Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2016/0481  

 
 
Betreff: 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Höver - Südwiese" im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde
hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Höver Vorberatung
24.10.2016 
Sitzung des Ortsrates Höver (offen)   
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung und Bauaufsicht Vorberatung
26.10.2016 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Stadtentwicklung und Bauaufsicht (offen)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
F41 Höver-Südwiese_Plan_Begründung_Entwurf

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Höver empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur (BNetzA), Berlin

- Schreiben vom 15.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

- Schreiben vom 26.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 02.08.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Südostheide, Celle

- Schreiben vom 09.08.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Südostheide, wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

- Schreiben vom 28.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Forstamtes Furberg wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 27.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

- Schreiben vom 19.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.

 

 

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

 

Dem Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Höver Südwiese“ im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde und der Begründung dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.

 

 

 


Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung der 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Höver Südwiese“ ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Höver Südwiese“ hat sich zuletzt der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 17.12.2015 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wurde am 07.04.2016 im Sehnder Anzeiger bekannt gemacht. Gleichzeitig ist der Aushang zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden. 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 08.04.2016 bis einschließlich 29.04.2016.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 28. Juni 2016 mit der Frist bis einschließlich 2. August 2016 um Abgabe einer Stellungnahme.

Die eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1 ) BauGB und nach § 4 (1 ) BauGB sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 

Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für die 41. Änderung des Flächennutzungsplans die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den längeren Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadt“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt.

Gegenstand des unter Ziffer 2 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht.


Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur (BNetzA), Berlin

- Schreiben vom 15.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben, empfehle ich Ihnen, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Höhe von über 20 m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrie- und Gewerbe-anlagen, etc.), die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Bei Beteiligung der Bundesnetzagentur als TÖB (möglichst per E-Mail an 226.Postfach@BNetzA.de) sind bitte folgende Angaben bzw. Unterlagen zu übermitteln:

• Art der Planung

• die geografischen Koordinaten des Baugebiets (NW- und SO-Werte in WGS 84)

• Maß der baulichen Nutzung (Bauhöhe!)

• eine topografische Karte mit eingezeichnetem Baugebiet und Orientierungspunkten

(keine Katasterkarten)

• mehrere zu prüfende Gebiete sind einzeln zu bezeichnen

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Es sind keine Anlagen geplant, die eine Höhe von 20 m erreichen bzw. überschritten. Der Hinweis auf die Informationen im Zusammenhang von Bauleitplanung und Richtfunkstrecken wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

 

 

Abwägungsergebnis:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

- Schreiben vom 26.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Seitens der Telekom besteht gegen die 41. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Höver Südwiese grundsätzlich keine Bedenken.

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planaktivitäten.

Anlage: Plan mit Darstellung der Bestandsleitungen

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im beigefügten Bestandsplan ist eine Telekommunikationslinie innerhalb der Straße "Am Kleikamp" ersichtlich. Der Hinweis auf die frühzeitige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Telekom hier wird zur Kenntnis genommen. Er ist außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens beachtlich.

 

Abwägungsergebnis:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


 TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 02.08.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Aus Sicht des Fachbereiches Rohstoffwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Der Planungsbereich grenzt nach Süden unmittelbar an das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung 167 für Kalkmergelsteine im gültigen LROP 2012. Hier findet derzeit Abbau statt. Wir verweisen daher auf Kap. 3.2.2, Ziffer 02, Satz 7 des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP), nach dem Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen dürfen.

Wir weisen darauf hin, dass Ökokonten oder anderweitige externe Kompensationsmaßnahmen, die aus Bauleitplänen etc. resultieren, nicht in Vorranggebieten für die Rohstoffgewinnung festzulegen sind. Gemäß dem LROP (2012) Abschnitt 3.2.2. Ziffer 02, Satz 6, darf die vorrangige Nutzung durch die Festlegung von Kompensationsflächen (Flächen für Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) in Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt werden.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass es beim derzeitigen und weiteren Abbau zu Lärm- und Staubemissionen kommen kann, die auch Auswirkungen auf den Planungsraum haben können.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Durch die festgesetzte Maßnahmenfläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird kein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung in Anspruch genommen. Ein Vorranggebiet schließt sich südlich des Geltungsbereiches an und ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nur indirekt betroffen. Mögliche Lärm- und Staubemissionen durch den Abbau werden berücksichtigt (siehe auch Stellungnahme der Region Hannover).

 

 

Abwägungsergebnis:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 


TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Südostheide, Celle

- Schreiben vom 09.08.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Zur o g. Planung werden aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken und Anregungen vorgetragen.

Die Stellungnahme unseres zuständigen Forstamtes geben wir im Folgenden wieder:

 

Von der o.a. Bauleitplanung ist Wald indirekt betroffen.

Zwischen dem Plangebiet und der südlich benachbarten Mergelkuhle befindet sich ein im Durchschnitt ca. 40 – jähriger Baumbestand, der sich bezüglich der vorhandenen Gehölz-arten im Wesentlichen aus Ahorn- und Kirschenarten, etwas Nadelholz sowie Holunder zusammensetzt. (Das Alter und die Baumartenzusammensetzung sind von uns gutachtlich eingeschätzt worden, da die Fläche nicht frei zugänglich ist).

Der Bestand ist augenscheinlich geschlossen, stufig aufgebaut und entwickelt ein eigen-es Waldbinnenklima, so dass die fachlichen Voraussetzungen des § 2 NWaldLG für eine rechtliche Einstufung der Fläche als Wald vorliegen. Somit ist der Wald bei der Bauleitplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Gem. Ziff. 3.3. des RROP 2005 der Region Hannover sind Waldränder und ihre Übergangszonen aufgrund ihrer ökologischen Funktion und ihrer Erlebnisqualität grundsätzlich von Bebauung und sonstigen störenden Nutzungen freizuhalten. Als Richtwert gilt ein Abstand von 100 m.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Bei dem angesprochenen Gehölzbestand handelt es sich um einen eingegrünten Lärmschutzwall, welcher zum Schutz vor Lärmemissionen aus dem Abbaugebiet der Holcim Zementwerke errichtet wurde. Der Lärmschutzwall verläuft in West-Ost-Ausrichtung südlich des Geltungsbereiches und weist eine Breite von etwa 30 m auf. Der Bestand hat sich zwar Richtung „Wald“ entwickelt, ist aber in seiner Höhenentwicklung durch eine längs über den Wall verlaufende Hochspannungsleitung auf 6 m begrenzt. Nach einer Besichtigung vor Ort und der Aussage der Avacon AG zur Wuchshöhe unter der Hochspannungsleitung wurde die ursprüngliche Aussage, den Gehölzstreifen als Wald einzustufen, vom Forstamt Fuhrberg revidiert. Demnach ist der angesprochene Bestand aufgrund der Höhenbegrenzung nicht als Wald einzustufen.

Durch die Entwicklung einer ca. 20 m breiten Maßnahmenfläche zwischen Wohnbebauung und Wall werden die ökologischen Funktionen dieses Gehölzbestandes deutlich aufgewertet, wodurch das Heranrücken von Wohnbebauung an dieser Stelle als verträglich angesehen wird.

 

Abwägungsergebnis:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 


TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

- Schreiben vom 28.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Ich schließe mich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 13.07.2016 an:

Zur o g. Planung werden aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken und Anregungen vorgetragen.

Die Stellungnahme unseres zuständigen Forstamtes geben wir im Folgenden wieder:

 

Von der o.a. Bauleitplanung ist Wald indirekt betroffen.

Zwischen dem Plangebiet und der südlich benachbarten Mergelkuhle befindet sich ein im Durchschnitt ca. 40 – jähriger Baumbestand, der sich bezüglich der vorhandenen Gehölz-arten im Wesentlichen aus Ahorn- und Kirschenarten, etwas Nadelholz sowie Holunder zusammensetzt. (Das Alter und die Baumartenzusammensetzung sind von uns gutachtlich eingeschätzt worden, da die Fläche nicht frei zugänglich ist).

Der Bestand ist augenscheinlich geschlossen, stufig aufgebaut und entwickelt ein eigen-es Waldbinnenklima, so dass die fachlichen Voraussetzungen des § 2 NWaldLG für eine rechtliche Einstufung der Fläche als Wald vorliegen. Somit ist der Wald bei der Bauleitplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Gem. Ziff. 3.3. des RROP 2005 der Region Hannover sind Waldränder und ihre Übergangszonen aufgrund ihrer ökologischen Funktion und ihrer Erlebnisqualität grundsätzlich von Bebauung und sonstigen störenden Nutzungen freizuhalten. Als Richtwert gilt ein Abstand von 100 m.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Bei dem angesprochenen Gehölzbestand handelt es sich um einen eingegrünten Lärmschutzwall, welcher zum Schutz vor Lärmemissionen aus dem Abbaugebiet der Holcim Zementwerke errichtet wurde. Der Lärmschutzwall verläuft in West-Ost-Ausrichtung südlich des Geltungsbereiches und weist eine Breite von etwa 30 m auf. Eine längs über den Wall verlaufende Hochspannungsleitung der Avacon AG begrenzt die Höhenentwicklung des Gehölzbestandes.

Nach einer Besichtigung am 30.08.2016 vor Ort und einer Wuchshöhenabfrage bei der Avacon in Salzgitter am 12.09.2016 ist das Höhenwachstum auf 6 m  begrenzt.  Aufgrund dieser Wuchshöhenbegrenzung hat das Forstamt Fuhrberg die ursprüngliche Aussage, den Gehölzstreifen als Wald einzustufen, revidiert. Demnach ist der angesprochene Bestand aufgrund der Höhenbegrenzung nicht als Wald einzustufen.

Durch die Entwicklung einer ca. 20 m breiten Maßnahmenfläche zwischen Wohnbebauung und Wall werden die ökologischen Funktionen dieses Gehölzbestandes deutlich aufgewertet, wodurch das Heranrücken von Wohnbebauung an dieser Stelle als verträglich angesehen wird.

 

 

Abwägungsergebnis:

Die neue Einschätzung des Gehölzbestandes wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planes und Handlungsbedarf ergeben sich nicht mehr. 

 


TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 27.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Zu der 41. Flächennutzungsplanänderung Bereich: "Höver Südwiese" der Stadt Sehnde, Stadtteil Höver, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Gewässerschutz:

Zu der oben genannten Planung bestehen aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.

Es ergeht jedoch der folgende Hinweis:

Nach hiesiger Kenntnis verläuft entlang der südlichen Grenze des Plangebietes ein Gewässer III. Ordnung, das hauptsächlich als Vorflutgewässer für die Entwässerung der Mergelgrube dient. Für dieses Gewässer sind die Vorschriften der Gewässerunter-haltungsverordnung der Region Hannover zu beachten. Zum Beispiel ist die Nutzung 5 m beidseits des Gewässers durch die Verordnung der Region Hannover eingeschränkt.

Bei der Aufstellung der Bauleitplanung sind diese Einschränkungen zu berücksichtigen.

 

Immissionsschutz:

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kann eine abschließende Stellungnahme erst nach Vorlage des in der Planungsbegründung genannten schalltechnischen Gutachtens (Konflikt Mergelabbaugebiet u. westl. gelegener Sportplatz) abgegeben werden.

 

Belange des ÖPNV:

Das geplante Wohngebiet liegt mit ca. 650 m Entfernung zur nächsten Haltestelle etwas außerhalb des 500 m-Radius, der für eine gute Erschließung vorgesehen ist.

 

Regionalplanung:

Die Region Hannover stellt derzeit das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu auf. Grundsätzlich sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) sonstige Erfordernisse und nach § 4 Abs. 1 ROG als solche im Rahmen von Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover wurde im Jahr 2015 zum RROP-Entwurf 2015 (Stand: 24. Juli 2015) ein Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und anschließend der Entwurf entsprechend überarbeitet. Zu den Änderungen bzw. zum RROP-Entwurf 2016 (Stand: 23. Februar 2016) wurde ein zweites Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Für September 2016 wird der Satzungsbeschluss des RROP in der Regionsversammlung angestrebt. Damit hat der RROP-Entwurf eine Planreife mit in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung erlangt (s. BVerwG, Urteil v. 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 zur sog. Verlautbarungsreife).

Das Plangebiet grenzt gemäß gültigem RROP 2005 und RROP-Entwurf 2016 im südlichen Bereich direkt an ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (Km) an.

Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP wurde für eine geordnete Entwicklung und Steuerung raumbedeutsamer Bodenabbauvorhaben ein räumliches Planungskonzept Rohstoffgewinnung erarbeitet. Aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes und zur Minderung von Konfliktpotenzialen wird zwischen Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung und Vorranggebieten Rohstoffgewinnung grundsätzlich ein Abstand von 100 m eingestellt (vgl. RROP-Entwurf 2016 Begründung / Erläuterung zu Abschnitt 3.2.3 Ziffern 01 und 02, Unterkapitel C.2, Tab. 14, Kriterium 1.1).

Damit werden im RROP-Entwurf 2016 die Vorgaben des LROP umgesetzt:

Gemäß LROP 2008/2012 sollen Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen und durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden (LROP 2008/2012 Abschnitt 2.1 Ziffer 06 Satz 1 bzw. LROP-Entwurf 2016 Abschnitt 2.1 Ziffer 09 Satz 1). Des Weiteren dürfen Planungen und Maßnahmen außerhalb von „Vorranggebieten Rohstoffgewinnung“ die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen (LROP 2008/2012 Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02 Satz 7 bzw. LROP-Entwurf 2016 Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02 Satz 7).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in dem vorsorgeorientierten Abstand zum Vorranggebiet Rohstoffgewinnung befindet (s. auch RROP-Entwurf 2016 Anhang zu 3.2.3, Gebietssteckbrief Seh/Km/9). Es ist sicherzustellen, dass sich die vorgelegte Planung nicht nachteilig auf das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung auswirkt.

 

Laut RROP 2005 gehört Höver zu den ländlich strukturierten Siedlungen mit der Zusatzfunktion Wohnen (siehe Kapitel D 1.6.3 Ziffer 01 und 02). Im RROP – Entwurf 2016 ist die Zusatzfunktion entfallen.

Höver ist demnach in der Siedlungsentwicklung auf die Eigenentwicklung begrenzt (siehe Kapitel 2.1.4 Ziffer 03). Der Basiszuschlag zur vorhandenen Siedlungsfläche beträgt 5 %. Der Entwicklungsspielraum kann zusätzlich ausnahmsweise um einen Ermessenszuschlag auf bis zu insgesamt 7 % Siedlungsflächenerweiterung erhöht werden. Dies ist in begründeten Einzelfällen möglich. Der Basiszuschlag und der Ermessenszuschlag beziehen sich auf den Geltungszeitraum dieses Regionalen Raumordnungsprogramms.

Somit werden Flächen, die nach Rechtskraft des neuen Programmes verwirklicht werden, zu den 5% des Basiszuschlages hinzu gerechnet. Die Flächengröße ist im Rahmen des Basiszuschlages.

Insofern die vorab dargelegten Belange beachtet bzw. berücksichtigt werden, ist die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Gewässerschutz:

Nach Auswertung der Bestandspläne wurde festgestellt, dass der angesprochene Graben nordöstlich des Reutergartenweges beginnt und von dort aus in Richtung der Bilmer Straße verläuft. Insofern ist kein Konflikt mit der vorliegenden Planung zu erwarten.

 

Immissionsschutz:

Ein schalltechnisches Gutachten ist aktuell in Bearbeitung und wird im Rahmen des anschließenden Beteiligungsschrittes zur Verfügung stehen.

 

Belange des ÖPNV:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Verlegung der Linienführung näher an das Plangebiet heran ist allerdings nicht als realistisch anzusehen, so dass der größere Abstand zur nächsten Haltestelle in Kauf zu nehmen ist.

 

Regionalplanung:

Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Planungsbüros Lauterbach, Hameln, Immissionsberechnungen in Form flächendeckender Rasterlärmkarten durchgeführt, um die Auswirkungen der auftretenden Gewerbegeräusche durch den Mergelabbau und den angrenzenden Sportplatz auf die geplante Wohnnutzung beurteilen zu können.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nicht überschritten werden. Der vorhandene Lärmschutzwall ist ausreichend, um ruhige Wohnverhältnisse sicher zu stellen.

 

Die Aussage, dass das geplante Wohngebiet im Rahmen der Entwicklung von Siedlungsfläche des Ortes Höver zu den 5 % Basiszuschlag für Eigenentwicklung zugerechnet wird, wird zur Kenntnis genommen.

 

Abwägungsergebnis:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zum Gewässer III. Ordnung ist unbeachtlich.

 

 


TÖB: Wasserverband Nordhannover

- Schreiben vom 19.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Die Feuerlöschversorgung erfolgt gem. DVGW Arbeitsblatt W 405 für die kleine Gefahr der Brandausdehnung nach Können und Vermögen aus dem Trinkwassernetz.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Abwägungsergebnis:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

1.000,00 €

500,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

1.000,00 €

500,00 €

 

 


Anlage/n:

Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht.

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich F41 Höver-Südwiese_Plan_Begründung_Entwurf (1535 KB)