Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2016/0015  

 
 
Betreff: Wahleinspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl auf dem Gebiet der Stadt Sehnde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Ordnung und Recht   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
10.11.2016 
Konstituierende Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Wahleinspruch

Beschlussvorschlag:

a) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu b)

 

b) Der Rat der Stadt Sehnde weist den Wahleinspruch als unzulässig zurück.

 

 


Sachverhalt:

Am 11.09.2016 wurden in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr die Kommunalwahlen (hier: Wahl zur Regionsversammlung; Gemeindewahl; Wahl der Ortsräte) in der Stadt Sehnde durchgeführt.

 

In seiner abschließenden Sitzung am 28.09.2016 hat der Gemeindewahlausschuss der Stadt Sehnde das amtliche Endergebnis der Gemeindewahl und der Ortsräte festgestellt. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte unverzüglich, gemäß Hauptsatzung der Stadt Sehnde, im „Sehnder Anzeiger“ in seiner Ausgabe Nr. 40 vom 06.10.2016. Ebenso durch Aushängung an der amtlichen Bekanntmachungstafel des Rathauses der Stadt Sehnde, Nordstr. 21, 31319 Sehnde.

 

Am 18.10.2016, ging ein Schreiben des Herrn Christian Vinke (im Weiteren Einspruchsführer genannt), Schnedebruch 8, 31319 Sehnde, bei der Gemeindewahlleitung ein, aus dem der Wille einer Wahlprüfungsentscheidung (Wahleinspruch) gemäß § 46 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) erkennbar war. Dieses Schreiben ging nach § 46 Abs. 3 S. 1 NKWG form- und fristgerecht ein.

 

Gemäß § 47 Abs. 1 NKWG beschließt die Vertretung oder die Einwohnervertretung nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses über den Wahleinspruch. Sie verhandelt oder beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung (Abs. 2). Auf Antrag ist die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, zu hören (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 NKWG).

 

Einspruchsberechtigt nach § 46 Abs. 1 NKWG sind:

  1. jede in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigte Person,
  2. jede Partei oder Wählergruppe, die für die betreffende Wahl einen Wahlvorschlag eingereicht hat,
  3. die für die betreffende Wahl zuständige Wahlleitung,
  4. die für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sowie
  5. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

 

Der Einspruchsführer ist Insasse der Justizvollzugsanstalt in Sehnde. Er war  in der Stadt Sehnde nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet und somit zum damaligen Zeitpunkt nicht im entsprechenden Wählerverzeichnis eingetragen, also mithin auch nicht wahlberechtigt gemäß §16 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO).

 

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Einspruchsführer nicht die Einspruchsberechtigung nach § 46 NKWG besitzt. Der Einspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 NKWG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

Wahleinspruch, Schreiben vom 13.10.2016

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Wahleinspruch (1318 KB)