Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2016/0022-1  

 
 
Betreff: 38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Keramische Hütte" im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise
- Feststellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
2016/0022
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
06.12.2016 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Ortsrat Sehnde Vorberatung
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.12.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 15.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Industrie- und Handelskammer Hannover

-    Schreiben vom 20.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen der Industrie- und Handelskammer Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 


TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 02.08.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen und Anregungen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise und Anregungen der Region Hannover werden zur Kenntnis genommen und wie in der Stellungnahme der Stadtverwaltung dargelegt berücksichtigt.

 

 

TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 27.07.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Staatlichen Gewerbeauf­sichtsamtes wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

TÖB: ÜSTRA, Hannoversche Verkehrsbetriebe AG

-    Schreiben vom 30.09.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der ÜSTRA, Hannoverschen Verkehrsbetriebe AG, wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

-    Schreiben vom 17.08.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen des LBEG wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

-    Schreiben vom 04.10.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen des Forstamtes Fuhrberg wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 04.10.2016

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen und Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt.

 

 

3. Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit  § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Keramische Hütte“ im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde in der vorgelegten Fassung und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Ortslage Bilm “ im Ortsteil Bilm der Stadt Sehnde ist der Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 38. Änderung des Flächennutzungsplans hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 15.08.2018 befasst. Er hat den Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Die öffentliche Auslegung fand vom 02.09.2016 bis einschließlich 04.10.2016 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.08.2016 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt worden.

Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen.

Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag 1) Beschlüsse zu Eingaben aus der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB“ und „2)              Beschlüsse zu Eingaben aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB“ aufgeführt.

 

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Feststellungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 38. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der 38. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Voraussetzungen zur Entwicklung eines Wohngebietes in diesem Bereich geschaffen.

 

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

 

TÖB: Bundesnetzagentur

-    Schreiben vom 15.07.2016

 

Anregungen:

 

auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben, empfehle ich Ihnen, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Höhe von über 20m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrie-und Gewerbe-anlagen, etc.), die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die zu­sätzlichen Hinweise auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Bei Beteiligung der Bundesnetzagentur als TÖB (möglichst per E-Mail an 226.Postfach@BNetzA.de) sind bitte folgende Angaben bzw. Unterlagen zu übermitteln:

                      Art der Planung

                      die geografischen Koordinaten des Baugebiets (NW-und SO-Werte in WGS 84)

                      Maß der baulichen Nutzung (Bauhöhe!)

                      eine topografische Karte mit eingezeichnetem Baugebiet und Orientierungspunkten (keine Katasterkarten)

                      mehrere zu prüfende Gebiete sind einzeln zu bezeichnen

 

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Anregungen und Hinweise der BNetzA werden zur Kenntnis genommen und sind bei der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

TÖB: Industrie- und Handelskammer Hannover

-    Schreiben vom 20.07.2016

 

Anregungen:

 

„Sie bitten die Industrie- und Handelskammer Hannover um Stellungnahme zu folgender Planung:

 

- Ausweisung von Wohnbauflächen zur Entwicklung von Wohnnutzungen auf dem Gelände einer ehemaligen Keramischen Hütte südlich der Peiner Straße.

 

Die IHK trägt bezüglich des o. g. Planentwurfs keine grundsätzlichen Bedenken vor.

Allerdings rückt durch die vorgelegte Planung im nördlichen Bereich des Plangebietes Wohnbebauung an bestehende gewerbliche Nutzungen heran. Es ist sicher zu stellen, dass sich durch die heranrückende Wohnhausbebauung für die Gewerbebetriebe keine emissionsbedingten Beschränkungen ergeben.

 

Wir begrüßen es deshalb, dass – laut vorgelegten Planunterlagen – im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 319 „Keramische Hütte“ eine lärmtechnische Untersuchung erstellt werden soll. Sollte sich dabei zeigen, dass sich durch die Wohngebietsausweisung für die Bestandsbetriebe Einschränkungen ergeben, ist die Planung anzupassen bzw. sind Maßnahmen (Lärmschutzwand, Bauvorschriften etc.)  zu Lasten der im Bebauungsplan Nr.319 geplanten Wohnnutzungen festzulegen. Belastungen für die ansässigen Betriebe lehnen wir im Sinne des Bestandschutzes und der gewerblichen Standortsicherung ab. Darüber hinaus empfehlen wir zur frühzeitigen Konfliktvermeidung die Einbindung der betroffenen Betriebe in den weiteren Planungsprozess.“

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Anregungen und Hinweise der IHK Hannover werden zur Kenntnis genommen und sind bei der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu berücksichtigen.

 


 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 02.08.2016

 

Anregungen:

 

„…zu der 38. Flächennutzungsplanänderung Bereich: "Keramische Hütte" der Stadt Sehnde, Stadtteil Sehnde, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Regionalplanung:

Das Vorhaben ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

Die Region Hannover stellt derzeit das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu auf. Grundsätzlich sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) sonstige Erfordernisse und nach § 4 Abs. 1 ROG als solche im Rahmen von Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Des Weiteren bildet das rechtsgültige RROP 2005 die Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme. Im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover wurde im Jahr 2015 zum RROP-Entwurf 2015 (Stand: 24. Juli 2015) ein Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und anschließend der Entwurf entsprechend überarbeitet. Zu den Änderungen bzw. zum RROP-Entwurf 2016 (Stand: 23. Februar 2016) wurde ein zweites Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Für September 2016 wird der Satzungsbeschluss des RROP in der Regionsversammlung angestrebt. Damit hat der RROP-Entwurf eine Planreife mit in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung erlangt (s. auch BVerwG, Urteil v. 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 zur sog. Verlautbarungsreife).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass südlich, an den Planbereich angrenzend, gemäß gültigem RROP 2005 ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgelegt ist. Die Festlegung entspricht dem LSG-H 50 „Ladeholz“. In diesem Gebiet müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung des LSG-H 50 „Ladeholz“ vereinbar sein (siehe RROP 2005, D 2.1, Ziffer 03).

 

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass im RROP-Entwurf 2016 das angrenzende LSG-H 50 „Ladeholz“ als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft festgelegt ist. Zusätzlich ist der Bereich des Teiches östlich des Plangebietes als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft festgelegt. Dieses Gebiet erfüllt die fachliche Voraussetzung als LSG (siehe RROP-Entwurf 2016 Abschnitt 3.1.2, Ziffer 04).

 

 

Bodenschutz:

Im Plangebiet befindet sich eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) BBodSchG, da hier durch die frühere Nutzung als Keramische Hütte und Kfz-Werkstatt mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Des Weiteren wird aus bodenschutzbehördlicher Sicht darauf hingewiesen, dass aufgrund der annährend flächenhaften Versiegelung die durchgeführten Sondierungen und Bodenuntersuchungen nicht ausreichen, um eine belastbare Aussage über gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Standort zu treffen. Das Gutachten weist auf diese Unwägbarkeiten hin. Nach Entsiegelung und Rückbau der Gebäude ist eine erneute Untersuchung und Bewertung des Bodens notwendig, da u.a. auch die flächenhaft vorkommende Auffüllung gar nicht untersucht wurde.

 

Die Untere Bodenschutzbehörde ist daher im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren für die betreffende Fläche zu beteiligen.

 

 

Naturschutz:

Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die nachrichtliche Übernahme der Umgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Ladeholz“ (LSG-H 50) in der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplanes fehlerhaft ist. Die dargestellte Ausbuchtung in der Nordwestecke des Landschaftsschutzgebietes über das Flurstück 3/2, Flur 4, Gemarkung Sehnde hinweg ist nicht Teil des Landschaftsschutzgebietes.

 

Anlage zur Stellungnahme:

Anlage zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ladeholz“ (LSG-H 50)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Regionalplanung:

Die Hinweise zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms und den Stand der Planreife des RROP-Entwurfs 2016 werden zur Kenntnis genommen. Die allgemeinen Ausführungen zur Berücksichtigung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung im Rahmen von Planungen und Maßnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zum besseren Verständnis wird in der Begründung ergänzt, dass sich das im RROP 2005 festgelegte Vorranggebiet für Natur und Landschaft und das im RROP-Entwurf 2016 festgelegte Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft, das südlich an das Plangebiet grenzt, dem LSG-H 50 „Ladeholz“ entspricht. Für den Bereich des Teiches östlich vom Plangebiet wird in der Begründung hinzugefügt, dass diese Fläche gemäß RROP-Entwurf 2016 die fachliche Voraussetzung als LSG erfüllt.

 

 

Bodenschutz:

Die Anregung wird berücksichtigt und die Untere Bodenschutzbehörde wird im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren für die Fläche der Keramischen Hütte beteiligt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

Naturschutz:

Der Hinweis auf die fehlerhafte zeichnerische Darstellung der Umgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Ladeholz“ (LSG-H 50 „Ladeholz“) über das Flurstück 3/2 wird zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich der vorliegenden 38. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Sehnde wurde um diesen Bereich erweitert, um den Grenzverlauf des LSG-H 50 „Ladeholz“ im Flächennutzungsplan zu korrigieren und damit entsprechend der LSG-Verordnung darzustellen.

 

 

 


TÖB: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

-    Schreiben vom 27.07.2016

 

Anregungen:

 

gegen die o. g. geplante 38. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus Sicht der von hier zu vertretenden Belange des vorbeugenden gewerblichen Immissionsschutzes folgende Bedenken:

das geplante Nebeneinander von Gewerbe (nördlich der B 65) und Wohnen schafft grundsätz­lich neues Konfliktpotential. Spätestens auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung müssen Lösungen für diesen Konflikt gefunden werden und verbindlich in den aufzustellenden Bebau­ungsplan einfließen.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Die Hinweise des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hannover werden zur Kenntnis genommen und sind, wie in der Eingabe beschrieben, bei der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu berücksichtigen.

 


Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

TÖB: ÜSTRA, Hannoversche Verkehrsbetriebe AG

-    Schreiben vom 30.09.2016

 

Anregungen:

 

(Das Schreiben wird inhaltlich vollständig wiedergegeben)

 

Zur Änderung des Flächennutzungsplanes "Keramische Hütte" haben wir folgende Anmerkungen:

 

  • Wir weisen allgemeinen darauf hin, dass der Betrieb unserer Buslinien durch Baumaßnahmen nicht mehr als unvermeidlich behindert werden darf. Wir bitten darum, die Bauabläufe und die Verkehrsführung während der verschiedenen Bauphasen rechtzeitig mit uns abzustimmen.

 

  • Sollten sich durch den Bebauungsplan Auswirkungen auf die Verkehrsflächen der Peiner Straße ergeben, bitten wir um eine frühzeitige Beteiligung der üstra.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis auf den möglichst ungehinderten Betrieb der Buslinien wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der einzelnen Baumaßnahmen berücksichtigt.

 

 


TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

-    Schreiben vom 17.08.2016

 

Anregungen:

 

(Das Schreiben wird inhaltlich vollständig wiedergegeben)

 

"Aus Sich des Fachbereiches Bergaufsicht CLZ wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

 

Am Rand des Planungsgebietes verläuft eine Erdgasleitung der Firma:

 

E.ON Avacon AG.

 

Bitte beachten Sie dass im Bereich von Leitungen Schutzstreifen zu beachten sind, die von Bebauung und tief wurzelnden Pflanzen freizuhalten sind.

Bitte kontaktieren sie die o.g. Leitungsbetreiber direkt, damit ggf. erforderliche Abstimmungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

 

Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

 

Wasserlösliche Gesteine liegen am Baustandort in so großer Tiefe, dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurückzuführen ist.

 

Es besteht praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.2.1987, AZ.305.4 – 24 110/2 -). Auf Sicherungsmaßnahmen kann daher verzichtet werden.

 

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2015-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

 

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Hinweis der Bergaufsicht CLZ zur Erdgasleitung und der Hinweis der Bauwirtschaft, dass praktisch keine Erdfallgefahr besteht, werden zur Kenntnis genommen.

 

 


TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

-    Schreiben vom 04.10.2016

 

Anregungen:

 

(Das Schreiben wird inhaltlich vollständig wiedergegeben)

 

Von der o. a. Planung ist Wald direkt und indirekt betroffen. Im Süden grenzt ein Pionierwald unmittelbar an, der sich teilweise auf den Planbereich erstreckt. Hierbei handelt es sich um die in der Biotopkartierung als Sonstiger Gehölzbestand (HPS) dargestellten Flächen.

 

Die künftige Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Maßgabe, sie als Gras- und Staudenflur zu erhalten (textl. Festsetzung Nr. 8), bedeutet eine Waldumwandlung. Deren Zulässigkeit ist gemäß § 8 (2) Satz 3 NWaldLG zu prüfen und mit den Planungszielen abzuwägen. Sofern eine Waldumwandlung beschlossen wird, ist eine Ersatzaufforstung erforderlich, die im Bebauungsplan parzellenscharf festgesetzt werden muss. Diese waldrechtliche Vorgabe gilt auch bei Verfahren nach § 13 BauGB.

 

Darüber hinaus wird der südlich angrenzende Wald durch die Planung beeinträchtigt. Die künftige nahe Wohnbebauung erfordert Rücksichtnahmen in Form von Eingriffen in den Wald zur Gefahrenabwehr. Gleichzeitig kommt es zu Beeinträchtigungen im Wald durch Beunruhigung, Störung, Verlärmung und Abfalleintrag.

 

Gemäß LROP und RROP soll wegen dieser gegenseitigen Beeinträchtigungen zwischen Bebauung und Wald ein Abstand von 100 m eingehalten werden. Wo dies aufgrund bereits vorhandener Bebauung nicht möglich ist, sieht der Entwurf des RROP 2016 einen Abstand von mindestens 35 m vor.

 

Da die vorhandene Bebauung für die vorgesehene Wohnbebauung beseitigt werden muss, stellt sie keinen Hinderungsgrund für die künftige Einhaltung des Waldabstands dar.

 

Gleichfalls sind die resultierenden Beeinträchtigungen des Waldes mit der Bewertung des Gebiets als Biotop landesweiter Bedeutung aus Waldsicht nicht vereinbar.

 

Der vorgesehene Abstand von 5 – 15 m ist daher unter diesen Umständen aus Waldsicht unzureichend und inakzeptabel. Selbst unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr reicht dieses Maß nicht aus. Diese Bedenken beziehen sich sowohl auf den Wegfall des Grünflächen-Streifens im Flächennutzungsplan als auch auf den Abstand der Baugrenze zum Wald im Bebauungsplan.

Der Abstand zwischen Wald und Bebauung sollte daher erheblich vergrößert werden.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Pionierwald erstreckt sich teilweise auf den Planbereich

Der Hinweis, dass es sich bei dem als "Sonstiger Gehölzbestand" kartierten Bereich der Biotoptypenkartierung um Pionierwald handelt, wird zur Kenntnis genommen.

 

Festsetzung als öffentliche Grünfläche

Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche richtet sich an die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan).

 

Beeinträchtigung des südlich angrenzenden Waldes durch die Planung

Der Abstand zwischen Wald und Bebauung wird auf der Ebene des Bebauungsplans geregelt. Der Flächennutzungsplan stellt mit der geplanten Änderung lediglich statt bisher Gewerbliche Bauflächen nun Wohnbauflächen dar. Mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung ist keine Beeinträchtigung des südlich angrenzenden Waldes verbunden.

 

Wegfall des Grünflächen-Streifens

Die Darstellung des ca. 10 m breiten Grünflächenstreifens steht im Zusammenhang mit der Darstellung des südlich an das Gewerbegebiet angrenzenden Landschaftsschutzgebietes (LSG). Wie in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes dargelegt, stellt die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover nach Überprüfung der nördlichen Grenze des LSG fest, dass die nördliche LSG-Grenze identisch ist mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 185/5. Damit quert das LSG nicht das Flurstück des Gewerbegebietes, wie zuvor im Flächennutzungsplan dargestellt. Insofern verliert die Darstellung der Grünfläche an dieser Stelle ihre Bedeutung.

 

Da in einem Flächennutzungsplan die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen nicht parzellenscharf wie bei einem Bebauungsplan zu verstehen ist, wird auf der Grundlage des in der Biotoptypenkartierung dargestellten "Sonstigen Gehölzbestandes" am nördlichen Randbereich des oben bezeichneten Pionierwaldes aufgrund seiner geringen Ausdehnung mit einer Breite von ca. 2 m und des inselartig gewachsenen Gehölzestandes von ca. 250 m² keine Grünfläche dargestellt.

 

 


TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 04.10.2016

 

Anregungen:

 

(Das Schreiben wird inhaltlich vollständig wiedergegeben)

 

Naturschutz:

1.) Plandarstellung

In der Darstellung des Kartenausschnitts steht – außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der 38. Änderung – die Signatur LB in weißem Kreis. Diese Signatur, die anscheinend aus dem bestehenden Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen wurde, ist meines Erachtens falsch. An der Stelle ist kein geschützter Landschaftsbestandteil bekannt.

 

2.) Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG

(s. Seite 19 und 25 der Begründung)

Der Bezug zum Artenschutzrecht ist in dieser Hinsicht falsch. Hinsichtlich der Fledermäuse ist der artenschutzrechtliche Bezug richtig. Statt „artenschutzrechtlich“ müsste es daher zutreffender „naturschutzrechtlich“ heißen. Das Naturschutzrecht umfasst sowohl das Artenschutzrecht als auch den gesetzlichen Biotopschutz. Die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung des Biotops kann nur durch eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 und 4 oder durch eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legalisiert werden. Wenn i.V.m. § 30 Abs. 4 keine Ausnahme oder Befreiung erteilt werden kann, muss im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung der Schutz z.B. durch Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 Baugesetzbuch (BauGB) gewährleistet werden.

 

 

Bodenschutz:

Im Plangebiet befindet sich eine altlastenverdächtige Fläche gemäß § 2 (4) BBodSchG, da hier durch die derzeitige/frühere Nutzung als Keramische Hütte, später Kfz-Handel mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird/wurde, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit

besteht.

 

Die Untere Bodenschutzbehörde ist daher im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren für die betreffende/n Fläche/n zu beteiligen.

 

Des Weiteren wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht angemerkt, dass im Altlastengutachten (AWIA Göttingen vom 19.05.2016) darauf hingewiesen wird, dass sich unter der Bodenversiegelung noch unbekannte Bodenverunreinigungen befinden können. Der Gebäuderückbau muss fachgutachterlich begleitet werden! Eine Altlast im Sinne des BBodSchG wurde nicht nachgewiesen.

 

 

Regionalplanung:

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Naturschutz:

Zu 1

Die außerhalb des Geltungsbereichs der 38. Flächennutzungsplanänderung dargestellte Signatur "LB" ist innerhalb eines Kreises mit gestrichelter Linie dargestellt. Diese Darstellung bezeichnet einen geplanten geschützten Landschaftsbestandteil. Im Landschaftsplan der Stadt Sehnde ist diese Fläche ebenfalls als geplanter geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt und wurde nachrichtlich in den F-Plan übernommen.

 

 

Zu 2

Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung entsprechend angepasst.

 

 

Bodenschutz:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung wird berücksichtigt und die Untere Bodenschutzbehörde wird im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren für die Fläche der Keramischen Hütte beteiligt. Auf die fachgutachterliche Begleitung des Gebäuderückbaus wird in der Begründung zum parallel aufgestellten Bebauungsplan "Keramische Hütte" hingewiesen. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weitergegeben.

 

Regionalplanung:

Der Hinweis, dass die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist, wird zur Kenntnis genommen. 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

63.500,00 €

3.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

63.500,00 €

3.000,00 €

 

 


Anlage/n:

Siehe Ursprungsbeschlussvorlage 2016/0022

 

 

Stammbaum:
2016/0022   38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Keramische Hütte" im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise - Feststellungsbeschluss   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage
2016/0022-1   38. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Keramische Hütte" im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise - Feststellungsbeschluss   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage