Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:
1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:
TÖB: Amt für regionale Landesentwicklung Leine Weser - Schreiben vom 28.06.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser wird zugestimmt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
TÖB: Bundesnetzagentur (BNetzA) - Schreiben vom 01.06.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Schreiben vom 27.06.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt. Der Hinweis zur Gasleitung wird berücksichtigt.
TÖB: Region Hannover - Schreiben vom 22.06.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:
Dem Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Kleines Öhr“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde und der Begründung dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.
Sachverhalt:Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung der 39. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Kleines Öhr“ ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Kleines Öhr“ hat sich zuletzt der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 28.04.2016 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wurde am 12.05.2016 im Sehnder Anzeiger bekannt gemacht. Gleichzeitig ist der Aushang zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 17.05.2016 bis einschließlich 07.06.2016. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 20. Mai 2016 mit der Frist bis einschließlich 24. Juni 2016 um Abgabe einer Stellungnahme. Die eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1 ) BauGB und nach § 4 (1 ) BauGB sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.
Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für die 39. Änderung des Flächennutzungsplans die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Rechtliche Auswirkungen: Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den längeren Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadt“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt. Gegenstand des unter Ziffer 2 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht. Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB aufgeführt.
Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:
TÖB: Amt für regionale Landesentwicklung Leine Weser - Schreiben vom 28.06.2016
Anregungen:
„Die F-Plan und B-Planänderung erstreckt sich auf die Flurstücke 98/8 und 98/9, Flur 2, Gemarkung Sehnde, die dem Flurbereinigungsverfahren Sehnde unterliegen. Da für diese Grundstücke bei der durch die vorl. Besitzeinweisung erfolgten Grundstücksneueinteilung kein Besitzwechsel festgesetzt wurde und diese auch von sonstigen Maßnahmen der Flurbereinigung nicht betroffen sind, bestehen aus Sicht der Flurbereinigung keine Bedenken gegen die bestehenden Planungen. Im Hinblick auf die Verwertung der im Planungsgebiet auszuweisenden Baugrundstücke wird empfohlen, die überplanten Grundstücke in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer aus dem Flurbereinigungsverfahren auszuschließen. Die damit verbundenen Kosten sind vom Planungsträger zu tragen. Details hierzu sind mit dem ArL Leine-Weser abzustimmen.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Der Hinweis des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine – Weser wird zur Kenntnis genommen.
TÖB: Bundesnetzagentur (BNetzA) -Schreiben/E-Mail vom 01.06.2016 Anregungen:
„Sie haben die Bundesnetzagentur an dem o.g. Planverfahren beteiligt; dazu möchte ich im Zusammenhang mit einer evtl. Beeinträchtigung von Richtfunkstrecken auf Folgendes hinweisen:
Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe ist daher zu verzichten. Dies trifft auch Planungen zu, die noch keine Aussagen zur Bauhöhe treffen bzw. bei denen sich die vorhandene Bauhöhe nicht ändert. Da die Belange der Bundesnetzagentur durch die o.g. Planungen nicht berührt werden, erhalten Sie dazu keine weiteren Hinweise. Ich bitte Sie jedoch, bei zukünftigen Planverfahren grundsätzlich von einer Beteiligung der Bundesnetzagentur Abstand zu nehmen, wenn die Bauhöhen 20 m nicht überschreiten. Eine Ausnahme bilden Photovoltaikanlagen, da diese evtl. die Funkmessstationen der Bundesnetzagentur auch bei geringeren Bauhöhen stören können.
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen Ihnen auch auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung.“ http://www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung" target="_blank" style="text-decoration:none">www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung<http://www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung>.
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Die Hinweise der BNetzA werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) - Schreiben vom 27.06.2016
Anregungen:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans könnte eine Gasleitung der Avacon AG, Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt betroffen sein. Bitte beachten Sie, dass im Bereich von Leitungen Schutzstreifen zu beachten sind, die von Bebauung und tief wurzelnden Pflanzen freizuhalten sind. Bitte kontaktieren Sie den o.g. Leitungsbetreiber direkt, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Des Weiteren befindet sich im Bereich der neuen geplanten Wohnbauflächen die Bohrung „B33-Sehnde IV“. Es handelt sich hierbei um eine Kohlenwasserstoffbohrung aus dem Jahr 1906. Da auch bei Verfüllung der Bohrung nicht auszuschließen ist, dass im Bereich der Bohrsäule kohlenwasserstoffhaltige Gase aufsteigen, sollte weiterhin ein Bereich von 5 m um den Bohransatzpunkt herum von Bebauung freigehalten werden. Die Koordinaten der Bohrung sind 5797555,39 Nord und 32566230,16 Ost. Fachbereich Bauwirtschaft: Die Planungsfläche liegt im Bereich der Hochlage des Salzstockes Sehnde. Im Untergrund stehen lösliche Gesteine (Zechsteinsalz, Gips) in einer Tiefe an, in der mit großer Wahrscheinlichkeit Auslaugung stattfindet (reguläre Auslaugung). Damit sind die geologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Erdfällen gegeben. Das Gebiet wird als erdfallgefährdet eingestuft. Da in der näheren Umgebung (bis 500 m entfernt) jedoch bisher keine Erdfälle bekannt sind, besteht nur ein relativ geringes Erdfallrisiko. Das Planungsgebiet wird formell in die Erdfallgefährdungskategorie 3 eingestuft (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2-). Für Bauvorhaben im Bereich der Planungsfläche wird empfohlen, bezüglich der Erdfallgefährdung entsprechende konstruktive Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Die Konstruktion von Bauwerken im Planungsgebiet sollte so bemessen und ausgeführt werden, dass beim Eintreten eines Erdfalles nicht das gesamte Bauwerk oder wesentliche Teile davon einstürzen und dadurch Menschenleben gefährden können. Es ist nicht Ziel der Sicherungsmaßnahmen, Schäden am Bauwerk zu verhindern. Für vereinfachte konstruktive Bemessungen auf Grundlage der Erdfallgefährdungskategorie kann die als Anlage beigefügte Tabelle herangezogen werden. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.
Fachbereich Landwirtschaft/Bodenschutz: Zur fachlichen Bewertung des Schutzgutes Boden im Rahmen von Bauleitplanungen bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage. Das BBodSchG gibt eine funktionale Betrachtung des Bodens vor. Für die fachgerechte Berücksichtigung des Bodens im Rahmen der Bauleitplanung sollte folglich eine Bodenfunktionsbewertung durchgeführt werden. Die alleinige Betrachtung und Bewertung von Biotoptypen ist aus Sicht des Bodenschutzes nicht ausreichend. Eine besondere Bedeutung kommt den natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion des Bodens zu. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen dieser Funktionen so weit wie möglich vermieden werden (vgl. §1 BBodSchG). Durch die Planung wird eine teilweise Versiegelung der Böden vorbereitet. Bodenversiegelung führt immer zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, weil sämtliche Bodenfunktionen verloren gehen (Vollversiegelung) bzw. beeinträchtigt werden (Teilversiegelung). Aus bodenschutzfachlicher Sicht ist der Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung in der Umweltprüfung zu berücksichtigen. Die landwirtschaftliche Nutzung von Böden rechtfertigt dabei keine generelle Abwertung des Schutzgutes Boden. Weitere Hinweise, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Belange des Bodenschutzes in der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen, finden sich im Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung“ (http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf). Weiterhin empfehlen wir, vor der Festsetzung von Flächennutzungen zu prüfen, ob ggf. Bodenbelastungen durch Schadstoffe vorhanden sind. Dabei sind die fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) bzw. der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) hinsichtlich der Aspekte Probenahme, Analytik und nutzungsspezifische Bewertung einzuhalten.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Der Hinweis zur Gasleitung wird zur Kenntnis genommen. Die Darstellung der Gasleitung bleibt in der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes erhalten. Der konkrete, vom Leitungsbetreiber mitgeteilte Leitungsverlauf wird im Bebauungsplan dargestellt. Die weiteren Hinweise und Anregungen werden auf der Ebene des Bebauungsplans behandelt.
TÖB: Region Hannover - Schreiben/E-Mail vom 22.06.2016 Anregungen:
„zu der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich: "Kleines Öhr" der Stadt Sehnde, Ortsteil Sehnde, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:
Gewässerschutz: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Oberflächenentwässerung des Plangebietes noch nachzuweisen.
Immissionsschutz: Es wird der Hinweis gegeben, dass im 2. Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) eine Erweiterung der im Norden liegenden Windvorrangfläche in Richtung des geplanten neuen Wohngebietes vorgesehen ist.
Regionalplanung: Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“
Stellungnahme der Stadtverwaltung:
Zu: Gewässerschutz Der Nachweis der Oberflächenentwässerung erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes.
Zu: Immissionsschutz Die im Entwurf RROP 2016 genannten Vorsorgeabstände zu Wohnbebauung werden eingehalten.
Zu: Regionalplanung Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:39. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Kleines Öhr“: - Planzeichnung - Begründung
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