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Vorlage - 2016/0035  

 
 
Betreff: Anwendung der GemHKVO über den 31.12.2016 gemäß § 63 KomHKVO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Vorberatung
07.12.2016 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.12.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a) Der Ausschuss für Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, die Beschlüsse zu c) zu
    fassen.

 

b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, die Beschlüsse zu c) zu fassen.

 

c) Der Rat fasst folgende Beschlüsse:

 

  1. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der KomHKVO wird gemäß § 63 Abs. 4 KomHKVO die weitere Anwendung der Vorschriften der GemHKVO vom 22.12.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.2.2011 in der am 31.12.2016 geltenden Fassung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen.

 

  1. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der KomHKVO wird gemäß  § 63 Abs. 1 KomHKVO die weitere Anwendung der §§ 45 Abs. 6 und 47 Abs. 2 GemHKVO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung bis längstens zum 31.12.2020 beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

Am 1.1.2017 soll die Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) in Kraft treten, die die bisherige Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) ersetzt. Neben redaktionellen Änderungen sind auch einige materiell rechtliche Änderungen vorgesehen.

 

Eine wesentliche Änderung ist die Abschaffung der Sammelposten nach § 47 Abs. 2 GemHKVO. Bisher sind für Vermögensgegenstände, die beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sind und einen Wert ohne Umsatzsteuer von mehr als 150 € und nicht mehr als 1.000 € haben, Sammelposten zu bilden. Die Sammelposten sind über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abzuschreiben.

 

Mit der KomHKVO fällt die Bildung der Sammelposten weg, so dass künftig alle Vermögensgegenstände mit einem Wert bis 1.000 € netto als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand zu buchen sind. In den Jahren 2012 bis 2015 wurden durchschnittlich Sammelposten von 168.000 € gebildet.

 

Da die KomHKVO noch nicht beschlossen ist, aber zum 1.1.2017 in Kraft treten soll, sich der Haushalt 2017 im Aufstellungsverfahren befindet, könnten die geplanten Änderungen nicht bzw. nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Verzögerung und Mehrarbeit umgesetzt werden.

 

Hier eröffnet die KomHKVO in den Übergangsvorschriften Möglichkeiten, die Anwendung des neuen Rechts für eine Übergangszeit durch Ratsbeschluss hinauszuschieben:

 

  • keine Anwendung der KomHKVO gem. § 63 Abs. 4 KomHKVO; für das Haushaltsjahr 2017 gilt weiterhin die GemHKVO
  • Anwendung der KomHKVO, jedoch Beibehaltung der Vorschriften der Sammelposten nach GemHKVO bis zum 31.12.2020 möglich

 

Von daher wird empfohlen, die GemHKVO über das Haushaltsjahr 2016 hinaus anzuwenden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n: