Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2016/0477  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 353 "Kleines Öhr" mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
20.09.2016 
Sitzung des Ortsrates Sehnde (offen)   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
20.09.2016 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
353 Kleines Öhr_Plan-Entwurf_Beschlussvorlage_13-09-2016
353_Kleines Öhr-Begründung_Entwurf2_13-09-2016
353 Kleines Öhr_spez-artenschutzr-Prüfung_Beschlussvorlage
353 Kleines Öhr_Geotech-umweltgeolog--Untersuchung_Beschlussvorlage
353 Kleines Öhr_Bohrsäule33_NIBIS
353 Kleines Öhr_Studie zum Regenrückhalteraum_Beschlussvorlage
353 Kleines Öhr_Schalltechnisches Gutachten-Auszug-Karten_Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Bürger/in: Herr F. Meste, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 30.05.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Einwendungen von Herrn Meste wird zugestimmt. Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

Bürger/in: Fam. Rübensaat, Sehnde

-Schreiben/E-Mail vom 05.06.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Einwendungen von Fam. Rübensaat wird zugestimmt. Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

TÖB: Avacon AG - Sarstedt

-    Schreiben vom 15.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Avacon AG wird zugestimmt. Die Anregungen werden berücksichtigt.

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

-    Schreiben vom 27.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des LBEG wird zugestimmt.  Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 07.06.2016

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der NLStBV wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise sind berücksichtigt worden.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 24.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Anregungen werden berücksichtigt und die Hinweise zur Kenntnis genommen.

 

 

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

 

Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde und der Begründung inkl. Umweltbericht dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.

 

 

 

 


Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlichen Bauvorschriften ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan für den Bereich „Kleines Öhr“ hat sich zuletzt der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 28.04.2016 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wurde am 12.05.2016 im Sehnder Anzeiger bekannt gemacht. Gleichzeitig ist der Aushang zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden. 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 17.05.2016 bis einschließlich 07.06.2016.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 20. Mai 2016 mit der Frist bis einschließlich 24. Juni 2016 um Abgabe einer Stellungnahme.

Die eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 

Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den längeren Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadt“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt.

Gegenstand des unter Ziffer 2 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung inkl. Umweltbericht.

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Bürger/in: Herr F. Meste, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 30.05.2016

Anregungen:

 

„Baugebiet Billerbachstraße: Ich selbst wohne in der Helene-Stöcker-Straße, Sehnde. Es handelt sich um das erste Haus auf der rechten Seite von der Billerbachstraße aus kommend. Beim Bau im Hahr 2002 handelte es sich zusammen mit der Anna-Mönch-Straße und der Ricarda-Huch-Straße um eine U-förmige Straßenführung in einem kleinen Baugebiet. Die Einfahrt zu den wenigen Häusern erfolgte entsprechend beidseitig, so dass es zu keiner Beeinträchtigung durch Verkehrslärm gekommen ist.

Baugebiet Kuhlager West: Durch den Ausbau des Baugebietes Kuhlager West hat sich die Situation sehr zum Nachteil der Anwohner der Helene-Stöcker-Straße entwickelt. Die gesamte Erschließung und die Zuführung der Materialien (pro Haus deutlich über 200 Tonnen, zzgl. Bodenabtrag usw.) erfolgten ausschließlich über die Helene-Stöcker-Straße. Eine Zufahrt aus südlicher Richtung war nicht geplant, auch Anregungen verblieben ohne Reaktion. Nachdem nun alle Arbeiten abgeschlossen sind, verbleibt „nur“ noch der gesamte Individualverkehr des Bauabschnitts, der jeden Tag meine Terrasse in wenigen Metern Entfernung passiert (ca. 300 Fahrten täglich).

Billerbachstraße: Weiterhin führt an der Nordseite meines Gebäudes die Billerbachstraße zum Gewerbegebiet und u.a. der Müll-Deponie. Der über die Jahre stark zugenommene Verkehr konnte durch den Bau der Entlastungsstraße gemindert werden. Dennoch ergab eine Messung im August 2015, dass innerhalb einer Woche über 27.000 Fahrzeuge die Messstelle passierten. Diese Ausführung vorweg, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, nachzuvollziehen, welche Belastung die Anwohner ertragen müssen.

Baugebiet Kleines Öhr:

Nun soll auf der anderen Seite der Billerbachstraße ein neues Wohngebiet erschlossen werden. Als dies Publik wurde und im Rahmen der Nachbarschaft offeriert wurde, kann so manche spontane Äußerung hier nicht zitiert werden. Es ist mir bewusst, dass sich eine Stadt weiter entwickeln muss und dies zu manchen Nachteilen bei Bestandsbauten führen kann. Aber ich glaube wirklich, dass die Belastungsgrenze für uns in der Helene-Stöcker-Straße erreicht ist. Daher bitte ich um Prüfung, ob eine Erschließung, Bebauung und der daraus resultierende spätere Verkehr der Anwohner anders erfolgen kann, als über die Billerbachstraße und hier insb. in Verlängerung der Helene-Stöcker-Straße.

Eine nördliche Versetzung des Ortseingangsschildes auf der B443 vor den Friedhof mit entsprechender Straßenführung direkt von der B443 ins Baugebiet wäre beispielsweise eine Möglichkeit, Beeinträchtigungen der Anwohner zu minimieren. Zudem würde bei einer Straßenführung nördlich des neuen Baugebietes eine spätere Erweiterung deutlich einfacher, ohne dass auch dann wieder eine neuerliche Erschließung durchs Wohngebiet nötig wäre.

Abschließend möchte ich anführen, dass Lärm nachweisbar die Lebensqualität beeinflusst und die Stadt Sehnde in der Außendarstellung Wert auf Familienfreundlichkeit und den Faktor Ruhe und Natur legt.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die verkehrlichen Belange wurden im Rahmen der Planung betrachtet. Eine Erschließung des Plangebietes über die Bundesstraße 443 ist aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht möglich. Es ist jedoch vorgesehen, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Billerbachstraße von 30 km/h einzuführen, die durch bauliche Maßnahmen begleitet wird. Diese Überlegungen sind in dem geänderten Entwurf der Erschließung berücksichtigt worden. Die Billerbachstraße wurde aus diesem Grund in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes einbezogen. Die verkehrsberuhigenden Maßnahmen kommen auch den bestehenden Wohngebieten zugute.

 

 

Bürger/in: Fam. Rübensaat, Sehnde

- Schreiben/E-Mail vom 03.06.2016

Anregungen:

 

„laut der Internet Präsenz der Stadt Sehnde ist ein neues Baugebiet „Kleines Öhr“ ‘in Planung.

Diesbezüglich wird ja der Öffentlichkeit  im Vorfeld die Möglichkeit eine Einbringung von Anregungen eingeräumt. Dieses möchte ich hiermit tun.

Wir wohnen in der Helene-Stöcker-Str., Sehnde, […] das erste Haus auf der linken Seite von der Billerbachstraße aus kommend, wenn man abbiegt in die Helene-Stöcker-Straße,  dort wo es  keinen Wall mehr gibt .Wie wir 2002 gebaut haben war unser Baugebiet in ein kleines  U-förmiges Straßenführung angelegt in dieser Zeit kam es zu keiner Beeinträchtigung durch Verkehrslärm ,erst durch die Erweiterung unserer Straße Helen-Stöcker-str., runter zum ,,Kuhlager West‘‘. Leider war keine Zufahrt zur B443 eingeplant, dadurch werden  ca. 300 Fahrten Täglich  in wenigen Metern Entfernung  an unserer Terrasse (Haus) entlang geführt.

Außerdem führt an der Nordseite unseres Hauses, die Billerbachstraße vom Kreisel aus  zum Gewerbegebiet und u.a. der Müll-Deponie entlang. Der Verkehr hat über die Jahre stark zugenommene, nach einer Messung im August 2015, ergab sich das innerhalb von einer Woche über 27.000 Fahrzeuge  die Messstelle passierten haben, wir bekommen auch den Verkehr der B443 mit, der immer durch den Kreisel führt, was nicht graden wenig ist ,denn unser Grundstück wird nicht durch einen Wall  abgeschirmt wie die anderen Grundstücke, die zur B443 liegen. Diese Ausführung vorweg, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, nachzuvollziehen, welche Belastung die Anwohner ertragen müssen.

Nun soll auf der anderen Seite der Billerbachstraße das Baugebiet „Kleines Öhr“ erschlossen werden, dadurch wird die Belastung für uns noch höher. Wir sind der Meinung, dass die Belastungsgrenze für uns erreicht ist. Wir verstehen ja auch dass sich die Stadt weiter entwickeln muss aber bitte mit Rücksicht auf Bestandsanwohner.

Daher bitten wir um Prüfung, ob eine Erschließung, Bebauung und des daraus resultierende Späteren Verkehrs der Anwohner anders erfolgen kann, als über die Billerbachstraße und hier insb. in Verlängerung der Helen-Stöcker-Str.

Unsere Vorschläge währen:

Die Verlängerung Zuckerfabrikweg (Feldweg),  Am Schacht II das Ortausgangsschildes zu versetzen und die Erschließung von dort aus vorzunehmen.

Oder  das Ortseingangsschildes auf der B443 vor dem Friedhof mit entsprechender Straßenführung direkt von der B443 ins Baugebiet abzuleiten. Des Weiteren könnte man es so handhaben wie bereits bei folgenden Straßen, Elisabeth-Boehm-Straße, Elise-Borsum-Straße und  Im Nordfelde,  die auch direkt von der B443 die Zufahrt haben. Diese Vorschläge wären beispielsweise eine Möglichkeit, um die Beeinträchtigungen der Anwohner zu minimieren.

Anschließen möchten wir anführen, dass Lärm nachweisbar die Lebensqualität beeinflusst und die Stadt Sehnde in der Außendarstellung Wert auf Familienfreundlichkeit und den Faktor  Ruhe und Natur legt.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die verkehrlichen Belange wurden im Rahmen der Planung betrachtet. Eine Erschließung des Plangebietes über die Bundesstraße 443 ist aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht möglich. Es ist jedoch vorgesehen, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Billerbachstraße von 30 km/h einzuführen, die durch bauliche Maßnahmen begleitet wird. Diese Überlegungen sind in dem geänderten Entwurf der Erschließung berücksichtigt worden. Die Billerbachstraße wurde aus diesem Grund in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes einbezogen. Die verkehrsberuhigenden Maßnahmen kommen auch den bestehenden Wohngebieten zugute.

 

 

TÖB: Avacon AG - Sarstedt

-Schreiben/E-Mail vom 015.06.2016

Anregungen:

 

„Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 20.05.2016 teilen wir Ihnen mit, dass gegen die oben genannte 39. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung Bebauungsplans Nr. 353 unsererseits keine Bedenken bestehen.

Zur Versorgung des Baugebietes mit elektrischer Energie benötigen wir einen Stationsplatz. Im beiliegenden Plan ist der Stationsstandort eingetragen, der für uns am besten geeignet ist, um das Neubaugebiet zu versorgen. Der Flächenbedarf beträgt ca. 3 x 5 m. Bei der Trassenplanung für Versorgungsleitungen ist zu berücksichtigen, dass es zu keiner Überbauung und Bepflanzung kommen darf.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Stationsstandort und ein damit verbundenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers wurde berücksichtigt.

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

-    Schreiben vom 27.06.2016

 

Anregungen:

 

„Fachbereich Bergaufsicht CLZ:

Des Weiteren befindet sich im Bereich der neuen geplanten Wohnbauflächen die Bohrung „B33-Sehnde IV“. Es handelt sich hierbei um eine Kohlenwasserstoffbohrung aus dem Jahr 1906. Da auch bei Verfüllung der Bohrung nicht auszuschließen ist, dass im Bereich der Bohrsäule kohlenwasserstoffhaltige Gase aufsteigen, sollte weiterhin ein Bereich von 5 m um den Bohransatzpunkt herum von Bebauung freigehalten werden.

Die Koordinaten der Bohrung sind 5797555,39 Nord und 32566230,16 Ost.

Fachbereich Bauwirtschaft:

Die Planungsfläche liegt im Bereich der Hochlage des Salzstockes Sehnde. Im Untergrund stehen lösliche Gesteine (Zechsteinsalz, Gips) in einer Tiefe an, in der mit großer Wahrscheinlichkeit Auslaugung stattfindet (reguläre Auslaugung). Damit sind die geologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Erdfällen gegeben. Das Gebiet wird als erdfallgefährdet eingestuft. Da in der näheren Umgebung (bis 500 m entfernt) jedoch bisher keine Erdfälle bekannt sind, besteht nur ein relativ geringes Erdfallrisiko. Das Planungsgebiet wird formell in die Erdfallgefährdungskategorie 3 eingestuft (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2-). Für Bauvorhaben im Bereich der Planungsfläche wird empfohlen, bezüglich der Erdfallgefährdung entsprechende konstruktive Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.

Die Konstruktion von Bauwerken im Planungsgebiet sollte so bemessen und ausgeführt werden, dass beim Eintreten eines Erdfalles nicht das gesamte Bauwerk oder wesentliche Teile davon einstürzen und dadurch Menschenleben gefährden können. Es ist nicht Ziel der Sicherungsmaßnahmen, Schäden am Bauwerk zu verhindern. Für vereinfachte konstruktive Bemessungen auf Grundlage der Erdfallgefährdungskategorie kann die als Anlage beigefügte Tabelle herangezogen werden.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

 

Fachbereich Landwirtschaft/Bodenschutz:

Zur fachlichen Bewertung des Schutzgutes Boden im Rahmen von Bauleitplanungen bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage.

Das BBodSchG gibt eine funktionale Betrachtung des Bodens vor. Für die fachgerechte Berücksichtigung des Bodens im Rahmen der Bauleitplanung sollte folglich eine Bodenfunktionsbewertung durchgeführt werden. Die alleinige Betrachtung und Bewertung von Biotoptypen ist aus Sicht des Bodenschutzes nicht ausreichend.

Eine besondere Bedeutung kommt den natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion des Bodens zu. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen dieser Funktionen so weit wie möglich vermieden werden (vgl. §1 BBodSchG).

Durch die Planung wird eine teilweise Versiegelung der Böden vorbereitet. Bodenversiegelung führt immer zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, weil sämtliche Bodenfunktionen verloren gehen (Vollversiegelung) bzw. beeinträchtigt werden (Teilversiegelung). Aus bodenschutzfachlicher Sicht ist der Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung in der Umweltprüfung zu berücksichtigen. Die landwirtschaftliche Nutzung von Böden rechtfertigt dabei keine generelle Abwertung des Schutzgutes Boden.

Weitere Hinweise, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Belange des Bodenschutzes in der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen, finden sich im Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung“ (http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf).

Weiterhin empfehlen wir, vor der Festsetzung von Flächennutzungen zu prüfen, ob ggf. Bodenbelastungen durch Schadstoffe vorhanden sind. Dabei sind die fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) bzw. der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) hinsichtlich der Aspekte Probenahme, Analytik und nutzungsspezifische Bewertung einzuhalten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Fachbereich Bergaufsicht CLZ: Von einem möglichen Aufsteigen von KW-Gas im Bereich der Bohrung ist aufgrund der vorliegenden Daten nicht auszugehen. Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.

Fachbereich Bauwirtschaft: Der Hinweis wird in den Bebauungsplan, die Tabelle wird als Anlage aufgenommen.

Fachbereich Landwirtschaft/Bodenschutz: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 07.06.2016

Anregungen:

 

 „Durch das o.g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit des regionalen Geschäftsbereichs Hannover der NLStBV liegenden Bundesstraße B443 außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt Sehnde berührt.

Ich kann dem Vorhaben daher nur zustimmen, wenn die gesetzlich festgesetzte Bauverbotszone der B443 (gem. §9 FStrG 20m gemessen vom Fahrbahnrand der Bundesstraße) sowie das Zufahrts-/Zugangsverbot beachtet wird.

Die gesetzliche Bauverbotszone ist in den zeichnerischen Darstellungen vermasst darzustellen. Ferner bitte ich um die Aufnahme eines nachrichtlichen Hinweises, dass „innerhalb der gesetzlich geltenden Bauverbotszone Hochbauten jeder Art (auch Werbeanlagen) und sonstige bauliche Anlagen (auch Garagen, Stellflächen etc.) sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größerem Umfanges unzulässig sind“.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Bund als Straßenbaulastträger der B443 für das Plangebiet im Nahbereich der verkehrsreichen Bundesstraße keinerlei Kosten für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen übernehmen wird.

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung habe ich von hier aus nichts hinzuzufügen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Unterlagen in der weitergehenden Beteiligung zum Bauleitplanverfahren (§4 Abs.2 BauGB) in Papierform auf dem Postweg zusenden würden, weil ich diese für meine Akten und hausinterne Beteiligung benötige. Eine digitale Aktenführung ist bei der nds. Straßenbauverwaltung aufgrund der fehlenden Infrastruktur (Software etc.) leider (noch) nicht möglich.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Bauverbotszone wird in der Planzeichnung dargestellt. Der Hinweis ist entbehrlich, da sich in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit Lärmschutzwall befindet.

Eine Fassung der Bauleitpläne in Papierform wurde der NLStBV zugesandt.

 

 

TÖB: Region Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 24.06.2016

Anregungen:

 

„Brandschutz:

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit 800 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen. Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwassserentnahmestellen in Form von z.B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

Des Weiteren wird auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit dem § 1 und 2 der DVO-NBauO bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, vorsorglich hingewiesen. Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und –höhen, Wendebereiche und Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc.

Immissionsschutz:

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass im 2. Entwurf RROP 2016 (liegt zur Zeit aus) eine Erweiterung der im Norden liegenden Windvorrangfläche in Richtung des geplanten neuen Wohngebietes vorgesehen ist.

Bauaufsicht:

Bei einer geplanten Mindestgrundstücksgröße von 500 m² und einer GRZ von 0,25 wird es sich um recht kleine Wohnhäuser handeln müssen. (Wohnhaus und Terrassen max. 125 m² und alle sonstigen Versiegelungen noch max. 62,5 m²) Dies führt erfahrungsgemäß schnell zu Problemen (lange private Erschließungsflächen sind nicht zu realisieren!) Aus bauaufsichtsbehördlicher Sicht sollen diese Informationen nur als Hinweis im Vorfeld der Planung dienen.

Gewässerschutz:

Die Oberflächenentwässerung für das Plangebiet ist noch nachzuweisen.

Gesundheit:

Gegen die vorgelegte Planung bestehen seitens des Fachbereiches Gesundheit keine Bedenken. Vorteilhaft ist die am westlichen Plangebiet geplante Eingrünung als Abgrenzung zum nahegelegenen Friedhof.

Regionalplanung:

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Brandschutz:

Eine ausreichende Löschwassermenge ist aus dem Leitungsnetz verfügbar.

 

Immissionsschutz:

Die im Entwurf RROP 2016 genannten Vorsorgeabstände zu Wohnbebauung werden eingehalten.

 

Bauaufsicht:

Der Hinweis ist in der Planung berücksichtigt worden, die GRZ wurde im Entwurf mit 0,3 vorgesehen, um mehr Spielraum bei der Bebauung zu ermöglichen.

 

Gewässerschutz:

Die Oberflächenentwässerung wurde in der „Studie zum Regenrückhalteraum“ in der Anlage zum Bebauungsplan nachgewiesen.

 

Gesundheit:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Regionalplanung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

37.000,00 €

25.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

37.000,00 €

25.000,00 €

 

 


Anlage/n:

Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlichen Bauvorschriften:

- Planzeichnung (Einzelblätter)

- Begründung inkl. Umweltbericht

- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

- Erschließung Baugebiet „Kleines Öhr“ – Geotechnische und umweltgeologische Untersuchung

- Studie zum Regenrückhalteraum

- Schalltechnisches Gutachten – Auszug Karten zum Lärmpegel

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 353 Kleines Öhr_Plan-Entwurf_Beschlussvorlage_13-09-2016 (492 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 353_Kleines Öhr-Begründung_Entwurf2_13-09-2016 (2740 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 353 Kleines Öhr_spez-artenschutzr-Prüfung_Beschlussvorlage (3971 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich 353 Kleines Öhr_Geotech-umweltgeolog--Untersuchung_Beschlussvorlage (3141 KB)    
Anlage 7 5 öffentlich 353 Kleines Öhr_Bohrsäule33_NIBIS (48 KB)    
Anlage 5 6 öffentlich 353 Kleines Öhr_Studie zum Regenrückhalteraum_Beschlussvorlage (1575 KB)    
Anlage 6 7 öffentlich 353 Kleines Öhr_Schalltechnisches Gutachten-Auszug-Karten_Beschlussvorlage (261 KB)