Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2016/0363  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 331 "Vor dem Bahnhof", 1. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen und Hinweise
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
23.02.2016 
Sitzung des Ortsrates Sehnde (offen)   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
23.02.2016 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
03.03.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
331-1Plan_BV2016-0363-Satzungsbeschluss_A1
331-1Begründung_oA_BV2016-0363-Satzungsbeschluss_A2

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, die

folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB:

 

TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover

- Schreiben vom 11.01.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der aha Abfallwirtschaft der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 10.12.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Hannoversche Verkehrsbetriebe / üstra AG

- Schreiben vom 13.01.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Hannoverschen Verkehrsbetriebe / üstra AG wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Begründung wird ergänzt.

 

 

TÖB: Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG

- Schreiben vom 29.12.2015

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

- Schreiben vom 05.01.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise des LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 11.01.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2) Satzungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 1. Änderung  des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ als Satzung und die Begründung dazu.

 

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 16.11.2015 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 04.12.2015 bis einschließlich 11.01.2016 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.12.2015 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden. Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag aufgeführt.

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof““ und die Begründung dazu.

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für den bau von Mehrfamilienhäusern  geschaffen.

 

 

Bebauungsplan Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“, 1. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde

Beteiligung

Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB („Öffentliche Auslegung“) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB

ABWÄGUNG

Anregungen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) BauGB:

 

Es sind weder aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB noch zur Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Anregungen, Bedenken oder Hinweise vorgetragen worden. 

 

 

Anregungen aus der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB:

Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB

 

Bebauungsplan Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“, 1. Änderung, Ortsteil Sehnde

 

Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB mit Einzelblättern zu den Stellung­nahmen, die Anregungen enthalten.

 

Beteiligte Stellen
(Behörden/Ämter)

Stellungnahme
vom (Datum)

Anregungen
(Bemerkungen)

1.

aha Abfallwirtschaft Region Hannover

Karl-Wichert-Allee 60 c

30625 Hannover

11.01.2016

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

2.

Avacon AG
Jacobistraße 3
31157 Sarstedt

14.12.2015

Keine Bedenken.

3.

Bundesnetzagentur Elektrizität, Gas, Telekom, Post u. Eisenbahn

Tulpenweg 4

53113 Bonn

---

Keine Stellungnahme.

4.

DB Netz AG

Regionalbereich Nord

Lindemannallee 3

30173 Hannover

---

Keine Stellungnahme.

5.

Deutsche Bahn AG

Niederlassung Hannover

Kurt-Schumacher-Straße 7

30159 Hannover

---

Keine Stellungnahme.

6.

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technische Infrastruktur

Niederlassung Nordwest PTI 21

Postfach

30145 Hannover

10.12.2015

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

7.

Gemeindeverwaltung Hohenhameln

31249 Hohenhameln

15.12.2015

Belange der Gemeinde Hohenhameln werden nicht berührt.

8.

Gemeindeverwaltung Algermissen

31191 Algermissen

---

Keine Stellungnahme.

9.

Handwerkskammer Hannover

Berliner Allee 17

30175 Hannover

15.12.2015

Keine Anregungen.

10.

Hannoversch Verkehrsbetriebe

(Üstra) AG

Am Hohen Ufer 6

30159 Hannover

13.01.2016

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

11.

Harzwasserwerke GmbH

Postfach 10 06 53

31106 Hildesheim

08.12.2015

Keine Trinkwasserleitungen im Planbe­reich. Anlagen und Planungsabsichten der Harzwasserwerke GmbH sind von der Maßnahme nicht betroffen.

12.

Industrie- und Handelskammer Hannover

IV/Herr Janßen

Postfach 30 29

30030 Hannover

---

Keine Stellungnahme.

13.

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG

Hans-Böckler-Allee 5

30173 Hannover

29.12.2015

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

14.

LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Postfach 51 01 53

30631 Hannover

05.01.2016

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

15.

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

Constantinstr. 40

30177 Hannover

---

Keine Stellungnahme.

16.

NLWKN Betriebsstelle Hannover/Hildesheim

An der Scharlake 39

31135 Hildesheim

---

Keine Stellungnahme.

17.

Region Hannover
Städtebauliche Planung

Höltystraße 17
30171 Hannover

11.01.2016

Siehe beigefügtes Einzelblatt.

18.

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

Hannover

Am Listholze 74

30177 Hannover

23.12.2015

Keine Anregungen oder Hinweise.

19.

Stadt Laatzen

Stadtverwaltung

Marktplatz 13

30880 Laatzen

11.12.2015

Belange der Stadt Laatzen werden nicht berührt.

20.

Stadt Lehrte

Stadtverwaltung

Postfach 12 40

31252 Lehrte

05.01.2016

Belange der Stadt Lehrte werden nicht berührt.

21.

Stadtwerke Sehnde GmbH

- Bereich Abwasser

Nordstraße 19

31319 Sehnde

---

Keine Stellungnahme.

22.

Stadtwerke Sehnde GmbH

- EVS

Nordstraße 19

31319 Sehnde

---

Keine Stellungnahme.

23.

Stadtwerke Sehnde GmbH

- Bereich Wasserversorgung

Nordstraße 19

31319 Sehnde

---

Keine Stellungnahme.

 

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:

 

TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover

-    Schreiben vom 11.01.2016

 

Anregungen:

 

„Wir, der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, danken für die Beteiligung an oben genanntem Planverfahren und geben folgende Punkte zum Zweck einer weiterhin geregelten und ordnungsgemäßen Abfall-, Wertstoff- und Sperrmüllabfuhr im Planbereich zu bedenken:

 

  • Die Konstruktion der für den Einsatz von Fahrzeugen der Abfallentsorgung notwendigen Verkehrsflächen muss für das Befahren von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26t ausgelegt sein.

 

  • Die lichte Durchfahrtbreite von Anliegerstraßen/-wegen, die von Fahrzeugen der Müllabfuhr befahren werden sollen, muss mindestens 3,50 m betragen und darf nicht durch Poller, Pflanzbeete, Verkehrszeichen, parkende Fahrzeuge o.ä. eingeschränkt sein. (Die Breite eines Abfallsammelfahrzeuges beträgt 2,50 m. Aus Sicherheitsgründen muss beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges ein Abstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,50 m gewährleistet sein).

 

Bei Straßeneinmündungen, die von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen, müssen die Kurvenradien sowie die Ein- und Ausfahrquerschnitte für Fahrzeuge der o.g. G

  • röße mit einem Wenderadius von 9,0 m ausgelegt sein.
  • Sofern Lkw-Begegnungsverkehr (Durchgangsstraßen) stattfindet, wird eine Fahrbahn­breite von mind. 5,50 m benötigt.

 

  • Aufgrund der Höhe von Abfallsammelfahrzeugen ist bei den von ihnen zu befahrenden Verkehrsflächen ein dauerhafter Höhenfreiraum von mind. 4,0 m einzuhalten (z.B. bei der Anpflanzung von Bäumen, Aufstellung von Verkehrs- und Hinweisschildern, o.ä.).

 

Bitte beachten Sie, dass gem. Absatz 3.2.5 der Gesetzlichen Unfallversicherung Müll nur dann abgeholt werden kann, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so ausgelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Im Fall von Stichstraßen und Sackgassen bedeutet dieses, dass am Ende dieser Straßen eine Wendemöglichkeit bestehen muss, wenn diese Straßen von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen.

 

Bei der Planung von Wendemöglichkeiten ist zu beachten, dass die Abfallsammelfahrzeuge einen Wenderadius von mindestens 9 m benötigen. Neben einem Wendekreis oder einer Wendeschleife mit diesem Radius können Wendeanlagen auch so bemessen sein, dass zum Wenden nicht mehr 1 bis 2-maliges Zurücksetzen erforderlich ist. Die Funktion der Wendeanlage darf nicht durch Bebauung, Grünanlagen, Beparkung o.ä. beeinträchtigt werden.

 

Bitte beachten Sie die Empfehlungen der Fachgruppe „Entsorgung“ in dem o.a. Absatz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Fachgruppe empfiehlt - abweichend zur EAE 85/95 - den Abmessungen größerer Fahrzeuge, besonders bei den Abmessungen von Wendeanlagen, Rechnung zu tragen.

 

Privatstraßen werden von Fahrzeugen (bis 26 Mg zul. GG.) des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover dann befahren, wenn von allen Eigentümern eine Einwilligung vorliegt. Die Einwilligung aller Eigentümer ist erforderlich, da es sich um ideelle Anteile an der Straßenverkehrsfläche handelt. D.h. Kosten für Erneuerung bzw. Reparaturen an der Fahrbahn gehen zu Lasten der Eigentümer. Aus diesem Grund ist es erforderlich, das Recht dinglich (Abt. II Grundbuch) bzw. im öffentlichen Baulastenverzeichnis zu sichern; diese Vorgehensweise dient der Klarstellung im Interesse der zukünftigen Anlieger beim Grunderwerb.

 

Weitere Voraussetzung ist, dass die Straße auch tatsächlich durch die o.g. Fahrzeuge zu befahren ist.

 

Hinsichtlich der Aufstellung/Bereitstellung von Abfallbehältern bitten wir, die nachstehenden Punkte zu beachten.

 

  • Die Standplätze für Abfallbehälter sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand oder zum nächsten möglichen Halteplatz des Entsorgungsfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Bei Transportwegen über 15 m zum Haltepunkt des Abfallsammelfahrzeuges müssen die Abfallbehälter entweder selbst zur Leerung am Halteplatz des Fahrzeuges bereitgestellt werden oder es muss der gebührenpflichtige Hol- und Bringservice des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden (§ 11 Abs. 4 der Abfallsatzung).

 

Entsorgung durch Restabfallsäcke gem. § 10 Abs. 2 Buchst. a der Abfallsatzung (nur im Bereich des ehemaligen Landkreises Hannover):

 

  • Die Abfallsäcke sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand einer öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straße zur Abholung bereit zu stellen. Es darf nur ein Bereitstellungsplatz ausgewählt werden, den das Sammelfahrzeug unmittelbar anfahren kann  13 Abs. 2 der Abfallsatzung).

 

Sofern Straßen nicht von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen oder wegen zu geringer Straßenbreite bzw. wegen fehlender Wendemöglichkeiten nicht befahren werden können, muss an der nächsten durch Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Straße ein Sammelplatz festgelegt werden, an dem die Abfallbehälter (Behälter oder Restabfall- und Biosäcke, Wertstoffsäcke) im Abfuhrtag zur Abfuhr bereitgestellt werden können.

 

Es ist empfehlenswert, diese Sammelplätze (soweit erforderlich), bereits mit der Aufstellung des B-Planes festzulege. (§ 11 Abs. 4, § 13 Abs. 2 der Abfallsatzung).“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die allgemeinen Hinweise der aha Abfallwirtschaft der Region Hannover werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“, 1. Änderung, Ortsteil Sehnde setzt weder neue Planstraßen noch Wendeanlagen fest, sodass die allgemeinen Hinweise in der Stellungnahme der aha für diesen Bebauungsplan nicht zutreffen. Im nordwestlichen Plangebiet wird eine neue Durchfahrt geschaffen, die auch für den Busverkehr geeignet ist, sodass sich die derzeitige planungsrechtliche Verkehrssituation für die Abfallwirtschaft zukünftig verbessern wird.

Die von der aha in Bezug genommene EAE 85/95 „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“ wurde bereits im Jahre 2006 durch die RAST 06 „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ ersetzt.

Im Übrigen sollten sich Hinweise und Anregungen in der Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf die bodenrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 BauGB des Bebauungsplanes zu beziehen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

-    Schreiben vom 10.12.2015

 

Anregungen:

„die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 331 „Vor dem Bahnhof, 1. Änderung, Sehnde grundsätzlich keine Bedenken.

 

Am Rand des Planbereiches befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom.

 

Hinsichtlich der TK-Versorgung betrachten wir das Gebiet grundsätzlich als erschlossen und sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf.

 

Bitte informieren sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis, dass von Seiten der Deutschen Telekom Technik GmbH gegen den Bebauungsplan Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“, 1. Änderung, Ortsteil Sehnde grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen.

 

Des Weiteren wird zur Kenntnis genommen, dass sich am Rand des Plangebietes Telekommunikationslinien der Telekom befinden, dass die Telekom das Gebiet hinsichtlich der TK-Versorgung grundsätzlich als erschlossen betrachte und daher zurzeit keinen Handlungsbedarf sieht.

 

Die Telekom wird frühzeitig über weitere Planungsaktivitäten informiert.

 

 

 

TÖB: Hannoversche Verkehrsbetriebe / üstra AG

- Schreiben vom 13.01.2016

 

Anregungen:

„zum im Betreff genannten Verfahren geben wir hiermit unsere Stellungnahme ab.

 

Gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans haben wir keine generellen Einwände.

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aber einige Hinweise mitteilen.

 

Südöstlich des Geltungsbereichs liegt die Haltestelle „Sehnde/Bahnhof" an der die von der üstra betriebenen Buslinien 370, 371. 372 und 390 halten. Sollten Änderungen an der Haltestelle geplant sein, oder notwendig werden, so sind bei der Wiederherstellung der Haltestelle die Vorgaben zur idealtypischen Haltestelle aus dem Nahverkehrsplan der Region Hannover zu beachten und die üstra ist an der Planung zu beteiligen.

 

Wir weisen darauf hin, dass der Betrieb unserer Buslinien durch Baumaßnahmen nicht mehr als unvermeidlich behindert werden darf. Wir bitten darum, die Bauabläufe und die Verkehrsführung während der verschiedenen Bauphasen rechtzeitig mit uns abzustimmen.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise der Hannoverschen Verkehrsbetriebe / üstra AG werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass südöstlich des Geltungsbereichs die Haltestelle „Sehnde/Bahnhof" liegt, wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

TÖB: Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG

- Schreiben vom 29.12.2015

 

Anregungen:

„Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.

Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zu Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:

 

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 5

90449 Nürnberg

 

Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de

 

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis, dass eine Erschließung des Gebietes unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und, dass diese in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben sind, wird zur Kenntnis genommen.

Sofern eine Erschließung des Gebietes gewünscht wird, werden sich die entsprechenden Eigentümer direkt mit der Kabel Deutschland GmbH in Verbindung setzen.

 

 

 

TÖB: LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

- Schreiben vom 05.01.2016

 

Anregungen:

„aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Im Untergrund der Planungsfläche stehen lösliche Gesteine aus dem Zechstein (Salz, Gips) in einer Tiefe an, in der mit großer Wahrscheinlichkeit Auslaugung stattfindet (reguläre Auslaugung). Damit sind die geologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Erdfällen gegeben (siehe 1. Änderung B-Plan Nr. 331 Punkt 4.). Das Baugelände wird als erdfallgefährdet eingestuft. Da im Planungsbereich und in der näheren Umgebung bis 700 m entfernt jedoch bisher keine Erdfälle bekannt sind, besteht nur ein relativ geringes Erdfallrisiko. Die Planungsfläche wird daher in die Erdfallgefährdungskategorie 3 eingestuft (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.02.1987, AZ. 305.4-24 1101/2 -). Für Bauvorhaben im Planungsbereich wird empfohlen, bezüglich der Erdfallgefährdung entsprechende konstruktive Sicherungsmaßnahmen einzuplanen.

 

Die Konstruktion geplanter Gebäude sollte so bemessen und ausgeführt werden, dass beim Eintreten eines Erdfalles nicht das gesamte Bauwerk oder wesentliche Teile davon einstürzen und dadurch Menschenleben gefährden können. Es ist nicht Ziel der Sicherungsmaßnahmen, Schäden am Bauwerk zu verhindern. Für vereinfachte konstruktive Bemessungen auf Grundlage der Erdfallgefährdungskategorie kann die als Anlage beigefügte Tabelle verwendet werden.

 

Ein statischer Nachweis auf Grundlage eines Bemessungserdfalldurchmessers ist nur dann erforderlich, sofern von den konstruktiven Anforderungen für die entsprechende Erdfallgefährdungskategorie abgewichen wird oder die konstruktiven Anforderungen aufgrund der Bauwerkskonstruktion nicht anwendbar sind. Anhand von aktuellen statistischen Auswertungen des LBEG haben 70 % aller bekannten Erdfälle Niedersachsens einen Anfangsdurchmesser bis zu 5 m. sofern für ein Bauvorhaben im Planungsbereich ein gesonderter statischer Nachweis auf Grundlage eines Bemessungserdfalls erfolgt, kann dieser Anfangsdurchmesser von 5 m für den Bemessungsfall angesetzt werden.

 

Als Baugrund stehen im Planungsgebiet Auensedimente in Form bindiger Lockergesteine, z.T. mit organischen Einlagerungen an (siehe auch 1. Änderung B-Plan Nr. 331 Punkt 2.3.), die aufgrund ihrer geringen Tragfähigkeit bei Bauvorhaben ggf. besondere Gründungsmaßnahmen (z.B. Bodenaustausch, Tiefgründung) erfordern.

 

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2009-09 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

 

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise des LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie werden zur Kenntnis genommen.

Die Erdfallgefährdung im Plangebiet war der Stadt Sehnde bekannt. Deshalb wurde in den Bebauungsplan bereits eine Kennzeichnung aufgenommen und diese in der Begründung zum Bebauungsplan wie folgt erläutert:

 

„Der Salzstock Lehrte-Sehnde befindet sich im Westen und Norden der Stadt Sehnde. Es handelt sich um ehemalige Salzbergwerke, die mittlerweile stillgelegt sind. Im Bereich des Salzstocks besteht grundsätzlich die Gefahr von Erdfällen. Das Grundwasser könnte den Gipshut des Salzstocks auswaschen. Dadurch könnten unterirdische Hohlräume entstehen, die Erdfälle verursachen könnten. Das Risiko ist nach Angaben des ehemaligen Niedersächsischen Landesamts für Bodenforschung gering. Deshalb wurde der Bereich der Erdfallkategorie 3 gemäß Erlass des ehemaligen Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in Erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987 (Az.: 305.4 -24 110/2-) zugeordnet.

Im Bebauungsplan sollen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind, gekennzeichnet werden, so dass folgende Kennzeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:

„Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“, 1. Änderung, OT Sehnde liegt über dem Salzstock „Lehrte–Sehnde“.“

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 11.01.2016

 

Anregungen:

„zu der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.331 "Vor dem Bahnhof" der Stadt Sehnde, Stadtteil Sehnde, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Naturschutz:

Es wird darauf hingewiesen, dass zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung hier keine Daten vorliegen.

 

Die Regelungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz sind jedoch in jedem Fall zu beachten.

 

Bauaufsicht:

Da es sich hier nur um einen kleinen Teilbereich des gesamten Bebauungsplanes Nr. 331 handelt, wird davon ausgegangen, dass in dem gesamten, nach B-Plan festgesetzten Mischgebiet, auch eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe erfolgt bzw. schon vorhanden ist, um der Festsetzung des B-Planes als Mischgebiet genüge zu tun.

 

Regionalplanung:

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Zu: Naturschutz

Der Hinweis, dass zu Vorkommen von Arten oder Biotopen mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung bei der Region Hannover keine Daten vorliegen, wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis, dass die Regelungen des § 44 BNatSchG zum Artenschutz in jedem Fall zu beachten sind, wurde bereits in die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt
„6. Auswirkungen der Änderung auf öffentliche Belange, Umweltschutz / Umweltverträglich­keit, Schutzgut Tiere und Pflanzen“ aufgenommen

 

Zu: Bauaufsicht

Im gesamten, nach Bebauungsplan festgesetzten „Mischgebiet (MI)“ kann zukünftig eine Durchmischung aufgrund der in Aussicht genommenen Wohnnutzungen und planungsrechtlichen Vorbereitung sichergestellt werden. Bislang waren im Plangebiet überwiegend gewerbliche Nutzungen vorzufinden.

 

 

Zu: Regionalplanung

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

x

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

Bebauungsplan Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“, 1. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde und die Begründung ohne Anlagen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 331-1Plan_BV2016-0363-Satzungsbeschluss_A1 (838 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 331-1Begründung_oA_BV2016-0363-Satzungsbeschluss_A2 (437 KB)