Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2016/0495  

 
 
Betreff: Anwendung der Übergangsregelung zum Systemwechsel in der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung Vorberatung
21.09.2016 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
29.09.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a) Der Fachbereichsausschuss für Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung  

    empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen.

 

b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.

 

c) Der Rat beschließt, den Bürgermeister zu beauftragen, die Optionserklärung nach § 27

    Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt Burgdorf, Hauptsachgebiet Umsatzsteuer,  

    abzugeben, um von der Übergangsregelung des § 2b UStG Gebrauch zu machen, dass 

    sie § 2 Abs. 3 UStG nach alter Rechtslage weiterhin anwendet.

 


Sachverhalt:

Die durch das Steueränderungsgesetz 2015 geschaffene Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) führt zu einer Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Person öffentlichen Rechts (jPöR). Bisher war die jPöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) umsatzsteuerliche Unternehmerin (alte Rechtslage). Ein BgA sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen. Überschritten die Einnahmen 30.678 Euro, wurde nach Ansicht der Finanzverwaltung stets ein BgA begründet und die Einnahmen unterlagen damit der Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft war an den Begriff BgA „gekoppelt“. Diese Rechtslage ist nunmehr veraltet.

 

Mit der Einführung des § 2b UStG, die als grundlegender Systemwechsel in Bezug auf die Besteuerung der öffentlichen Hand bezeichnet werden kann, sind die Anforderungen an die steuerlichen Pflichtenerfüllung der öffentlichen Hand sprunghaft gestiegen. Unter anderem mit der Absicht, der öffentlichen Hand die Möglichkeit zu geben, die genauen Auswirkungen der Neuregelung zu erkennen, hat der Gesetzgeber die Übergangsregelung mit Optionsmöglichkeit in § 27 Abs. 22 UStG geschaffen (sog. Handlungsoption). Sofern bis zum 31.12.2016 keine Optionserklärung an das örtlich zuständige Finanzamt abgegeben wird, gilt das neue Recht ab dem 01.01.2017.

 

Mit dem Systemwechsel ist ein enormer Handlungsbedarf und –druck für die Stadt Sehnde  entstanden, jede wirtschaftliche bzw. „unternehmerische“ Tätigkeit (die wegen fehlender BgA-Eigenschaft nach alter Rechtslage nicht relevant war) zu erkennen, und jetzt 19 % Umsatzsteuer auslöst. Sämtliche steuerpflichtigen Erträge – die außerhalb der Ausübung öffentlicher Gewalt bzw. in Erfüllung der Daseinsvorsorge erzielt werden – zu erkennen, stellt eine besondere Herausforderung für die Stadt Sehnde dar.

 

Die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG bewahrt die Stadt davor, steuerliche Pflichten nicht vollständig zu erfüllen. Diese ist deshalb insbesondere für die Tätigkeiten von Bedeutung, die nach bisherigem Recht als nicht umsatzsteuerpflichtig eingestuft worden sind, aber ab dem 01.01.2017 – auch bei nur gelegentlicher Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung – als umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen sind.

 

Die Option kann innerhalb des Übergangszeitraums zum 01.01.2021 jeweils zum Jahreswechsel widerrufen werden, falls der „Umstieg“ auf den neuen § 2b UStG früher wünscht wird.

 

Es wird eindringlich empfohlen, die Optionserklärung an das Finanzamt Burgdorf abzugeben, da es nicht möglich sein wird, dass alle relevanten Informationen im Fachdienst Finanzen gebündelt bis zum Ende dieses Jahres vorliegen. Produktvielfalt und die Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten erschweren eine vollständige Erfassung. Um Informationsverluste bei der Entdeckung von umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu vermeiden, sind interne Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen zu etablieren, die Arbeitszeit und personelle Verantwortlichkeiten neben den bereits bestehenden Aufgaben der Verwaltung zusätzlich binden werden, was  nur unter größeren Anstrengungen bewältigt werden kann.

 

Durch die Optionserklärung „gewinnt“ die Stadt notwendige Zeit bis zum 31.12.2020 und damit auch Handspielräume, um interne Entscheidungs- und Abstimmungsprozesse bis zum Ende des Übergangszeitraums zu etablieren, welche bis zum 31.12.2016 nicht umgesetzt werden können. Außerdem können Zuständigkeitsregelungen geschaffen werden, die eine Lokalisation sämtlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten mit einer hohen Sicherheit ermöglichen, um Organisationsverschulden auszuschließen.

 

Nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach dem BMF-Schreiben v. 19.04.2016 sollte daher eine einzige (formlose) Optionserklärung bis spätestens zum 31.12.2016 abgegeben werden, dass die alte Rechtslage weiter angewendet wird.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

./.