Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:Der Rat beauftragt die Verwaltung, das Beteiligungsverfahren gem. § 29 BNatSchG und § 14 NAGBNatSchG zur Änderung der Satzung des geschützten Landschaftsbestandteils LB-H 35 „Papenholz“ in der Gemarkung Sehnde einzuleiten
Sachverhalt:Die Verwaltung schlägt vor, den räumlichen Geltungsbereich der Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil LB-H 35 „Papenholz“ zu verringern (vgl. Anlage 5).
Für das Ändern oder Aufheben von Satzungen gelten nach § 14 Abs. 6 des NAGBNatSchG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz) die gleichen Verfahrens- und Formvorschriften wie für das Aufstellen von Satzungen. Das heißt, es sind die betroffenen Behörden (TÖBs, § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG) zu beteiligen und die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigte (§ 14 Abs.3 NAGBNatSchG) anzuhören. Eine öffentliche Auslegung ist nach § 14 NAGBNatSchG nicht nötig.
Begründung
Die Schutzsatzung für das Papenholz besteht seit Oktober 1996. Der Rat der Stadt Sehnde erachtete das Papenholz als schützenswert, weil es inmitten der Stadt als innerörtlicher Eichen-Hainbuchenwald wichtige Funktionen im Naturhaushalt erfüllte und für zahlreichen Tier- und Pflanzenarten einen wertvollen Lebensraum darbot.
In den räumlichen Geltungsbereich der Satzung sind auch die Flächen für Gemeinbedarf (Schule, Sportanlagen, Kirche und Gebäude kirchliche Zwecke) einbezogen, die im Flächennutzungsplan (vgl. Anlage 2) dargestellt sind. Für den eventuellen Wiederaufbau der abgebrannten Sporthalle entsprechend den heutigen Bedürfnissen an dieser Stelle, der dringend benötigten Schulerweiterung der KGS Sehnde und die Gestaltung der Schulaußenflächen wird diese ca. 8.390 m² große Fläche als Planungsraum benötigt. Die bestehende Satzung verhindert an dieser Stelle die Umsetzung derartiger Planungen. Da andere Flächen für die genannten Maßnahmen derzeit nicht zur Verfügung stehen, ist eine Herausnahme dieser Teilfläche aus dem räumlichen Geltungsbereich der Schutzsatzung in Anlehnung an den rechtskräftigen Flächennutzungsplan sinnvoll.
Die Herausnahme der vorgeschlagenen Fläche aus dem geschützten Landschaftsbestandteil bedeutet nicht, dass der vorhandene innerörtliche Eichen-Hainbuchenwald dort vollständig beseitigt werden soll. Neben seiner Schutzwürdigkeit, seinem ökologischen Wert und seiner Schönheit handelt es sich um Wald gemäß § 2 des NWaldLG (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung). Muss Wald beseitigt werden, stellt dieses eine Waldumwandlung gemäß § 8 (1) NWaldLG, die nur dann genehmigt wird, wenn das öffentliche Interesse im Rahmen der Abwägung das Interesse zum Walderhalt überwiegt. Diese Waldumwandlung wäre dann mit einer Ersatzaufforstung an anderer Stelle verbunden, die hier in einem Verhältnis von 1:1,7 zu der in Anspruch genommenen Fläche zu erfolgen hat.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Übersichtsplan 2. Änderung zum räumlichen Geltungsbereich LB-H 35 Anlage 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan Anlage 3: Geltende Satzung LB-H 35 „Papenholz“ Anlage 4: Entwurf der 2. Satzung zur Änderung LB-H 35 „Papenholz“ Anlage 5: Geplante 2. Änderung des räumlichen Geltungsbereiches LB-H 35
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