Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2016/0022  

 
 
Betreff: 38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Keramische Hütte" im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise
- Feststellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
06.12.2016 
Sitzung des Ortsrates Sehnde (offen)   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
06.12.2016 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.12.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde (offen)     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
F38_Keramische Hütte_Begr_Vorl_Satzungsbeschluss
F38_Keramische Hütte_zeichn Darstllg_Vorl_Satzungsbeschl

Beschlussvorschlag:

 a)  Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 b)  Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, die folgenden  

      Beschlüsse zu fassen:

 c)  Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

 d)  Der Rat der Stadt Sehnde fasst folgende Beschlüsse:

 

 


Sachverhalt:

 1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1)  

     BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 15.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Industrie- und Handelskammer Hannover

-    Schreiben vom 20.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen der Industrie- und Handelskammer Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 02.08.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise und Anregungen der Region Hannover werden zur Kenntnis genommen und wie in der Stellungnahme der Stadtverwaltung dargelegt berücksichtigt.

 

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 27.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Staatlichen Gewerbeauf-sichtsamtes wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2)

 

Region Hannover

- Schreiben vom 04.10.2016

 

Anregung:

(Das Schreiben wird inhaltlich vollständig wiedergegeben)

 

 

Naturschutz:

1.) Plandarstellung

In der Darstellung des Kartenausschnitts steht – außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs

der 38. Änderung – die Signatur LB in weißem Kreis. Diese Signatur, die anscheinend

aus dem bestehenden Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen wurde, ist

meines Erachtens falsch. An der Stelle ist kein geschützter Landschaftsbestandteil bekannt.

 

2.) Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG

(s. Seite 19 und 25 der Begründung)

Der Bezug zum Artenschutzrecht ist in dieser Hinsicht falsch. Hinsichtlich der Fledermäuse

ist der artenschutzrechtliche Bezug richtig. Statt „artenschutzrechtlich“ müsste es daher

zutreffender „naturschutzrechtlich“ heißen. Das Naturschutzrecht umfasst sowohl das Artenschutzrecht

als auch den gesetzlichen Biotopschutz. Die Zerstörung oder erhebliche

Beeinträchtigung des Biotops kann nur durch eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 und 4

oder durch eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legalisiert

werden. Wenn i.V.m. § 30 Abs. 4 keine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden kann,

muss im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung der Schutz z.B. durch Festsetzungen

gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch (BauGB) gewährleistet werden.

 

 

Bodenschutz:

Im Plangebiet befindet sich eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) BBodSchG, da

hier durch die derzeitige/frühere Nutzung als Keramische Hütte, später Kfz-Handel mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird/wurde, bei denen der Verdacht schädlicher

Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit

besteht.

 

Die Untere Bodenschutzbehörde ist daher im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungs-verfahren für die betreffende/n Fläche/n zu beteiligen.

 

Des Weiteren wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht angemerkt, dass im Altlastengutachten

(AWIA Göttingen vom 19.05.2016) darauf hingewiesen wird, dass sich unter der Bodenversiegelung noch unbekannte Bodenverunreinigungen befinden können. Der Gebäuderückbau muss fachgutachterlich begleitet werden! Eine Altlast im Sinne des BBodSchG wurde nicht nachgewiesen.

 

 

Regionalplanung:

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Naturschutz:

Zu 1

Die außerhalb des Geltungsbereichs der 38. Flächennutzungsplanänderung dargestellte Signatur "LB" ist innerhalb eines Kreises mit gestrichelter Linie dargestellt. Diese Darstellung bezeichnet einen geplanten geschützten Landschaftsbestandteil. Im Landschaftsplan der Stadt Sehnde ist diese Fläche ebenfalls als geplanter geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt und wurde nachrichtlich in den F-Plan übernommen.

 

 

Zu 2

Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung entsprechend angepasst.

 

 

Bodenschutz:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird berücksichtigt und die Untere Bodenschutzbehörde wird im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren für die Fläche der Keramischen Hütte beteiligt. Auf die fachgutachterliche Begleitung des Gebäuderückbaus wird in der Begründung zum parallel aufgestellten Bebauungsplan "Keramische Hütte" hingewiesen. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weitergegeben.

 

Regionalplanung:

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen. 

 

 

 

üstra hannoversche Verkehrsbetriebe AG

- Schreiben vom 30.09.2016

 

Anregung:

(Das Schreiben wird inhaltlich vollständig wiedergegeben)

 

 

Zur Änderung des Flächennutzungsplanes "Keramische Hütte" haben wir folgende Anmerkungen:

 

 Wir weisen allgemeinen darauf hin, dass der Betrieb unserer Buslinien durch Baumaßnahmen nicht mehr als unvermeidlich behindert werden darf. Wir bitten darum, die Bauabläufe und die Verkehrsführung während der verschiedenen Bauphasen rechtzeitig mit uns abzustimmen.

 

 Sollten sich durch den Bebauungsplan Auswirkungen auf die Verkehrsflächen der Peiner Straße ergeben, bitten wir um eine frühzeitige Beteiligung der üstra.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis auf den möglichst ungehinderten Betrieb der Buslinien wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der einzelnen Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 

 

 

Niedersächsische Landesforsten Forstamt Fuhrberg

- Schreiben vom 04.10.2016

 

Anregung:

(Das Schreiben wird inhaltlich vollständig wiedergegeben)

 

 

Von der o. a. Planung ist Wald direkt und indirekt betroffen. Im Süden grenzt ein Pionierwald unmittelbar an, der sich teilweise auf den Planbereich erstreckt. Hierbei handelt es sich um die in der Biotopkartierung als Sonstiger Gehölzbestand (HPS) dargestellten Flächen.

 

Die künftige Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Maßgabe, sie als Gras- und Staudenflur zu erhalten (textl. Festsetzung Nr. 8), bedeutet eine Waldumwandlung. Deren Zulässigkeit ist gemäß

§ 8 (2) Satz 3 NWaldLG zu prüfen und mit den Planungszielen abzuwägen. Sofern eine Waldumwandlung beschlossen wird, ist eine Ersatzaufforstung erforderlich, die im Bebauungsplan parzellenscharf festgesetzt werden muss. Diese waldrechtliche Vorgabe gilt auch bei Verfahren nach

§ 13 BauGB.

 

Darüber hinaus wird der südlich angrenzende Wald durch die Planung beeinträchtigt. Die künftige nahe Wohnbebauung erfordert Rücksichtnahmen in Form von Eingriffen in den Wald zur Gefahrenabwehr. Gleichzeitig kommt es zu Beeinträchtigungen im Wald durch Beunruhigung, Störung, Verlärmung und Abfalleintrag.

 

Gemäß LROP und RROP soll wegen dieser gegenseitigen Beeinträchtigungen zwischen Bebauung und Wald ein Abstand von 100 m eingehalten werden. Wo dies aufgrund bereits vorhandener Bebauung nicht möglich ist, sieht der Entwurf des RROP 2016 einen Abstand von mindestens 35 m vor.

 

Da die vorhandene Bebauung für die vorgesehene Wohnbebauung beseitigt werden muss, stellt sie keinen Hinderungsgrund für die künftige Einhaltung des Waldabstands dar.

 

Gleichfalls sind die resultierenden Beeinträchtigungen des Waldes mit der Bewertung des Gebiets als Biotop landesweiter Bedeutung aus Waldsicht nicht vereinbar.

 

Der vorgesehene Abstand von 5 – 15 m ist daher unter diesen Umständen aus Waldsicht unzureichend und inakzeptabel. Selbst unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr reicht dieses Maß nicht aus. Diese Bedenken beziehen sich sowohl auf den Wegfall des Grünflächen-Streifens im Flächennutzungsplan als auch auf den Abstand der Baugrenze zum Wald im Bebauungsplan.

Der Abstand zwischen Wald und Bebauung sollte daher erheblich vergrößert werden.

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Pionierwald erstreckt sich teilweise auf den Planbereich

Der Hinweis, dass es sich bei dem als "Sonstiger Gehölzbestand" kartierten Bereich der Biotoptypenkartierung um Pionierwald handelt, wird zur Kenntnis genommen.

 

Festsetzung als öffentliche Grünfläche

Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche richtet sich an die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan).

 

Beeinträchtigung des südlich angrenzenden Waldes durch die Planung

Der Abstand zwischen Wald und Bebauung wird auf der Ebene des Bebauungsplans geregelt. Der Flächennutzungsplan stellt mit der geplanten Änderung lediglich statt bisher Gewerbliche Bauflächen nun Wohnbauflächen dar. Mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung ist keine Beeinträchtigung des südlich angrenzenden Waldes verbunden.

 

Wegfall des Grünflächen-Streifens

Die Darstellung des ca. 10 m breiten Grünflächenstreifens steht im Zusammenhang mit der Darstellung des südlich an das Gewerbegebiet angrenzenden Landschaftsschutzgebietes (LSG). Wie in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes dargelegt, stellt die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover nach Überprüfung der nördlichen Grenze des LSG fest, dass die nördliche LSG-Grenze identisch ist mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 185/5. Damit quert das LSG nicht das Flurstück des Gewerbegebietes, wie zuvor im Flächennutzungsplan dargestellt. Insofern verliert die Darstellung der Grünfläche an dieser Stelle ihre Bedeutung.

 

Da in einem Flächennutzungsplan die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen nicht parzellenscharf wie bei einem Bebauungsplan zu verstehen ist, wird auf der Grundlage des in der Biotoptypenkartierung dargestellten "Sonstigen Gehölzbestandes" am nördlichen Randbereich des oben bezeichneten Pionierwaldes aufgrund seiner geringen Ausdehnung mit einer Breite von ca. 2 m und des inselartig gewachsenen Gehölzbestandes von ca. 250 m² keine Grünfläche dargestellt.

 

 

 

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

- Schreiben vom 17.08.2016

 

Anregung:

(Das Schreiben wird inhaltlich vollständig wiedergegeben)

 

"Aus Sich des Fachbereiches Bergaufsicht CLZ wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

 

Am Rand des Planungsgebietes verläuft eine Erdgasleitung der Firma:

 

E.ON Avacon AG.

 

Bitte beachten Sie dass im Bereich von Leitungen Schutzstreifen zu beachten sind, die von Bebauung und tief wurzelnden Pflanzen freizuhalten sind.

Bitte kontaktieren sie die o.g. Leitungsbetreiber direkt, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

 

Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

 

Wasserlösliche Gesteine liegen am Baustandort in so großer Tiefe, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurückzuführen ist.

 

Es besteht praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.2.1987, AZ.305.4 – 24 110/2 -). Auf Sicherungsmaßnahmen kann daher verzichtet werden.

 

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2015-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

 

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis der Bergaufsicht CLZ zur Erdgasleitung und der Hinweis der Bauwirtschaft, dass praktisch keine Erdfallgefahr besteht, werden zur Kenntnis genommen.

 

 

3. Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit  § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Keramische Hütte“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde in der vorgelegten Fassung und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Keramische Hütte “ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist der Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 38. Änderung des Flächennutzungsplans hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 15.08.2016 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Die öffentliche Auslegung fand vom 02.09.2016 bis einschließlich 04.10.2016 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.08.2016 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt.

Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen.

Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag „1) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB“ und „2) Beschlüsse zu Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB“ aufgeführt.

 

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Feststellungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 38. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der 38. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 319 „Wohnpark Keramische Hütte“ geschaffen.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

63.500,00 €

3.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

63.500,00 €

3.000,00 €

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich F38_Keramische Hütte_Begr_Vorl_Satzungsbeschluss (1409 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich F38_Keramische Hütte_zeichn Darstllg_Vorl_Satzungsbeschl (1494 KB)    
Stammbaum:
2016/0022   38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Keramische Hütte" im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise - Feststellungsbeschluss   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage
2016/0022-1   38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Keramische Hütte" im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise - Feststellungsbeschluss   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage