Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2016/0038  

 
 
Betreff: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Sehnde GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.12.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

a)      Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu b) zu fassen.

 

b)      Der Rat beschließt, den Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Sehnde GmbH anzuweisen, den Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Sehnde wie folgt zu ändern:

 

  1. Es wird in § 12 Abs.1 der Buchstabe i) angefügt:

§ 12 Abs. 1 Buchstabe i): Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für die Besetzung der Gremien von verbundenen Unternehmen. Wenn mehrere Mitglieder zu benennen sind, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu berücksichtigen.

 

  1. Es wird in § 12 Abs.1 der Buchstabe j) angefügt:

§ 12 Abs. 1 Buchstabe j): Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für die Zustimmung zu Beschlüssen in den Gesellschafterversammlungen verbundener Unternehmen, zu Änderung des Gesellschaftsvertrages und für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen.

 

 


Sachverhalt:

Als im Jahre 2005 die Stadtwerke GmbH eine neue Gesellschaft - die Energieversorgung Sehnde GmbH (EVS) - gründen wollte, hat die Kommunalaufsichtsbehörde verlangt, dass die Stadt Sehnde ihren möglichen Einfluss auf die Gremien der EVS wahrnehmen muss.

 

Die Stadt Sehnde ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Sehnde GmbH. Die Vertreterin oder der Vertreter in der Gesellschafterversammlung wird vom Rat der Stadt Sehnde gewählt und ist weisungsgebunden. Das bedeutet, wenn die Gesellschafterversammlung das Recht hat, die Gremien der EVS zu besetzen, hat der Rat über sein Weisungsrecht mittelbar Einfluss auf die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat der EVS.

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 22.12.2005 mit 35 Ja-Stimmen die Erweiterung des § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags beschlossen, und zwar

 

um Buchstabe i):

Entsendung von Vertretern der Stadtwerke in Gremien von verbundenen Unternehmen,

 

und Buchstabe j):

Zustimmung zu Beschlüssen in den Gesellschafterversammlungen verbundener Unternehmen zu Änderung des Gesellschaftsvertrages und dem Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen.

 

Warum diese Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke GmbH in der Zwischenzeit nicht sofort und auch nicht bei der letzten Änderung im Jahre 2009 übernommen wurde, lässt sich nicht mehr nachvollziehen.

 

In der Praxis wurde aber entsprechend verfahren und sowohl 2006 als auch 2011 hat der Rat die Besetzung der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats der EVS beschlossen. Obwohl §138 NKomVG (früher § 111 NGO) sich nur auf unmittelbare Gesellschaften bezieht, ist die Vorschrift auf die Besetzung der (mittelbaren) Gremien der EVS angewendet worden und in beiden Amtsperioden wurde der Bürgermeister als Mitglied des Aufsichtsrates der EVS benannt.

 

Unabhängig hiervon werden die Gesellschaftsverträge der städtischen Kapitalgesellschaften, also derzeit der Stadtwerke Sehnde GmbH und der Infrastruktur Sehnde GmbH, auf Abweichungen voneinander analysiert und Vorschläge zur Harmonisierung erarbeitet und dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

./.