Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2017/0069  

 
 
Betreff: Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Erstellung einer Bevölkerungsstatistik
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Bürgerbüro und Standesamt Beteiligt:FD Ordnung und Recht
Beratungsfolge:
Fachausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt Vorberatung
24.04.2017 
Sitzung des Fachausschusses Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
18.05.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben der Bevölkerungsstatistik (1996)
Entwurf einer Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Erstellung einer Bevölkerungsstatistik gemäß § 1 Abs. 4 Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)

Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

 

b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

 

c) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:

 

Mit der Region Hannover wird zum Zwecke der Übertragung der Aufgabe der Erstellung einer Bevölkerungsstatistik auf die Region Hannover eine Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 4 des Niedersächsisches Statistikgesetzes (NStatG) auf Basis des als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügten Entwurfs abgeschlossen. 

 

 


Sachverhalt:

Die Stadt Sehnde hat im Jahr 1996 die Zuständigkeit für die kommunale Bevölkerungsstatistik an den damaligen Landkreis Hannover übertragen, damit diese durch die dortige abgeschottete Statistikstelle durchführt wird. Diese Aufgabe ist 2001 auf die Region Hannover übergegangen. Die zugrundlegende Vereinbarung ist bislang noch nicht in Regionsrecht überführt worden und besitzt einigen Anpassungsbedarf an die veränderte Rechtslage:

 

-          Bislang erfolgte die Zusammenarbeit „anstelle der Bildung eines Zweckverbands“. Das heutige Recht zur interkommunalen Zusammenarbeit (NKomZG) ist jedoch laut Abstimmung zwischen der Region Hannover und der Kommunalaufsicht beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport nicht anzuwenden.
 

-          Aus der Vereinbarung sind diejenigen Aspekte herausgenommen worden, die mit der Erhebungssatzung oder mit einer anderen Rechtsvorschrift geregelt werden können (z.B. Veröffentlichungsrecht, Erhebungsmerkmale, Abschottung der Statistikstelle).
 

-          Grundlegend neu ist die Datenbereitstellung geregelt. Die bisherige Vereinbarung geht noch von der Existenz einer Gemeinsamen Kommunalen Datenverarbeitungszentrale (GKD) aus. Diese ist seit längerem nicht mehr existent, so dass den Städten und Gemeinden die Aufgabe obliegt, der Statistikstelle der Region Hannover die erforderlichen Daten direkt oder über eine Auftragsdatenverarbeitung bei HannIT zu übermitteln.

Die Region Hannover erstellt die Bevölkerungsstatistik weiterhin ohne zusätzliche Kosten für die Städte und Gemeinden. Die Region Hannover kann die Daten auch für ihre eigenen Planungszwecke nutzen und durch das Vorhalten der Daten in der Statistikstelle jederzeit zügig darauf zugreifen kann.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

- Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben der Bevölkerungsstatistik (1996)

- Entwurf einer Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Erstellung einer Bevölkerungsstatistik gemäß § 1 Abs. 4 Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben der Bevölkerungsstatistik (1996) (1287 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Entwurf einer Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der Erstellung einer Bevölkerungsstatistik gemäß § 1 Abs. 4 Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG) (11 KB)