Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a)Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: b)Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: c)Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: d)Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:
1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) und § 4 (2) BauGB:
Bürger/in: Fr. Kiehn, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 15.01.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von Fr. Kiehn / Fr. Teich wird zugestimmt.
Bürger/in: Fr. Busche, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 19.04.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen von Fr. Busche wird zugestimmt.
TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover -Schreiben/E-Mail vom 29.04.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, wird zugestimmt.
TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH -Schreiben/E-Mail vom 02.05.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Hannoverschen Verkehrsbetriebe wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) -Schreiben/E-Mail vom 03.05.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau -Schreiben/E-Mail vom 26.04.2016 Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover, Team Städtebau, wird zugestimmt.
2) Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 311 „Feldstraße/Teichstraße“ als Satzung und die Begründung dazu sowie die 14. Berichtigung des Flächennutzungsplans.
Sachverhalt:Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 311 „Feldstraße/Teichstraße“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Satzungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 311 „Feldstraße/Teichstraße“ hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 29.02.2016 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die öffentliche Auslegung fand vom 01.04.2016 bis einschließlich 02.05.2016 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.03.2016 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden. Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag aufgeführt. Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Satzungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 311 „Feldstraße/Teichstraße“ und die Begründung dazu.
Der Flächennutzungsplan wird über die 14. Berichtigung den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans angepasst.
Rechtliche Auswirkungen: Mit dem Bebauungsplan werden die Voraussetzungen für den bau von Mehrfamilienhäusern geschaffen. Die Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt über eine Berichtigung.
Bebauungsplan Nr. 311 „Feldstraße/Teichstraße“, 2. Änderung, im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde Beteiligung Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) und § 3 (2) BauGB („Öffentliche Auslegung“) und der Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB ABWÄGUNG Anregungen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und (2) BauGB: Bürger/in: Fr. Kiehn, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 15.01.2016 Anregungen/Bedenken: „Diese Mail sende ich Ihnen im Auftrag meiner Mutter, Luzia Teich, Teichstr. 1 in Sehnde und Anliegerin Kinderspielplatz Heidering. Für die Bebauung des o.g. Grundstücks bittet meine Mutter um die Festlegung einer 1,5-geschossigen Bauweise, um die Licht- und Sichtverhältnisse nach Möglichkeit beizubehalten. Sofern in einer öffentlichen Sitzung über die Bebauung des Grundstücks entschieden wird, wäre ich Ihnen für einen Terminhinweis zwecks Teilnahme dankbar.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Auswirkungen auf Belichtung und Besonnung gehen maßgeblich von der Höhe der entstehenden baulichen Anlagen aus, die Anzahl der Vollgeschosse ist hierfür aufgrund der Definition der NBauO nur bedingt geeignet. Da das Wohngebäude Teichstr. 1 ca. 50 m südöstlich der zukünftigen Bebauung des ehem. Kinderspielplatzes liegt, ist eine Beeinträchtigung der Belichtung dieses Gebäudes nicht zu erwarten. Die durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 311 „Feldstraße / Teichstraße“ getroffenen Festsetzungen orientieren sich am zulässigen Maß der baulichen Nutzung innerhalb des rechtsgültigen Bebauungsplans, eine unzumutbare Verschattung der südöstlichen Nachbargrundstücke aufgrund von Länge und Höhe des (zukünftig) beschattenden Gebäudes ist durch die Festsetzung einer 2-geschossigen Bauweise in Verbindung mit der maximalen Höhe baulicher Anlagen nicht gegeben. Zudem unterliegt die geplante Bebauung den landesrechtlichen Abstandsvorschriften. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bleiben mit den vorgesehenen Festsetzungen gewahrt. Grundsätzlich ist eine Änderung der gegebenen Nutzbarkeit eines Nachbargrundstückes kein Eingriff in das Eigentum des angrenzenden Grundstückseigentümers. Da das Flurstück 25/73 bereits im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist, kann auf den Bestand der Aussicht durch die Anregungsgeberin nicht vertraut werden. Eine bestehende ungehinderte Aussicht, die vorliegend lediglich auf eine öffentliche Grünfläche ohne hervorragende Eigenschaften weist, unterliegt keinem bauplanungsrechtlichen Schutz. In der Begründung zum rechtsgültigen Bebauungsplan wurde die Anlage eines Kinderspielplatzes für erforderlich gehalten, Aussichtsmöglichkeiten werden diesbezüglich nicht thematisiert. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Feldstraße / Teichstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt und abschließend vom Rat der Stadt Sehnde in öffentlicher Sitzung nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen als Satzung beschlossen. Die Beratungen der politischen Gremien und die Beschlussfassungen werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 311 „Feldstraße/Teichstraße“ ortsüblich bekannt gemacht. Alle interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich damit zum Verfahren und zum Verfahrensstand informieren.
Bürger/in: Fr. Busche, Sehnde -Schreiben/E-Mail vom 19.04.2016 Anregungen/Bedenken: „Frau Busche äußert Bedenken zur Erschließung des Grundstückes. Sie ist der Meinung, dass eine eigene Zuwegung für das Grundstück 25/73 die Nutzbarkeit einschränkt, da die GRZ nur 0,25 beträgt. Sie bittet um Prüfung, ob eine Nutzung des westlich angrenzenden Fußweges auch von Süden über die Waldstraße oder ein Teilerwerb der Fußwegfläche zusammen mit dem Grundstück möglich ist.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Zufahrten sind die zur Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten und geeigneten Verbindungen der öffentlichen Straßen mit den anliegenden Grundstücken. Jeder Anlieger hat Anspruch auf eine angemessene Grundstückszufahrt. Als angemessen ist eine Breite von 3 m an der Grundstückskante anzusehen. Der Bebauungsplan eröffnet für das betreffende Grundstück zwei Möglichkeiten der Erschließung, sowohl von Nordwesten über den Fußweg zum Heidering mit einer Breite von bis zu 5,0 m als auch über den direkten Anschluss an die Waldstraße mit ca. 4,40 m Breite. Die Anbindung des Grundstückes an die öffentlichen Straßen ist damit gesichert. Die GRZ darf durch Nebenanlagen wie Zufahrten, Garagen etc. gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 50% überschritten werden. Eine Nutzungseinschränkung wird seitens der Stadt Sehnde nicht gesehen. Darüber hinaus befindet sich im westlich an das Grundstück angrenzenden Fußweg etwa mittig gelegen, eine Regenwasserleitung. Für die Unterhaltung und ggf. Arbeiten an dieser Leitung durch die Stadtwerke Sehnde wird der Fußweg in der gesamten Breite benötigt, ein Verkauf von Teilbereichen ist daher nicht möglich. Von der Ausweitung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes wird abgesehen, die Festsetzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ bleibt erhalten.
Anregungen aus der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB: Bebauungsplan Nr. 311 „Feldstraße / Teichstraße“, 2. Änderung, Ortsteil Sehnde Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Hinweise vorgebracht:
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise geäußert:
TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover -Schreiben/E-Mail vom 29.04.2016 Anregungen/Hinweise: „Der Zweckverband Abfallwirtschaft möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass alle Straßen und Wege, die später zwecks Entsorgung befahren werden müssen, Lkw-geeignet auszulegen sind. So sind für ‚aha‘-Fahrzeuge eine Bodenlast von 26 Tonnen und ein Kurvenradius von 9 m bei bis zu 10,30 m Fahrzeuglänge zu berücksichtigen. Ferner müssen die Fahrwege eine lichte Breite von mind. 3,50 m aufweisen. Da in dem vorliegenden Bebauungsplan diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, die Standplätze für Abfallbehälter aber in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand oder zum nächsten möglichen Halteplatz des Entsorgungsfahrzeuges einzurichten sind, bitten wir um Bereitstellung der Behälter oder Wertstoffsäcke an der Waldstraße oder am Heidering. Bei Transportwegen über 15 m zum Haltepunkt des Abfallsammelfahrzeuges müssen die Abfallbehälter entweder selbst zur Leerung am Halteplatz des Fahrzeuges bereitgestellt werden oder es muss der gebührenpflichtige Hol- und Bringservice des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden (§ 11 Abs. 4 der Abfallsatzung).“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Abfälle werden durch die Grundstückseigentümer an der Waldstraße oder am Heidering bereitgestellt.
TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH -Schreiben/E-Mail vom 02.05.2016
Anregungen/Hinweise: „Seitens der Telekom bestehen gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 311 „Feldstraße/Teichstraße“ und der 14. Berichtigung des Flächennutzungsplan in Sehnde grundsätzlich keine Bedenken. Am Rand des Plangebiets befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Hinsichtlich der TK-Versorgung betrachten wir das Gebiet grundsätzlich als erschlossen und sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf. Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erneut beteiligt.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) -Schreiben/E-Mail vom 03.05.2016 Anregungen/Hinweise: „Aus Sicht des Fachbereiches Bergaufsicht CLZ wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Unter dem angegebenen Grundstück befindet sich in einer Teufe von ca. 300m das ehemalige Kalibergwerk Friedrichshall. Mit Auswirkungen des stillgelegten Bergbaus auf das Grundstück ist nach den vorhandenen Unterlagen und den allgemeinen Erfahrungen nicht mehr zu rechnen. Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: „Die Planungsfläche liegt im Bereich der Hochlage des Salzstockes Sehnde. Im Untergrund stehen lösliche Gesteine (Zechsteinsalz, Gips) in einer Tiefe an, in der mit großer Wahrscheinlichkeit Auslaugung stattfindet (reguläre Auslaugung). Damit sind die geologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Erdfällen gegeben. Das Gebiet wird als erdfallgefährdet eingestuft. Da in der näheren Umgebung (bis 150 m entfernt) jedoch bisher keine Erdfälle bekannt sind, besteht nur ein relativ geringes Erdfallrisiko. Das Planungsgebiet wird formell in die Erdfallgefährdungskategorie 3 eingestuft (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4-24 110/2-). Für Bauvorhaben im Bereich der Planungsfläche wird empfohlen, bezüglich der Erdfallgefährdung entsprechende konstruktive Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Die Konstruktion von Bauwerken im Planungsgebiet sollte so bemessen und ausgeführt werden, dass beim Eintreten eines Erdfalles nicht das gesamte Bauwerk oder wesentliche Teile davon einstürzen und dadurch Menschenleben gefährden können. Es ist nicht Ziel der Sicherungsmaßnahmen, Schäden am Bauwerk zu verhindern. Für vereinfachte konstruktive Bemessungen auf Grundlage der Erdfallgefährdungskategorie kann die als Anlage beigefügte Tabelle herangezogen werden. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Tabelle „Konstruktive Anforderungen für Wohngebäude in erdfallgefährdeten Gebieten“ wird der Begründung als Anlage beigefügt.
TÖB: Region Hannover, Team Städtebau -Schreiben/E-Mail vom 26.04.2016 Anregungen/Hinweise: „Naturschutz: Von Seiten der UNB wird aber vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Artenschutzes (§§ 39 und 44 ff BNatSchG) auch in einem Verfahren nach § 13a BauGB anzuwenden sind. Bäume und Hecken sind i.d.R. Lebensstätten geschützter Tiere, z.B. europäischer Vogelarten. Denkmalschutz: Da seit 01.01.2015 die Region Hannover die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde für das Stadtgebiet Sehnde wahrnimmt, wird darum gebeten, dass in der Begründung unter Punkt 8.5 die Angaben zur Meldepflicht wie folgt angepasst werden: […] der Unteren Denkmalschutzbehörde der Region Hannover […]. Darüber hinaus gibt es seitens der archäologischen Denkmalpflege keine Anregungen/Bedenken. Regionalplanung:
Stellungnahme der Stadtverwaltung: Die Hinweise der Region Hannover zum Naturschutz und der Raumordnung werden zur Kenntnis genommen. Die Angaben zur Unteren Denkmalschutzbehörde werden gemäß der Anregung redaktionell angepasst.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 311 „Feldstraße/Teichstraße“: - Planzeichnung (Stand: Satzungsbeschluss) - Begründung (Stand: Satzungsbeschluss) - 14. Berichtigung des Flächennutzungsplans
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