Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:
a) Der Ausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen: b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen: c) Der Rat beschließt einen außerplanmäßigen Aufwand in Höhe von 45,000,00 € im Produkt 55200 – Öffentliche Gewässer und Gräben - zur Bildung einer Rückstellung für mögliche Schadenersatzforderungen aus einem Gerichtsverfahren zur Sanierung des Gewässers „Schanze“ im Ortsteil Haimar. Entsprechende Deckungsmittel stehen im Produkt 61100 – Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen – durch Mehrerträge bei der Grundsteuer B in ausreichender Höhe zur Verfügung.
Sachverhalt:Die Stadt Sehnde befindet sich mit einer Klägerin seit dem Jahr 2011 in einem Streitverfahren, in dem sie die Verfolgung Ihrer Forderungen nach der Sanierung des Gewässers „Schanze“ im Ortsteil Haimar und auf Schadenersatz betreibt.
Mit Urteil des Landgerichtes Hildesheim vom 28.06.2016 wurde die Stadt Sehnde verurteilt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr bisher entstanden ist und zukünftig dadurch entstehen wird, dass das Grabenprofil des Entwässerungsgrabens „Schanze“ in Sehnde-Haimar seit den Unterhaltungsarbeiten im Jahr 2007 fehlerhaft ist.
Die genaue Höhe des Schadenersatzes steht noch nicht fest. Durch die Erweiterung der Klage ist davon auszugehen, dass hier von einem Betrag i.H.v. ca. 42.000,00 Euro nebst Zinsen auszugehen ist.
Gegen dieses Urteil hat die Stadt Sehnde über den beauftragten Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Celle am 19.07.2016 Berufung eingelegt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 19.12.2016 angesetzt. Gegebenenfalls wird dort bereits auch über die Höhe der Schadenersatzforderung entschieden
Für den voraussichtlichen Betrag einschließlich Zinsen in Höhe von 45.000,00 € für die mögliche Schadenersatzforderung der Klägerin ist gemäß § 43 Abs. 1 der Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung (GemHKVO) eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Erforderliche Aufwendungen sind im Haushaltsplan 2016 nicht veranschlagt und die Zahlungsverpflichtung wird nicht mehr in mehr 2016 kassenwirksam. Da aber die Verpflichtung in 2016 bereits entstanden ist bzw. entstehen wird, ist eine Rückstellung zu bilden.
Die erforderlichen Mittel sind daher im Produkt 55200 – Öffentliche Gewässer und Gräben - außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen. Deckungsmittel stehen in Form von Mehrerträgen bei der Grundsteuer B im Produkt 61100 – Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen – in ausreichender Höhe zur Verfügung.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:./.
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