Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2016/0024  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 353 "Kleines Öhr" mit Örtlicher Bauvorschrift im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise
- Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und
die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB in Verbindung mit § 4a (3) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Sehnde Vorberatung
06.12.2016 
Sitzung des Ortsrates Sehnde (offen)   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
06.12.2016 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.12.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
353_Kleines Öhr_Plan_erneute Auslegung
353_Kleines Öhr-Begründung_erneute Auslegung

Beschlussvorschlag:

 a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

1. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauG:

 

Öffentlichkeit Einwendung Nr. B1

- Schreiben/E-Mail vom 30.05.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Einwendungen Nr. B1 wird zugestimmt. Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

 

 

Öffentlichkeit Einwendung Nr. B2

-Schreiben/E-Mail vom 05.06.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Einwendungen Nr. B2 wird zugestimmt. Die Einwendungen werden nicht berücksichtigt.

 

 

TÖB: Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst

- Schreiben vom 26.05.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahmen der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst werden zugestimmt.

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Hannover

- Schreiben/E-Mail vom 07.06.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der NLStBV wird zugestimmt. Die Anregungen und Hinweise sind berücksichtigt worden.

 

 

TÖB: Avacon AG - Sarstedt

-    Schreiben vom 15.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Avacon AG wird zugestimmt. Die Anregungen werden berücksichtigt.

 

 

TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH

- Schreiben vom 17.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Region Hannover

-    Schreiben vom 24.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Anregungen werden berücksichtigt und die Hinweise zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

-    Schreiben vom 27.06.2016

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des LBEG wird zugestimmt.  Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 24.06.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt.

 

 

 


2. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauG:

 

Öffentlichkeit Einwendung Nr. B1 (identisch mit Einwendung Nr. F1 aus dem Verfahren zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes)

- Schreiben/E-Mail vom 08.11.2016

Beschlussvorschlag:

Den Bedenken, Anregungen und Hinweisen des Einwenders Nr. F1 wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Einwenders Nr. F1 wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Hannover

- Schreiben vom 07.11.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahmen der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr werden zugestimmt.

 

 

TÖB: Avacon AG, Sarstedt

- Schreiben vom 11.10.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Avacon AG wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Region Hannover

- Schreiben vom 10.11.2016 und 16.11.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen der Region Hannover wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr, Bonn

- Schreiben vom 11.10.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Anregungen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wird zugestimmt.

 

 

TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 28.10.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt.

 

 


TÖB üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG

- Schreiben vom 07.11.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG wird zugestimmt.

 

 

TÖB Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

- Schreiben vom 04.11.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) wird zugestimmt.

 

 

3. Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

Dem überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 353Kleines Öhr“ mit örtlicher Bauvorschrift im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde und der überarbeiteten Begründung dazu wird zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB  i. V. m. § 4a (3) BauGB wird beschlossen.

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

 Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.353 „Kleines Öhr “ mit Örtlicher Bauvorschrift im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde ist ein erneuter Beschluss zur Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und zur Beteiligung nach § 4 (2) BauGB in Verbindung mit § 4a (3) BauGB zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlicher Bauvorschrift hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 26.09.2016 befasst. Er hat dem Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Die öffentliche Auslegung fand vom 07.10.2016 bis einschließlich 08.11.2016 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.10.2016 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt.

Aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB haben sich Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Kompensation, ergeben, die eine Überarbeitung des Entwurfs und eine erneute Öffentliche Auslegung und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB erforderlich machen. Nach § 4a (3) BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden.

 

Über die bereits geprüften Eingaben kann der Rat der Stadt Sehnde beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag 1) Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach  § 3 (1) und § 4 (1) BauGB“ und „2)               Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach     § 3 (2) und § 4 (2) BauGB“ aufgeführt.

 

Gegenstand des erneuten Entwurfsbeschlusses sind der als Anlage beigefügte überarbeitete Bebauungsplanentwurf mit Örtlicher Bauvorschrift und der Entwurf der überarbeiteten Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 353 „Kleines Öhr“ werden die Voraussetzungen zur Bebauung der Flächen geschaffen.

 

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen, Hinweisen und Bedenken aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie aus der Beteiligung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

Einwendung Nr. B1

- Schreiben vom 30.05.2016

Anregungen/Bedenken:

„Baugebiet Billerbachstraße: Ich selbst wohne in der Helene-Stöcker-Straße […], Sehnde. Es handelt sich um das erste Haus auf der rechten Seite von der Billerbachstraße aus kommend. Beim Bau im Hahr 2002 handelte es sich zusammen mit der Anna-Mönch-Straße und der Ricarda-Huch-Straße um eine U-förmige Straßenführung in einem kleinen Baugebiet. Die Einfahrt zu den wenigen Häusern erfolgte entsprechend beidseitig, so dass es zu keiner Beeinträchtigung durch Verkehrslärm gekommen ist.

Baugebiet Kuhlager West: Durch den Ausbau des Baugebietes Kuhlager West hat sich die Situation sehr zum Nachteil der Anwohner der Helene-Stöcker-Straße entwickelt. Die gesamte Erschließung und die Zuführung der Materialien (pro Haus deutlich über 200 Tonnen, zzgl. Bodenabtrag usw.) erfolgten ausschließlich über die Helene-Stöcker-Straße. Eine Zufahrt aus südlicher Richtung war nicht geplant, auch Anregungen verblieben ohne Reaktion. Nachdem nun alle Arbeiten abgeschlossen sind, verbleibt „nur“ noch der gesamte Individualverkehr des Bauabschnitts, der jeden Tag meine Terrasse in wenigen Metern Entfernung passiert (ca. 300 Fahrten täglich).

Billerbachstraße: Weiterhin führt an der Nordseite meines Gebäudes die Billerbachstraße zum Gewerbegebiet und u.a. der Müll-Deponie. Der über die Jahre stark zugenommene Verkehr konnte durch den Bau der Entlastungsstraße gemindert werden. Dennoch ergab eine Messung im August 2015, dass innerhalb einer Woche über 27.000 Fahrzeuge die Messstelle passierten. Diese Ausführung vorweg, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, nachzuvollziehen, welche Belastung die Anwohner ertragen müssen.

Baugebiet Kleines Öhr:

Nun soll auf der anderen Seite der Billerbachstraße ein neues Wohngebiet erschlossen werden. Als dies Publik wurde und im Rahmen der Nachbarschaft offeriert wurde, kann so manche spontane Äußerung hier nicht zitiert werden. Es ist mir bewusst, dass sich eine Stadt weiter entwickeln muss und dies zu manchen Nachteilen bei Bestandsbauten führen kann. Aber ich glaube wirklich, dass die Belastungsgrenze für uns in der Helene-Stöcker-Straße erreicht ist. Daher bitte ich um Prüfung, ob eine Erschließung, Bebauung und der daraus resultierende spätere Verkehr der Anwohner anders erfolgen kann, als über die Billerbachstraße und hier insb. in Verlängerung der Helene-Stöcker-Straße.

Eine nördliche Versetzung des Ortseingangsschildes auf der B443 vor den Friedhof mit entsprechender Straßenführung direkt von der B443 ins Baugebiet wäre beispielsweise eine Möglichkeit, Beeinträchtigungen der Anwohner zu minimieren. Zudem würde bei einer Straßenführung nördlich des neuen Baugebietes eine spätere Erweiterung deutlich einfacher, ohne dass auch dann wieder eine neuerliche Erschließung durchs Wohngebiet nötig wäre.

Abschließend möchte ich anführen, dass Lärm nachweisbar die Lebensqualität beeinflusst und die Stadt Sehnde in der Außendarstellung Wert auf Familienfreundlichkeit und den Faktor Ruhe und Natur legt.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die verkehrlichen Belange wurden im Rahmen der Planung betrachtet. Eine Erschließung des Plangebietes über die Bundesstraße 443 ist aus verkehrsrechtlichen Gründen nicht möglich. Es ist jedoch vorgesehen, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Billerbachstraße von 30 km/h einzuführen, die durch bauliche Maßnahmen begleitet wird. Diese Überlegungen sind in dem geänderten Entwurf der Erschließung berücksichtigt worden. Die Billerbachstraße wurde aus diesem Grund in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes einbezogen. Die verkehrsberuhigenden Maßnahmen kommen auch den bestehenden Wohngebieten zugute.

 

 

Einwendung Nr. B2

- Schreiben vom 03.06.2016

Anregungen/Bedenken:

„Wir wohnen in der Helene-Stöcker-Str […]. Das ist das erste Haus auf der linken Seite von der Billerbachstraße aus kommend, wenn man abbiegt in die Helene-Stöcker-Straße, dort wo es keinen Wall mehr gibt .Wie wir 2002 gebaut haben war unser Baugebiet in ein kleines U-förmiges Straßenführung angelegt in dieser Zeit kam es zu keiner Beeinträchtigung durch Verkehrslärm ,erst durch die Erweiterung unserer Straße Helen-Stöcker-Str., runter zum ,,Kuhlager West‘‘. Leider war keine Zufahrt zur B443 eingeplant, dadurch werden ca. 300 Fahrten Täglich  in wenigen Metern Entfernung  an unserer Terrasse (Haus) entlang geführt.

Außerdem führt an der Nordseite unseres Hauses, die Billerbachstraße vom Kreisel aus zum Gewerbegebiet und u.a. der Müll-Deponie entlang. Der Verkehr hat über die Jahre stark zugenommene, nach einer Messung im August 2015, ergab sich das innerhalb von einer Woche über 27.000 Fahrzeuge die Messstelle passierten haben, wir bekommen auch den Verkehr der B443 mit, der immer durch den Kreisel führt, was nicht graden wenig ist ,denn unser Grundstück wird nicht durch einen Wall abgeschirmt wie die anderen Grundstücke, die zur B443 liegen. Diese Ausführung vorweg, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, nachzuvollziehen, welche Belastung die Anwohner ertragen müssen.

Nun soll auf der anderen Seite der Billerbachstraße das Baugebiet „Kleines Öhr“ erschlossen werden, dadurch wird die Belastung für uns noch höher. Wir sind der Meinung, dass die Belastungsgrenze für uns erreicht ist. Wir verstehen ja auch dass sich die Stadt weiter entwickeln muss aber bitte mit Rücksicht auf Bestandsanwohner.

Daher bitten wir um Prüfung, ob eine Erschließung, Bebauung und des daraus resultierende Späteren Verkehrs der Anwohner anders erfolgen kann, als über die Billerbachstraße und hier insb. in Verlängerung der Helen-Stöcker-Str.

Unsere Vorschläge währen:

Die Verlängerung Zuckerfabrikweg (Feldweg), Am Schacht II das Ortausgangsschildes zu versetzen und die Erschließung von dort aus vorzunehmen.

Oder das Ortseingangsschildes auf der B443 vor dem Friedhof mit entsprechender Straßenführung direkt von der B443 ins Baugebiet abzuleiten. Des Weiteren könnte man es so handhaben wie bereits bei folgenden Straßen, Elisabeth-Boehm-straße, Elise-Borsum-Straße und  Im Nordfelde,  die auch direkt von der B443 die Zufahrt haben. Diese Vorschläge wären beispielsweise eine Möglichkeit, um die Beeinträchtigungen der Anwohner zu minimieren.

Anschließen möchten wir anführen, dass Lärm nachweisbar die Lebensqualität beeinflusst und die Stadt Sehnde in der Außendarstellung Wert auf Familienfreundlichkeit und den Faktor Ruhe und Natur legt.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

siehe Einwendung Nr. B1

 

 

TÖB Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Hameln-Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst

- Schreiben vom 26.05.2016

Anregungen/Bedenken:

 „Es kann nicht unterstellt werden, dass keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine kostenpflichtige Luftbildauswertung zur Gefahrenerforschung wird angefordert.

 

 

TÖB Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Hannover

- Schreiben vom 07.06.2016

Anregungen/Bedenken:

 „Durch das o.g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit des regionalen Geschäftsbereichs Hannover der NLStBV liegenden Bundesstraße B443 außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt Sehnde berührt.

Ich kann dem Vorhaben daher nur zustimmen, wenn die gesetzlich festgesetzte Bauverbotszone der B443 (gem. §9 FStrG 20m gemessen vom Fahrbahnrand der Bundesstraße) sowie das Zufahrts-/Zugangsverbot beachtet wird.

Die gesetzliche Bauverbotszone ist in den zeichnerischen Darstellungen vermasst darzustellen. Ferner bitte ich um die Aufnahme eines nachrichtlichen Hinweises, dass „innerhalb der gesetzlich geltenden Bauverbotszone Hochbauten jeder Art (auch Werbeanlagen) und sonstige bauliche Anlagen (auch Garagen, Stellflächen etc.) sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größerem Umfanges unzulässig sind“.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Bund als Straßenbaulastträger der B443 für das Plangebiet im Nahbereich der verkehrsreichen Bundesstraße keinerlei Kosten für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen übernehmen wird.

Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung habe ich von hier aus nichts hinzuzufügen.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Bauverbotszone wird in der Planzeichnung dargestellt. Der Hinweis ist entbehrlich, da sich in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche mit Lärmschutzwall befindet.

 

 

TÖB Avacon

- Schreiben vom 15.06.2016

Anregungen/Bedenken:

 „Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 20.05.2016 teilen wir Ihnen mit, dass gegen die oben genannte 39. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung Bebauungsplans Nr. 353 unsererseits keine Bedenken bestehen.

Zur Versorgung des Baugebietes mit elektrischer Energie benötigen wir einen Stationsplatz. Im beiliegenden Plan ist der Stationsstandort eingetragen, der für uns am besten geeignet ist, um das Neubaugebiet zu versorgen. Der Flächenbedarf beträgt ca. 3 x 5 m. Bei der Trassenplanung für Versorgungsleitungen ist zu berücksichtigen, dass es zu keiner Überbauung und Bepflanzung kommen darf.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Stationsstandort und ein damit verbundenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers wurde berücksichtigt.

 

 

TÖB Vodafone Kabel Deutschland GmbH

- Schreiben vom 17.06.2016

Anregungen/Bedenken:

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 20.05.2016. Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg

Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erneut beteiligt.

 

 

TÖB Region Hannover

- Schreiben vom 24.06.2016

Anregungen/Bedenken:

 „Brandschutz:

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit 800 l/min. über 2 Stunden sicherzustellen. Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwassserentnahmestellen in Form von z.B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

Des Weiteren wird auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit dem § 1 und 2 der DVO-NBauO bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, vorsorglich hingewiesen. Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sin die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und –höhen, Wendebereiche und Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc.

Immissionsschutz:

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass im 2. Entwurf RROP 2016 (liegt zur Zeit aus) eine Erweiterung der im Norden liegenden Windvorrangfläche in Richtung des geplanten neuen Wohngebietes vorgesehen ist.

Bauaufsicht:

Bei einer geplanten Mindestgrundstücksgröße von 500 m² und einer GRZ von 0,25 wird es sich um recht kleine Wohnhäuser handeln müssen. (Wohnhaus und Terrassen max. 125 m² und alle sonstigen Versiegelungen noch max. 62,5 m²) Dies führt erfahrungsgemäß schnell zu Problemen (lange private Erschließungsflächen sind nicht zu realisieren!) Aus bauaufsichtsbehördlicher Sicht sollen diese Informationen nur als Hinweis im Vorfeld der Planung dienen.

Gewässerschutz:

Die Oberflächenentwässerung für das Plangebiet ist noch nachzuweisen.

Gesundheit:

Gegen die vorgelegte Planung bestehen seitens des Fachbereiches Gesundheit keine Bedenken. Vorteilhaft ist die am westlichen Plangebiet geplante Eingrünung als Abgrenzung zum nahegelegenen Friedhof.

Regionalplanung:

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Brandschutz: Ein ausreichende Löschwassermenge ist aus dem Leitungsnetz verfügbar.

Immissionsschutz: Die im Entwurf RROP 2016 genannten Vorsorgeabstände zu Wohnbebauung werden eingehalten.

Bauaufsicht: Der Hinweis ist in der Planung berücksichtigt worden, die GRZ wurde im Entwurf mit 0,3 vorgesehen, um mehr Spielraum bei der Bebauung zu ermöglichen.

Gewässerschutz: Die Oberflächenentwässerung wurde in der „Studie zum Regenrückhalteraum“ in der Anlage zum Bebauungsplan nachgewiesen.

Gesundheit: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Regionalplanung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

- Schreiben vom 27.06.2016

Anregungen/Bedenken:

 „Fachbereich Bergaufsicht CLZ:

Des Weiteren befindet sich im Bereich der neuen geplanten Wohnbauflächen die Bohrung „B33-Sehnde IV“. Es handelt sich hierbei um eine Kohlenwasserstoffbohrung aus dem Jahr 1906. Da auch bei Verfüllung der Bohrung nicht auszuschließen ist, dass im Bereich der Bohrsäule kohlenwasserstoffhaltige Gase aufsteigen, sollte weiterhin ein Bereich von 5 m um den Bohransatzpunkt herum von Bebauung freigehalten werden.

Die Koordinaten der Bohrung sind 5797555,39 Nord und 32566230,16 Ost.

Fachbereich Bauwirtschaft:

Die Planungsfläche liegt im Bereich der Hochlage des Salzstockes Sehnde. Im Untergrund stehen lösliche Gesteine (Zechsteinsalz, Gips) in einer Tiefe an, in der mit großer Wahrscheinlichkeit Auslaugung stattfindet (reguläre Auslaugung). Damit sind die geologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Erdfällen gegeben. Das Gebiet wird als erdfallgefährdet eingestuft. Da in der näheren Umgebung (bis 500 m entfernt) jedoch bisher keine Erdfälle bekannt sind, besteht nur ein relativ geringes Erdfallrisiko. Das Planungsgebiet wird formell in die Erdfallgefährdungskategorie 3 eingestuft (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 – 24 110/2-). Für Bauvorhaben im Bereich der Planungsfläche wird empfohlen, bezüglich der Erdfallgefährdung entsprechende konstruktive Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.

Die Konstruktion von Bauwerken im Planungsgebiet sollte so bemessen und ausgeführt werden, dass beim Eintreten eines Erdfalles nicht das gesamte Bauwerk oder wesentliche Teile davon einstürzen und dadurch Menschenleben gefährden können. Es ist nicht Ziel der Sicherungsmaßnahmen, Schäden am Bauwerk zu verhindern. Für vereinfachte konstruktive Bemessungen auf Grundlage der Erdfallgefährdungskategorie kann die als Anlage beigefügte Tabelle herangezogen werden.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

Fachbereich Landwirtsch./Bodenschutz:

Zur fachlichen Bewertung des Schutzgutes Boden im Rahmen von Bauleitplanungen bildet das Bundes-Bodenschutzgesetz die Grundlage.

Das BBodSchG gibt eine funktionale Betrachtung des Bodens vor. Für die fachgerechte Berücksichtigung des Bodens im Rahmen der Bauleitplanung sollte folglich eine Bodenfunktionsbewertung durchgeführt werden. Die alleinige Betrachtung und Bewertung von Biotoptypen ist aus Sicht des Bodenschutzes nicht ausreichend.

Eine besondere Bedeutung kommt den natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion des Bodens zu. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen dieser Funktionen so weit wie möglich vermieden werden (vgl. §1 BBodSchG).

Durch die Planung wird eine teilweise Versiegelung der Böden vorbereitet. Bodenversiegelung führt immer zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, weil sämtliche Bodenfunktionen verloren gehen (Vollversiegelung) bzw. beeinträchtigt werden (Teilversiegelung). Aus bodenschutzfachlicher Sicht ist der Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung in der Umweltprüfung zu berücksichtigen. Die landwirtschaftliche Nutzung von Böden rechtfertigt dabei keine generelle Abwertung des Schutzgutes Boden.

Weitere Hinweise, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Belange des Bodenschutzes in der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen, finden sich im Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung“ (http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf).

Weiterhin empfehlen wir, vor der Festsetzung von Flächennutzungen zu prüfen, ob ggf. Bodenbelastungen durch Schadstoffe vorhanden sind. Dabei sind die fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) bzw. der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) hinsichtlich der Aspekte Probenahme, Analytik und nutzungsspezifische Bewertung einzuhalten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Fachbereich Bergaufsicht CLZ: Von einem möglichen Aufsteigen von KW-Gas im Bereich der Bohrung ist aufgrund der vorliegenden Daten nicht auszugehen. Der Hinweis wird nicht berücksichtigt.

Fachbereich Bauwirtschaft: Der Hinweis wird in den Bebauungsplan, die Tabelle wird als Anlage aufgenommen.

Fachbereich Landwirtsch./Bodenschutz: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 24.06.2016

Anregungen/Bedenken:

 „Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ in Sehnde grundsätzlich keine Bedenken.

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlißungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erneut beteiligt.

 

 

 


Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

Öffentlichkeit Einwendung Nr. B1 (identisch mit Einwendung Nr. F1 aus dem Verfahren zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes)

- Schreiben/E-Mail vom 08.11.2016

Anregungen/Bedenken:

„Gemäß der Internetpräsenz der Stadt Sehnde gibt es die Möglichkeit einer Äußerung zur „39. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Kleines Öhr“, OT Sehnde“. Ich habe mir die bereitgestellten Unterlagen angeschaut und möchte wie folgt Stellung beziehen bzw. Fragen dazu stellen. Sollten Ihnen Fragen merkwürdig erscheinen so bitte ich dies dahingegehend zu entschuldigen, dass ich Laie im Bereich des Baurechts bin und mit vielen Fachbegriffen nicht vertraut bin.

Absatz 5.1 Geplante Darstellung: Um der Ortsrandlage Rechnung zu tragen und die im rechtsgültigen Plan erkennbare Grünkonzeption fortzusetzen sowie Abstand zum Friedhof sicherzustellen, werden am nördlichen und westlichen Gebietsrand Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) dargestellt. Die Billerbachstraße wird in ihrer gesamten Breite als örtliche Hauptverkehrsstraße ergänzt.

Zum Unterpunkt 5.1 stellt sich mir zum einen die Frage, warum es zu einer Begrünung zur nördlichen und westlichen Seite kommen muss, wo doch eigentlich Menschen in südlicher Richtung wohnen. Ist entsprechend ein Abstand / schöner Gebietsrand zum Feld und zum Friedhof wichtiger, als zu den Menschen im südlichen Wohngebiet?

Zudem bitte ich um Beantwortung der Frage, was es für die Billerbachstraße bedeutet, wenn diese als „örtliche Hauptverkehrsstraße“ ergänzt wird.

Absatz 6.3 Verkehr: Nach planerischer Einschätzung ist in den betroffenen benachbarten Wohngebieten jedoch nicht von unzumutbaren Mehrbelastungen auszugehen, da sich die Verkehrsströme auf unterschiedliche Straßen verteilen.

Absatz 7.1 Verkehr: Das Änderungsgebiet ist über die Gemeindestraße Billerbachstraße erschlossen.

Hier widersprechen sich Ihre Ausführungen, erst soll sich der Verkehr auf unterschiedliche Straßen verteilen, im späteren Absatz wird das Gebiet ausschließlich über die Billerbachstraße erschlossen. Was ist nun richtig?

Noch Absatz 6.3: Um die Auswirkungen der dort auftretenden Geräusche auf die geplante Wohnnutzung beurteilen zu können, werden im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung Immissionsberechnungen und Beurteilungen durchgeführt und bei Überschreitung der Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte geeignete Maßnahmen vorgesehen.

Hier gibt es im Schallgutachten eine Menge Berechnungen, auf die ich später eingehen werde, wie sehen Ihre geeigneten Maßnahmen bei bereits jetzt absehbarer Überschreitung aus?

Noch Absatz 7.1: Die innere Erschließung des Plangebietes wird im Bebauungsplan geregelt.

Kann man als Normalbürger darauf Einfluss nehmen? Diesbezüglich hatte sich die Stadt Sehnde bereits ein Schreiben (vom 03.05.2016) zukommen lassen und am 06.06.2016 persönlich mit Frau Gerasch besprochen.

Absatz 8.3 Von den durch die Flächennutzungsplanänderung ausgehenden Wirkungen sind v.a. betroffen: die südlich angrenzenden „Wohnbauflächen“.

8.3.1 Schutzgut Mensch

  • zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr bei Umsetzung verbindlicher Bauleitplanung
  • Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erforderlich

Sie sehen hier ein Schutzgut Mensch, welches einer Mehrbelastung ausgesetzt wird. Dennoch soll es Grünbereiche nach Norden und Westen geben. Hier scheint mir Analyse und Schlussfolgerung nicht im Einklang zu stehen.

8.9 Zusammenfassung: Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes kommt es zunächst zu keinen tatsächlichen Umweltauswirkungen, diese entstehen erst bei Umsetzung der sich anschließenden verbindlichen Bauleitplanung.

Das liest sich für einen „Nicht-Fachmann“ wirklich merkwürdig. Durch eine Umwidmung entstehen keine Auswirkungen, diese entstehen erst bei Umsetzung des Bauleitplanes. Selbstverständlich ändert sich durch eine Umwidmung nichts, dies führt aber zwangsläufig zu den geplanten Baumaßnahmen. Und erst dann will man sich Gedanken machen und ggf. als notwendig erachtete Maßnahmen treffen? Solche Anträge an die Verwaltung zu stellen wäre für einen Privatmann wohl eher nicht möglich. (Bsp. Ich baue einen Flughafen und mache mir dann ggf. Gedanken über Fluglärm und könnte ggf. später geeignete Maßnahmen treffen).

Hierbei sei an den Wortlaut des Gesetzes erinnert:

Der Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetztes ist u.a. Menschen vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Absatz 9.2 Private Belange: Anregungen, Bedenken oder Hinweise zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung aus der Öffentlichkeit nicht vorgebracht.

Entweder habe ich einen Fehler bei der Übersendung meines Schreibens und der persönlichen Besprechung mit Frau Gerasch am 06.06.2016 gemacht, oder es gab in Bezug auf „Private Belange“ doch eine Anregung. Liegt Ihnen mein Schreiben vom 30.05.2016 vor? (Zur Sicherheit habe ich es dieser E-Mail angehängt).

Schalltechnische Gutachten

Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens sind die Auswirkungen der Verkehrsgeräusche auf das Plangebiet zu beurteilen.

Warum kommt es zu keiner Beurteilung der Auswirkung der Maßnahmen auf bestehende Wohngebiete? Was ist mit dem bereits angesiedelten Schutzgut „Mensch“?

Für die Billerbachstraße gilt derzeit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Diese soll jedoch auf 30 km/h reduziert werden, so dass bei den Berechnungen bereits jetzt die reduzierte Geschwindigkeit berücksichtigt wird.

Dies ist in der Meinung nach die erste wirklich sinnvolle Maßnahme zur Lärmreduzierung. Geht damit ein Durchfahrverbot für LKW einher?

Allgemeine Aussagen des Schallgutachtens:

Die Einstufung erfolgt anhand der vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 353 „Kleines Öhr“ der Stadt Sehnde. Dieser weist insgesamt ein Allgemeines Wohngebiet aus.

Der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete wird somit in den überwiegenden Bereichen des Plangebietes überschritten, der Orientierungswert für Mischgebiete wird jedoch weitestgehend eingehalten. Da in diesen Gebieten auch gewohnt werden darf, sind Beurteilungspegel bis 60 dB(A) als hinnehmbar anzusehen. Dies ist jedoch im Rahmen der Abwägung zu argumentieren. Die Außenwohnbereiche im geplanten Wohngebiet sind lediglich am westlichen und südlichen Rand ohne Abschirmungen nicht zum gesunden Wohnen geeignet.

Ich möchte hier ganz klar ausführen, dass ich südlich der Billerbachstraße wohne und entsprechend das Lärmgutachten vollständig auf die angrenzenden Grundstücke des Wohngebietes Billerbachstraße zu übertragen sind, sofern kein Schutzwall vorhanden ist.

Zum Lärmschutzwall in südlicher Richtung / zum Wohngebiet Billerbachstraße heißt es:

Entlang der Billerbachstraße wird dieses jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht angestrebt. Darüber hinaus wäre eine Unterbrechung wegen der notwendigen Straßenanbindung sowie für einen Fuß- und Radweg erforderlich, so dass Lärmschutz nicht auf der vollen Länge hergestellt werden könnte.

Hier stellt sich mir die Frage, was „aus städtebaulichen Gründen“ bedeutet. Geht es hier um finanzielle Aspekte? Und zu den Straßenanbindungen kann ich nur auf mein Schreiben vom 30.05.2016 verweisen, welches die Zufahrten aus nördlicher Richtung empfiehlt, so dass ein Wall vollkommen ohne Unterbrechung gebaut werden könnte. Oder gibt es hier bereits eine abschließende Festlegung, die im Umkehrschluss eine Bürgerbeteiligung ins Absurde führen würde?

Karte 2.1 Lediglich entlang der Billerbachstraße sowie am nördlichen Ende des Lärmschutzwalls wird dieser Wert überschritten.

Die Karte 2.2 zeigt die Beurteilungspegel Nacht im 1.Obergeschoss. Der Orientierungswert Nacht für Allgemeine Wohngebiete wird auch mit dem geplanten Lärmschutzwall durchweg überschritten.

Absatz 1.6 Vorschläge zur Bauleitplanung: Wie bereits beschrieben, werden innerhalb des Plangebiets – auch unter Berücksichtigung eines Lärmschutzwalls – Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete überschritten. Im Süden wird aus städtebaulichen Gründen jedoch kein aktiver Schallschutz angestrebt.

Was ist mit dem Schutzgut Mensch, geht beim Bau eines Lärmschutzwalls vielleicht ein wenig Bauland verloren?

Zum Abschluss noch zwei weitere Anmerkungen des Schallgutachtens:

Architektonische Selbsthilfe z.B. durch den Bau einer Lärmschutzwand wird empfohlen.

In den gesondert gekennzeichneten Bereichen ((Beurteilungspegel tags >60 dB (A) ist die Anlage von Außenwohnbereichen (Terrassen) nicht zulässig.

Für mich als Laie liest sich das schalltechnische Gutachten so, dass die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ständig übertroffen werden und eher dem eines Mischgebietes entsprechen. Diese Erfahrung machen wir Anwohner bereits seit Jahren ! Gespannt bin ich auf die Reaktionen möglicher Bauherren mit Grundstücken direkt zur Billerbachstraße, denen das Anlegen einer Südterrasse ohne eigene Lärmschutzmaßnahmen nicht gestattet sein wird. Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meines Schreibens sowie um Stellungnahme zu meinen Fragen und Ausführungen.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches stellt der Flächennutzungsplan als vorbereitender Plan für das ganze Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dar (§ 5 Abs.1). Der Bebauungsplan enthält demgegenüber die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bietet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Bebauungsplans erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1). Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich sowohl auf Inhalte der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes wie auch auf Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 353 „Kleines Öhr“ und wird daher in beiden Planverfahren in die Abwägung eingestellt. Die vom selben Einwender vorgebrachte Stellungnahme mit Datum vom 30.05.2016 bezog sich auf wesentliche Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 353 und wurde mit Beschlussvorschlag bereits in den Gremien beraten und in den Entwurf eingearbeitet (siehe dort Einwendung Nr. B1).

Die Festsetzung von Grünflächen am westlichen und nördlichen Plangebietsrand erfolgt aus städtebaulichen Gründen, zum einen um eine klare Abgrenzung des Siedlungsrandes nach Norden zu gestalten, zum anderen um entlang der Bundesstraße Raum für Maßnahmen zu schaffen, die auch die bisherige Konzeption fortsetzen. Eine Grünachse in West-Ost-Richtung verläuft bereits entlang des Billerbaches durch das Stadtgebiet, eine weitere Achse entspricht nicht der Zielvorstellung der Stadt Sehnde. Die Ausgestaltung der Grünflächen ist Inhalt der verbindlichen Bauleitplanung, also des Bebauungsplanes.

Die Billerbachstraße ist im gültigen Flächennutzungsplan bereits als örtliche Hauptverkehrsstraße ausgewiesen. Diese Zuweisung bestand bereits zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 344 „Billerbachstraße“, in dessen Geltungsbereich das Grundstück des Einwenders liegt. Im Übrigen war es zu dem Zeitpunkt bereits als Verkehrsfläche, nämlich mit der Planung des 1998 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes Nr. 337 „Sehnde Nord“. Da der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt wird, findet sich hier keine parzellenscharfe Darstellung wie dies auf der Ebene des Bebauungsplanes erforderlich ist. Im gültigen Flächennutzungsplan umfasste die Darstellung der Hauptverkehrsstraße nicht die gesamte Breite der Billerbachstraße, dies wurde mit der 39. Änderung geringfügig angepasst. Rechtswirkungen für den Bürger ergeben sich dadurch nicht.

Die Verkehrsströme aus dem Plangebiet heraus werden sich ausgehend von der Billerbachstraße sowohl in westliche Richtung über die B443 als auch in östliche Richtung über den Borsigring verteilen. Ein Widerspruch zu der Aussage in Kapitel 7.1 wird darin nicht gesehen.

Stellungnahmen der Bürger mit Anregungen zu Bauleitplanverfahren können gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 (1) sowie der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) erfolgen. Die Stadt Sehnde hat bei der Aufstellung eines Bauleitplans die Aufgabe, die von ihrer Planung berührten schutzwürdigen Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Über die Abwägung der Belange entscheidet der Rat der Stadt Sehnde.

Grundsätzlich ist bei der Ausweisung gleicher Baugebietstypen aus dem Katalog der BauNVO von einem einvernehmlichen Miteinander auszugehen. Nach den bestehenden Rechtsgrundlagen ist für die vorliegende Planung nur der Lärmschutz beim Heranrücken des geplanten Baugebietes an die bestehende Straße zu betrachten. Diese Belange wurden im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan betrachtet, entsprechende Vorgaben hieraus wurden als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. Neben passiven Lärmschutzmaßnahmen kann auch durch die Stellung und Gestaltung von Gebäuden wie auch der Anordnung der Wohn- und Schlafräume oder der Außenwohnbereiche eine Minderung der Immissionswirkungen erreicht werden. Hierauf wird im Schallgutachten wie auch in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen. Eine daraus resultierende Maßnahme wird die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Billerbachstraße sein. Auf aktive Lärmschutzmaßnahmen entlang der Billerbachstraße wird gleichsam aus Gründen mangelnder technischer Eignung (ausreichender Schutz aller Stockwerke) wie auch der Kostenzumutbarkeit und der städtebaulichen Geeignetheit (u.a. Ortsbild, lärmtechnische Auswirkungen auf südlich angrenzende Bebauung, Verschattung) abgesehen.

Zur Situation des Umgebungslärms sei auf die Ausführungen auf der Homepage der Stadt Sehnde verwiesen.

Ein Allgemeines Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen, während ein Mischgebiet dem qualitativ und quantitativ gleichwertigen Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe dient. Die Festsetzung eines Mischgebietes allein zur Minderung der Immissionsschutzmaßstäbe bei nicht gewünschter Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe würde einen „Etikettenschwindel“ darstellen und zur Unwirksamkeit der Planung führen.

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Hannover

- Schreiben vom 07.11.2016

Anregungen:

„Durch das o.g. Vorhaben werden die Belange der in der Zuständigkeit des regionalen Geschäftsbereichs Hannover der NLStBV liegenden Bundesstraße B443 außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrt Sehnde berührt.

Ich kann dem Vorhaben daher nur zustimmen, wenn die gesetzlich festgesetzte Bauverbotszone der B443 (gem. §9 FStrG 20m gemessen vom Fahrbahnrand der Bundesstraße) sowie das Zufahrts-/Zugangsverbot beachtet wird. Wenngleich innerhalb der gesetzlich geltenden Bauverbotszone neben den Hochbauten aus Aufschüttungen und Abgrabungen größerem Umfanges unzulässig sind, kann ich der geplanten Herstellung eines Lärmschutzwalles in der geltenden Bauverbotszone zustimmen, weil dieser dem Wohl der Allgemeinheit dient.

Ich gehe davon aus, dass dem Straßenbaulastträger Bund keine Kosten für zusätzliche Unterhaltungslasten entstehen und dass Unterhaltungsarbeiten Ihrerseits nicht von der Bundesstraße aus erfolgen werden.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Lärmschutzwalles trägt die Stadt Sehnde. Die Unterhaltungsarbeiten werden aus dem Plangebiet heraus durchgeführt.

 

 

TÖB: Avacon AG, Sarstedt

- Schreiben vom 11.10.2016

Anregungen:

„Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 20.05.2016 teilen wir Ihnen mit, dass gegen die oben genannte 39. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung Bebauungsplans Nr. 353 unsererseits keine Bedenken bestehen.

Zur Versorgung des Baugebietes mit elektrischer Energie benötigen wir einen Stationsplatz. Im beiliegenden Plan ist der Stationsstandort eingetragen, der für uns am besten geeignet ist, um das Neubaugebiet zu versorgen. Der Flächenbedarf beträgt ca. 3 x 5 m. Bei der Trassenplanung für Versorgungsleitungen ist zu berücksichtigen, dass es zu keiner Überbauung und Bepflanzung kommen darf.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Stationsstandort und ein damit verbundenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers wurde berücksichtigt.

 

 

TÖB: Region Hannover

- Schreiben vom 10.11.2016

Anregungen:

„Zu dem Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ der Stadt Sehnde, Stadtteil Sehnde, konnte eine Prüfung der Planunterlagen aus naturschutzrechtlicher Sicht innerhalb der gesetzten Frist leider nicht abgeschlossen werden. Eine entsprechende Stellungnahme wird noch kurzfristig nachgereicht. Ich beantrage daher Fristverlängerung gemäß § 4 (2) BauGB.

Ansonsten wird aus Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

Gewässerschutz:

Zu der oben genannten Planung bestehen aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Der überschlägige Nachweis der Oberflächenentwässerung ist nachvollziehbar. Der detaillierte Nachweis, dass die vorhandenen Regenrückhaltevolumina für das Gesamteinzugsgebiet ausreichend dimensioniert sind, muss im Wasserrechtsverfahren geführt werden.

Die Festlegung in der örtlichen Bauvorschrift Nr. 3.2 Dachfarbe und –material, dass für 20% der Dachflächen auch die Materialien Zink und Kupfer zulässig sind, ist aus Gründen des Gewässerschutzes abzulehnen. Diese Materialien sind nur akzeptabel, sofern für das von diesen Dachflächen stammende Niederschlagswasser eine gesonderte Reinigung vorgesehen wird. Nach vorliegenden Untersuchungen kommt es von Zink- und Kupferdachflächen zu Schwermetallabtragungen von bis zu 7 mg/(m² Dachfläche x a). In den Niederschlagswasserabflüssen von Zinkdächern wurden Schwermetallkonzentrationen von über 10 mg/l gemessen. Diese Schwermetalle gelangen über die Rückhaltebecken ungereinigt in den Billerbach und belasten somit die Gewässerqualität.

Eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis wird nur für nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser erteilt. Verantwortlich für die Qualität des eingeleiteten Niederschlagswassers ist der Erlaubnisinhaber (hier also die Stadtwerke bzw. die Stadt Sehnde). Da in der Region Hannover die Dacheindeckung mit Zink und Kupfer für Wohnhäuser eher die Ausnahme ist, halte ich den Ausschluss dieser Dachmaterialien für vertretbar. Verzinkte Dachrinnen und Fallrohre sind weiterhin zulässig. Es wird daher angeregt, diesen Satz in der örtlichen Bauvorschrift zu streichen.

Regionalplanung:

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Region Hannover wird zur Prüfung der Planunterlagen eine Fristverlängerung bis zum 18.11.2016 gewährt.

Gewässerschutz:

Der Anregung wird gefolgt. Die Zulässigkeit von Zink und Kupfer als Dacheindeckungsmaterial wird gestrichen und als Vermeidungsmaßnahme im Umweltbericht ergänzt.

Regionalplanung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

- Schreiben vom 16.11.2016

Anregungen:

„Naturschutz:

Obstwiese als Kompensationsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe

Grundsätzlich ist diese Maßnahme geeignet. Da hiermit hauptsächlich die Bodenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes kompensiert werden sollen, sind konkretere Vorgaben zur Zielerreichung erforderlich: Pflanzabstände bzw. Stückzahlen, Verwendung von Hochstämmen, keine Düngung und keine Biozide.

Baufeldfreiräumung nur vom 1. Oktober bis Ende Februar

Dieser Zeitraum ist relativ weitreichend. Da hier nicht Gebüschbrüter, sondern Offenlandbrüter am Rande eines bestehenden Wohngebietes betroffen sind, wird in diesem Fall auch ein Verbotszeitraum vom 1. April bis 31. Juli für ausreichend erachtet. Der Hinweis auf Seite 8 der Begründung, Ausnahmen seien mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und ggf. gutachterlich abzustimmen und ggf. gutachterlich abzusichern, wird jedoch als potenziell missverständlich angesehen. Die Formulierung klingt so, als sei die UNB relativ frei in ihrer Entscheidung oder alles sei vom guten Willen der UNB abhängig. Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen sind jedoch nur sehr eingeschränkt möglich, insbesondere bei den hier vorhandenen zeitlichen Alternativen. Daher wird die folgende Formulierung empfohlen: „Abweichungen davon sind nur sehr eingeschränkt unter Beachtung artenschutzrechtlicher Regelungen möglich. Die UNB ist in solchen Fällen zu beteiligen.“

Lärmschutzwall

Die Anlage eines Lärmschutzwalls von 2,50 m Höhe ist mit erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Landschaftsbild verbunden, weil das natürliche Bodenprofil und die natürliche Topografie verändert werden. Andere Bodenfunktionen – wie Puffer-, Filter-, Speicher-, Stoffumwandlungs- und Lebensraumfunktion – bleiben weitgehend erhalten. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden durch künstliche Bodenwälle können durch Verbesserung von belasteten Böden ausgeglichen oder ersetzt werden (analog zu Maßnahmen zur Kompensation von Bodenversiegelungen). Neben einer Entsiegelung von Flächen können auch intensiv genutzte Böden (z.B. Acker) aus der Nutzung genommen und natürlich entwickelt werden. Als Kompensationsverhältnis ist hier 1: 0,25 anzusetzen. Der Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes kann hier durch die geplanten Gehölzbepflanzungen erreicht werden.

Externe Kompensationsfläche in Ilten

Diese Fläche ist zur Optimierung der Lebensbedingungen zugunsten der Feldlerche wenig geeignet, weil am Rand des nördlich angrenzenden Grundstücks Gehölze stehen. Insgesamt ist das Flurstück nur etwa 50 m breit. Feldlerchen halten zu geschlossenen Vertikalstrukturen einen Abstand von mehr als 50 m. Inwieweit die meist locker stehenden Gehölze am Nordrand zu einem Meideverhalten der Feldlerchen führen, ist ungewiss. Es fehlt auch der räumliche Zusammenhang mit der Eingriffsfläche, so dass die Kompensationsfläche nicht als sogenannte CEF-Maßnahme i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG bezeichnet werden kann. Grundsätzlich würde eine 2.000 m² große Fläche ausreichen, um den Verlust eines Feldlerchenreviers auszugleichen. Voraussetzung dafür wäre allerdings eine für Feldlerchen optimale Lage und bestimmte Pflegevorgaben, ähnlich denen, die im vorliegenden Entwurf stehen. Der räumliche Zusammenhang mit der geplanten Wohnbaufläche, wo ein Feldlerchenrevier verloren geht, ist nicht unbedingt erforderlich.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Obstwiese: Der Anregung wird gefolgt. Konkretere Vorgaben zur Zielerreichung der Obstwiese werden im Bebauungsplan ergänzt.

Baufeldfreiräumung: Der Anregung wird gefolgt. Der Zeitraum wird gemäß der Anregung angepasst, der Hinweistext zu Ausnahmen wird übernommen.

Lärmschutzwall: Der Anregung wird gefolgt. Der Lärmschutzwall wird in der Eingriffsbilanzierung mit einem Kompensationsverhältnis von 1:0,25 berücksichtigt.

Externe Kompensationsfläche: Der Anregung wird gefolgt. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird eine geeignetere Fläche für die artenschutzrechtlichen Maßnahmen in den Bebauungsplan/Umweltbericht eingestellt. Der gesamte Kompensationsbedarf wird vollumfänglich auf dem Flurstück 45, Flur 5, Gemarkung Wirringen zur Verfügung gestellt. Diesem Vorgehen wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde mit Telefonat vom 30.11.2016 zugestimmt.

 

 

TÖB: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr, Bonn

- Schreiben vom 11.10.2016

Anregungen:

„Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Zuständigkeitsbereiches für Flugplätze gem. § 14 Luftverkehrsgesetz sowie in einem Hubschraubertiefflugkorridor.
Durch das Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Auf der Grundlage der im Bezug übersandten Unterlagen und Angaben bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans.
Es wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Flugplatz/Flugbetrieb ausgehenden Emissionen wie Fluglärm etc. beziehen, nicht anerkannt werden.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 


TÖB Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 28.10.2016

Anregungen:

„Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ in Sehnde grundsätzlich keine Bedenken.

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlißungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird ggf. im Rahmen der Ausführungsplanung erneut beteiligt.

 

 

TÖB üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG

- Schreiben vom 07.11.2016

Anregungen:

„Gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans haben wir keine generellen Einwände. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aber einige Hinweise mitteilen.

Zum kommenden Fahrplanwechsel (Ende 2016) ist eine neue Linienführung der Buslinien 370 und 371 geplant, die zukünftig ihren Fahrweg auf der Billerbachstraße haben werden. Daraus ergeben sich verschiedene Anforderungen, die für den Busbetrieb zu berücksichtigen sind. Die Fahrbahnbreite in der Billerbachstraße muss für den Linienbetrieb mindestens 6,5 m betragen. Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrbahneinengungen stellen für den Busbetrieb eine Beeinträchtigung dar, die möglichst vermieden werden sollte.

Vor diesem Hintergrund bitten wir darum die Planungen zur Einengung und die Geschwindigkeitsregelung in der Billerbachstraße frühzeitig mit uns abzustimmen.

Wir weisen darauf hin, dass der Betrieb unserer Buslinien durch Baumaßnahmen nicht mehr als unvermeidlich behindert werden darf. Wir bitten darum, die Bauabläufe und die Verkehrsführung während der verschiedenen Bauphasen rechtzeitig mit uns abzustimmen.“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Anregung wird teilweise gefolgt. Zu der geplanten Fahrbahneinengung ist eine Vorabstimmung zwischen der Üstra, Herrn Panten, und der unteren Verkehrsbehörde der Stadt Sehnde bereits erfolgt. Die Üstra wird auch im Rahmen der Ausführungsplanung weiterhin beteiligt. Eine Fahrbahneinengung in der Billerbachstraße wird jedoch aufgrund der im Bebauungsplan dargelegten Gründe für zwingend notwendig erachtet, um die vorgesehene Geschwindigkeitsbegrenzung zu unterstützen. Die Einschränkungen für den Busbetrieb durch diese Maßnahme erscheinen vertretbar und angemessen.

 

 

TÖB Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

- Schreiben vom 04.11.2016

Anregungen:

„Vielen Dank für die Beteiligung an oben genannter Planung. Bevor wir, der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, einige allgemeine Punkte zu bedenken geben, möchten wir darauf hinweisen, dass wir sämtliche Stichwege im Plangebiet, in Ermangelung einer Wendemöglichkeit nicht befahren können. Wir bitten, dieses zu beachten.

Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass alle Straßen und Wege, die später zwecks Entsorgung befahren werden müssen, Lkw-geeignet auszulegen sind. So sind für ‚aha‘-Fahrzeuge eine Bodenlast von 26 Tonnen und ein Kurvenradius von 9m bei bis zu 10,30 m Fahrzeuglänge zu berücksichtigen. Ferner müssen die Fahrwege eine lichte Breite von mind. 3,50 m aufweisen.

Aufgrund der Höhe von Abfallsammelfahrzeugen ist bei den von ihnen zu befahrenden Verkehrsflächen ein dauerhafter Höhenfreiraum von mind. 4,0 m einzuhalten (z.B. bei der Anpflanzung von Bäumen, Aufstellung von Verkehrs- und Hinweisschildern, Straßenbeleuchtung o.ä.). Hinsichtlich der Aufstellung/Bereitstellung von Abfallbehältern bitten wir, die nachstehenden Punkte zu beachten.

Die Standplätze für Abfallbehälter sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand oder zum nächsten möglichen Halteplatz des Entsorgungsfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15m nicht überschreiten. Bei Transportwegen über 15 m zum Haltepunkt des Abfallsammelfahrzeuges müssen die Abfallbehälter entweder selbst zur Leerung am Halteplatz des Fahrzeuges bereitgestellt werden oder es muss der gebührenpflichtige Hol- und Bringservice des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden (§ 11 Abs. 4 der Abfallsatzung).

Die Wertstoffsäcke sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand einer öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straße zur Abholung bereit zu stellen. Es darf nur ein Bereitstellungsplatz ausgewählt werden, den das Sammelfahrzeug unmittelbar anfahren kann.

Sofern Straßen (Stichwege) nicht von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen oder wegen zu geringer Straßenbreite bzw. wegen fehlender Wendemöglichkeiten nicht befahren werden können, muss an der nächsten durch Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Straße ein Sammelplatz festgelegt werden, an dem die Abfallbehälter (Biosäcke und Wertstoffsäcke) am Abfuhrtag zur Abfuhr bereit gestellt werden können.

Es ist empfehlenswert, diese Sammelplätze (soweit erforderlich), bereits mit der Aufstellung des B.-planes festzulegen (§ 11 Abs. 4, § 13 Abs. 2 der Abfallsatzung).“

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die zukünftig über Stichwege erschlossenen Grundstücke verfügen überwiegend über die Möglichkeit, den Abfall direkt oder in kurzer fußläufiger Anbindung an der Planstraße oder der Billerbachstraße bereitzustellen. Dennoch wird die Festsetzung 6.1 wird um eine Formulierung zur Zulässigkeit von Abfallsammelplätzen im öffentlichen Verkehrsraum ergänzt, so dass Flächen im Rahmen der Ausführungsplanung dafür berücksichtigt werden können. Auf eine konkrete Festlegung im Bebauungsplan wird im Sinne der Erhaltung der Planungsflexibilität verzichtet.

 


 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

x

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

37.000,00 €

25.000,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

37.000,00 €

25.000,00 €

 

 


Anlage/n:

- überarbeiteter Entwurf des Bebauungsplans Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlicher Bauvorschrift für die erneute, eingeschränkte Öffentliche Auslegung und Beteiligung

- überarbeiteter Entwurf der Begründung inkl. Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 353 „Kleines Öhr“ mit Örtlicher Bauvorschrift

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 353_Kleines Öhr_Plan_erneute Auslegung (692 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 353_Kleines Öhr-Begründung_erneute Auslegung (2713 KB)