Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2017/0102  

 
 
Betreff: 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Höver Südwiese" im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise
- Feststellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Höver Vorberatung
25.04.2017 
Sitzung des Ortsrates Höver ungeändert beschlossen   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
02.05.2017 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
18.05.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
F41_FNP+UB

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur (BNetzA), Berlin

- Schreiben vom 15.07.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Bundesnetzagentur wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

- Schreiben vom 26.07.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom GmbH wird zugestimmt.

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 02.08.2016

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.

 

TÖB: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Südostheide, Celle

- Schreiben vom 09.08.2016

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Südostheide, wird zugestimmt.

 

TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

- Schreiben vom 28.07.2016

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Forstamtes Furberg wird zugestimmt.

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 27.07.2016

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt.

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

- Schreiben vom 19.07.2016

Beschlussvorschlag:

 

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Wasserverbandes Nordhannover wird zugestimmt.

 

 

2. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauG:

TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

-          Schreiben vom 01.02.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg wird zugestimmt.

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

-          Schreiben vom 06.02.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom GmbH wird zugestimmt.

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

-          Schreiben vom 19.01.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt.

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

-          Schreiben vom 20.02.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.

 

 


3. Feststellungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit  § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südwiese“ im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde in der vorgelegten Fassung und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 


Sachverhalt:

Zum Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südwiese “ im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde ist der Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans hat sich zuletzt der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 07.11.2016 befasst. Er hat dem Entwurf zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Die öffentliche Auslegung fand vom 20.01.2017 bis einschließlich 24.02.2017 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 19.01.2017 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt.

Die Stadt muss die Eingaben und Äußerungen zur Flächennutzungsplanänderung prüfen. Das Ergebnis der Abwägung ist vom Rat zu beschließen.

Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag 1) Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB“ und „2) Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB“ aufgeführt.

 

Nach Prüfung der eingegangenen Anregungen, Hinweise und Bedenken kann der Rat der Stadt Sehnde den Feststellungsbeschluss fassen. Gegenstand dieser Beschlüsse sind die als Anlage beigefügte 41. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung inkl. Umweltbericht dazu.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 815Südwiese“ geschaffen.

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen, Hinweisen und Bedenken aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie aus der Beteiligung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB aufgeführt.

 


Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Bundesnetzagentur (BNetzA), Berlin

- Schreiben vom 15.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben, empfehle ich Ihnen, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Höhe von über 20 m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrie- und Gewerbe-anlagen, etc.), die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

Bei Beteiligung der Bundesnetzagentur als TÖB (möglichst per E-Mail an 226.Postfach@BNetzA.de) sind bitte folgende Angaben bzw. Unterlagen zu übermitteln:

• Art der Planung

• die geografischen Koordinaten des Baugebiets (NW- und SO-Werte in WGS 84)

• Maß der baulichen Nutzung (Bauhöhe!)

• eine topografische Karte mit eingezeichnetem Baugebiet und Orientierungspunkten

(keine Katasterkarten)

• mehrere zu prüfende Gebiete sind einzeln zu bezeichnen

Sollten Ihrerseits noch Fragen offen sein, so steht Ihnen für Rückfragen die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Es sind keine Anlagen geplant, die eine Höhe von 20 m erreichen bzw. überschritten. Der Hinweis auf die Informationen im Zusammenhang von Bauleitplanung und Richtfunkstrecken wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

 


TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

- Schreiben vom 26.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Seitens der Telekom besteht gegen die 41. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Höver Südwiese grundsätzlich keine Bedenken.

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planaktivitäten.

Anlage: Plan mit Darstellung der Bestandsleitungen

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im beigefügten Bestandsplan ist eine Telekommunikationslinie innerhalb der Straße "Am Kleikamp" ersichtlich. Der Hinweis auf die frühzeitige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Telekom hier wird zur Kenntnis genommen. Er ist außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens beachtlich.

 


 TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 02.08.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Aus Sicht des Fachbereiches Rohstoffwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Der Planungsbereich grenzt nach Süden unmittelbar an das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung 167 für Kalkmergelsteine im gültigen LROP 2012. Hier findet derzeit Abbau statt. Wir verweisen daher auf Kap. 3.2.2, Ziffer 02, Satz 7 des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP), nach dem Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen dürfen.

Wir weisen darauf hin, dass Ökokonten oder anderweitige externe Kompensationsmaßnahmen, die aus Bauleitplänen etc. resultieren, nicht in Vorranggebieten für die Rohstoffgewinnung festzulegen sind. Gemäß dem LROP (2012) Abschnitt 3.2.2. Ziffer 02, Satz 6, darf die vorrangige Nutzung durch die Festlegung von Kompensationsflächen (Flächen für Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) in Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt werden.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass es beim derzeitigen und weiteren Abbau zu Lärm- und Staubemissionen kommen kann, die auch Auswirkungen auf den Planungsraum haben können.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Durch die festgesetzte Maßnahmenfläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird kein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung in Anspruch genommen. Ein Vorranggebiet schließt sich südlich des Geltungsbereiches an und ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nur indirekt betroffen. Mögliche Lärm- und Staubemissionen durch den Abbau werden berücksichtigt (siehe auch Stellungnahme der Region Hannover).

 

 

 


TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

- Schreiben vom 28.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Ich schließe mich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 13.07.2016 an:

Zur o g. Planung werden aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken und Anregungen vorgetragen.

Die Stellungnahme unseres zuständigen Forstamtes geben wir im Folgenden wieder:

 

Von der o.a. Bauleitplanung ist Wald indirekt betroffen.

Zwischen dem Plangebiet und der südlich benachbarten Mergelkuhle befindet sich ein im Durchschnitt ca. 40 – jähriger Baumbestand, der sich bezüglich der vorhandenen Gehölz-arten im Wesentlichen aus Ahorn- und Kirschenarten, etwas Nadelholz sowie Holunder zusammensetzt. (Das Alter und die Baumartenzusammensetzung sind von uns gutachtlich eingeschätzt worden, da die Fläche nicht frei zugänglich ist).

Der Bestand ist augenscheinlich geschlossen, stufig aufgebaut und entwickelt ein eigenes Waldbinnenklima, so dass die fachlichen Voraussetzungen des § 2 NWaldLG für eine rechtliche Einstufung der Fläche als Wald vorliegen. Somit ist der Wald bei der Bauleitplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Gem. Ziff. 3.3. des RROP 2005 der Region Hannover sind Waldränder und ihre Übergangszonen aufgrund ihrer ökologischen Funktion und ihrer Erlebnisqualität grundsätzlich von Bebauung und sonstigen störenden Nutzungen freizuhalten. Als Richtwert gilt ein Abstand von 100 m.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Bei dem angesprochenen Gehölzbestand handelt es sich um einen eingegrünten Lärmschutzwall, welcher zum Schutz vor Lärmemissionen aus dem Abbaugebiet der Holcim Zementwerke errichtet wurde. Der Lärmschutzwall verläuft in West-Ost-Ausrichtung südlich des Geltungsbereiches und weist eine Breite von etwa 30 m auf. Eine längs über den Wall verlaufende Hochspannungsleitung der Avacon AG begrenzt die Höhenentwicklung des Gehölzbestandes.

Nach einer Besichtigung am 30.08.2016 vor Ort und einer Wuchshöhenabfrage bei der Avacon in Salzgitter am 12.09.2016 ist das Höhenwachstum auf 6 m  begrenzt.  Aufgrund dieser Wuchshöhenbegrenzung hat das Forstamt Fuhrberg die ursprüngliche Aussage, den Gehölzstreifen als Wald einzustufen, revidiert. Demnach ist der angesprochene Bestand aufgrund der Höhenbegrenzung nicht als Wald einzustufen.

Durch die Entwicklung einer ca. 20 m breiten Maßnahmenfläche zwischen Wohnbebauung und Wall werden die ökologischen Funktionen dieses Gehölzbestandes deutlich aufgewertet, wodurch das Heranrücken von Wohnbebauung an dieser Stelle als verträglich angesehen wird.

 

 

 


TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 27.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Zu der 41. Flächennutzungsplanänderung Bereich: "Höver Südwiese" der Stadt Sehnde, Stadtteil Höver, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Gewässerschutz:

Zu der oben genannten Planung bestehen aus wasserrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.

Es ergeht jedoch der folgende Hinweis:

Nach hiesiger Kenntnis verläuft entlang der südlichen Grenze des Plangebietes ein Gewässer III. Ordnung, das hauptsächlich als Vorflutgewässer für die Entwässerung der Mergelgrube dient. Für dieses Gewässer sind die Vorschriften der Gewässerunter-haltungsverordnung der Region Hannover zu beachten. Zum Beispiel ist die Nutzung 5 m beidseits des Gewässers durch die Verordnung der Region Hannover eingeschränkt.

Bei der Aufstellung der Bauleitplanung sind diese Einschränkungen zu berücksichtigen.

 

Immissionsschutz:

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kann eine abschließende Stellungnahme erst nach Vorlage des in der Planungsbegründung genannten schalltechnischen Gutachtens (Konflikt Mergelabbaugebiet u. westl. gelegener Sportplatz) abgegeben werden.

 

Belange des ÖPNV:

Das geplante Wohngebiet liegt mit ca. 650 m Entfernung zur nächsten Haltestelle etwas außerhalb des 500 m-Radius, der für eine gute Erschließung vorgesehen ist.

 

Regionalplanung:

Die Region Hannover stellt derzeit das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) neu auf. Grundsätzlich sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) sonstige Erfordernisse und nach § 4 Abs. 1 ROG als solche im Rahmen von Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover wurde im Jahr 2015 zum RROP-Entwurf 2015 (Stand: 24. Juli 2015) ein Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und anschließend der Entwurf entsprechend überarbeitet. Zu den Änderungen bzw. zum RROP-Entwurf 2016 (Stand: 23. Februar 2016) wurde ein zweites Beteiligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Für September 2016 wird der Satzungsbeschluss des RROP in der Regionsversammlung angestrebt. Damit hat der RROP-Entwurf eine Planreife mit in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung erlangt (s. BVerwG, Urteil v. 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 zur sog. Verlautbarungsreife).

Das Plangebiet grenzt gemäß gültigem RROP 2005 und RROP-Entwurf 2016 im südlichen Bereich direkt an ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (Km) an.

Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP wurde für eine geordnete Entwicklung und Steuerung raumbedeutsamer Bodenabbauvorhaben ein räumliches Planungskonzept Rohstoffgewinnung erarbeitet. Aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes und zur Minderung von Konfliktpotenzialen wird zwischen Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung und Vorranggebieten Rohstoffgewinnung grundsätzlich ein Abstand von 100 m eingestellt (vgl. RROP-Entwurf 2016 Begründung / Erläuterung zu Abschnitt 3.2.3 Ziffern 01 und 02, Unterkapitel C.2, Tab. 14, Kriterium 1.1).

Damit werden im RROP-Entwurf 2016 die Vorgaben des LROP umgesetzt:

Gemäß LROP 2008/2012 sollen Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen und durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden (LROP 2008/2012 Abschnitt 2.1 Ziffer 06 Satz 1 bzw. LROP-Entwurf 2016 Abschnitt 2.1 Ziffer 09 Satz 1). Des Weiteren dürfen Planungen und Maßnahmen außerhalb von „Vorranggebieten Rohstoffgewinnung“ die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen (LROP 2008/2012 Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02 Satz 7 bzw. LROP-Entwurf 2016 Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02 Satz 7).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in dem vorsorgeorientierten Abstand zum Vorranggebiet Rohstoffgewinnung befindet (s. auch RROP-Entwurf 2016 Anhang zu 3.2.3, Gebietssteckbrief Seh/Km/9). Es ist sicherzustellen, dass sich die vorgelegte Planung nicht nachteilig auf das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung auswirkt.

 

Laut RROP 2005 gehört Höver zu den ländlich strukturierten Siedlungen mit der Zusatzfunktion Wohnen (siehe Kapitel D 1.6.3 Ziffer 01 und 02). Im RROP – Entwurf 2016 ist die Zusatzfunktion entfallen.

Höver ist demnach in der Siedlungsentwicklung auf die Eigenentwicklung begrenzt (siehe Kapitel 2.1.4 Ziffer 03). Der Basiszuschlag zur vorhandenen Siedlungsfläche beträgt 5 %. Der Entwicklungsspielraum kann zusätzlich ausnahmsweise um einen Ermessenszuschlag auf bis zu insgesamt 7 % Siedlungsflächenerweiterung erhöht werden. Dies ist in begründeten Einzelfällen möglich. Der Basiszuschlag und der Ermessenszuschlag beziehen sich auf den Geltungszeitraum dieses Regionalen Raumordnungsprogramms.

Somit werden Flächen, die nach Rechtskraft des neuen Programmes verwirklicht werden, zu den 5% des Basiszuschlages hinzu gerechnet. Die Flächengröße ist im Rahmen des Basiszuschlages.

Insofern die vorab dargelegten Belange beachtet bzw. berücksichtigt werden, ist die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Gewässerschutz:

Nach Auswertung der Bestandspläne wurde festgestellt, dass der angesprochene Graben nordöstlich des Reutergartenweges beginnt und von dort aus in Richtung der Bilmer Straße verläuft. Insofern ist kein Konflikt mit der vorliegenden Planung zu erwarten.

 

Immissionsschutz:

Ein schalltechnisches Gutachten ist aktuell in Bearbeitung und wird im Rahmen des anschließenden Beteiligungsschrittes zur Verfügung stehen.

 

Belange des ÖPNV:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Verlegung der Linienführung näher an das Plangebiet heran ist allerdings nicht als realistisch anzusehen, so dass der größere Abstand zur nächsten Haltestelle in Kauf zu nehmen ist.

 

Regionalplanung:

Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Planungsbüros Lauterbach, Hameln, Immissionsberechnungen in Form flächendeckender Rasterlärmkarten durchgeführt, um die Auswirkungen der auftretenden Gewerbegeräusche durch den Mergelabbau und den angrenzenden Sportplatz auf die geplante Wohnnutzung beurteilen zu können.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete nicht überschritten werden. Der vorhandene Lärmschutzwall ist ausreichend, um ruhige Wohnverhältnisse sicher zu stellen.

 

Die Aussage, dass das geplante Wohngebiet im Rahmen der Entwicklung von Siedlungsfläche des Ortes Höver zu den 5 % Basiszuschlag für Eigenentwicklung zugerechnet wird, wird zur Kenntnis genommen.


TÖB: Wasserverband Nordhannover

- Schreiben vom 19.07.2016

 

Anregungen/Hinweise:

Die Feuerlöschversorgung erfolgt gem. DVGW Arbeitsblatt W 405 für die kleine Gefahr der Brandausdehnung nach Können und Vermögen aus dem Trinkwassernetz.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht kein weiterer Handlungsbedarf.

 

 

 


Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

Schreiben vom 01.02.2017

 

Anregungen:

Von der oben genannten Planung sind keine Waldbelange betroffen. Daher bestehen derzeit keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Keine Abwägung erforderlich.

 


TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

Schreiben vom 06.02.2017

 

Anregungen:

Aus Sicht der Telekom haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es wird auf das Schreiben vom 26.07.2017 verwiesen, welches nachfolgend wiedergegeben wird:

 

Schreiben vom 26.07.2016:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Seitens der Telekom bestehen gegen die 41. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Höver Südwiese grundsätzlich keine Bedenken.

Im Planbereich befinden sich zurzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planaktivitäten.

Anlage: Plan mit Darstellung der Bestandsleitungen

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im beigefügten Bestandsplan ist eine Telekommunikationslinie innerhalb der Straße "Am Kleikamp" ersichtlich. Der Hinweis auf die frühzeitige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Telekom hier wird zur Kenntnis genommen. Er ist außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens beachtlich.


TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

Schreiben vom 19.01.2017

 

Anregungen:

Zu der 41. Flächennutzungsplanänderung Bereich: "Höver Südwiese" der Stadt Sehnde, Stadtteil Höver, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

Gewässerschutz:

In der Begründung zur Planung fehlen Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung.

Unter Ziffer 9 „Erschließung, Infrastruktur" der Begründung wird lediglich die Schmutzwasserentsorgung behandelt.

Die Oberflächenentwässerung ist zumindest in einem realisierbaren Konzept in dieser Phase der Bauleitplanung nachzuweisen.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der angesprochene Sachverhalt wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung aufgearbeitet. Die Begründung wird jedoch redaktionell mit einer kurzen Erläuterung zur geplanten Niederschlagswasserentsorgung ergänzt.

 

 

Regionalplanung:

Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme bilden das Landes-Raum-ordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sowie das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 der Region Hannover (Satzungsbeschluss am 27. September 2016) und das derzeit noch rechtsgültige RROP 2005.

Ergebnis

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, sofern die unten benannten Ziele der Raumordnung für die Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt sind.

Begründung

Das Plangebiet grenzt gemäß gültigem RROP 2005 und RROP 2016 im südlichen Bereich direkt an ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (Km) an.

Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover für eine geordnete Entwicklung und Steuerung raumbedeutsamer Bodenabbauvorhaben wurde ein räumliches Planungskonzept Rohstoffgewinnung erarbeitet.

Aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes und zur Minderung von Konfliktpotenzialen wird zwischen Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung und Vorranggebieten Rohstoffgewinnung demgemäß grundsätzlich ein Abstand von 100 m eingestellt (vgl. RROP 2016 Begründung/Erläuterung zu Abschnitt 3.2.3 Ziffern 01 und 02 (C.2), Tab. 14, Kriterium 1.1).

Damit werden im RROP 2016 die Vorgaben des LROP umgesetzt:

Gemäß LROP sollen Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen sowie durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden (LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 09 Satz 1).

Des Weiteren dürfen Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Roh­stoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen (LROP Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02 Satz 8).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in dem vor-sorgeorientierten Abstand zum Vorranggebiet Rohstoffgewinnung befindet (siehe auch RROP 2016 Anhang zu 3.2.3 Gebietssteckbrief Seh/Km/9) und durch eine an das Vor-ranggebiet heranrückende Wohnbebauung Nutzungskonflikte entstehen können.

Planungen und Maßnahmen außerhalb des Vorranggebietes dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der vorgesehenen Nutzung (Mergelabbau) im Vorranggebiet Rohstoffgewinnung führen.

Es ist sicherzustellen, dass sich die vorgelegte Planung nicht nachteilig auf das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung auswirkt.

In den Planunterlagen ist zwar dargelegt (S. 14 und S. 23), dass die Immissionsberechnungen in Form von Rasterlärmkarten zeigen würden, dass die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nicht überschritten würden. Der vorhandene Lärmschutzwall sei demnach für die Geräuschimmissionen des Mergelabbaus ausreichend, um ruhige Wohnverhältnisse sicherzustellen.

Zur Erläuterung wurde dazu ein „schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese", Stadt Sehnde, OT Höver" (erstellt durch das Planungsbüro Lauterbach} nachträglich durch die Stadt Sehnde bzw. das Planungsbüro Lauterbach zur Verfügung gestellt.

Darin werden in den Karten 1.1 und 1.2 Immissionen durch den Mergelabbau dargestellt.

Die Karten enthalten nur Aussagen zu Immissionen für einen mittleren Teil des Vorranggebietes Rohstoffgewinnung (im Plan rosa schraffiert), zu berücksichtigen ist jedoch auch der gesamte Bereich westlich dieses berechneten Bereiches, in dem die geplante Wohnbebauung an das Vorranggebiet angrenzt.

Dementsprechend ist auch für diesen Bereich darzulegen, dass die ImmissionsschutzRichtwerte eingehalten werden.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 (aufgestellt: Planungsbüro Lauterbach, Hameln, 28.11.2016) untersuchte Abbausituation stellt die „worst-case“-Situation dar. Nach einer am 22.02.2017 eingeholten Auskunft bei der Fa. Holcim, sind die Flächen direkt südlich des Plangebietes bereits abgebaut.

Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Planungsbüros Lauterbach, Hameln, Immissionsberechnungen in Form flächendeckender Rasterlärmkarten durchgeführt, um die Auswirkungen der auftretenden Gewerbegeräusche durch den Mergelabbau und den angrenzenden Sportplatz auf die geplante Wohnnutzung beurteilen zu können.

Die Ergebnisse zum Mergelabbau zeigen, dass beim aktuellen städtebaulichen Konzept lediglich drei Grundstücke im Südosten von Richtwertüberschreitungen im 2. Obergeschoss betroffen sind. Die Zahl der Vollgeschosse wird daher in dem betroffenen Bereich auf maximal eins begrenzt. Darüber hinaus können am Grundstück im äußersten Südosten im 1. Obergeschoss Überschreitungen auftreten. Hier wird der Verlauf der Baugrenze dementsprechend angepasst. Damit ist die Einhaltung der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete sicher gestellt und der vorhandene Lärmschutzwall ist ausreichend, um ruhige Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Die Ergebnisse des Schallgutachtens werden ausführlich im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung dargestellt

Aufgrund des o.g. Sachverhaltes kann hier festgehalten werden, dass die Belange der Rohstoffsicherung durch die Änderung des Flächennutzungsplans und die nachfolgende Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 815 aus hiesiger Sicht nicht negativ beeinflusst werden. Die aus den Abbautätigkeiten resultierenden Schall- und sonstigen Immissionen sind durch die künftigen Bauherren hinzunehmen. Darauf wird im Rahmen des Bebauungsplanes explizit hingewiesen.

 

Hinweise:

In den vorgelegten Planunterlagen zur 41. Flächennutzungsplanänderung sind im Kapitel 2 die „Ziele der Landes- und Regionalplanung" dargelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 für die Region Hannover südlich an das Plangebiet angrenzend ein Vorranggebiet Roh­stoffgewinnung (und nicht ein Vorranggebiet Rohstoffsicherung) festgelegt ist.

Zur Unterscheidung der raumordnerischen Gebietskategorien Vorranggebiet Rohstoff Sicherung und Vorranggebiet Rohstoffgewinnung siehe insbesondere LROP Abschnitt 3.2.2.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team 61.01, Frau Dr. Buhr (Tel. 0511 616-22953), gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Das Vorranggebiet zur Rohstoffsicherung wird redaktionell in Vorranggebiet zur Rohstoffgewinnung geändert.


TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

Schreiben vom 20.02.2017

 

Anregungen:

Es wird auf das Schreiben vom 08.08.2016 verwiesen, welches nachfolgend wiedergegeben wird:

 

Schreiben vom 08.08.2016

Aus Sicht des Fachbereiches Rohstoffwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Der Planungsbereich grenzt nach Süden unmittelbar an das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung 167 für Kalkmergelsteine im gültigen LROP 2012. Hier findet derzeit Abbau statt. Wir verweisen daher auf Kap. 3.2.2, Ziffer 02, Satz 7 des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP), nach dem Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen dürfen.

Wir weisen darauf hin, dass Ökokonten oder anderweitige externe Kompensationsmaßnahmen, die aus Bauleitplänen etc. resultieren, nicht in Vorranggebieten für die Rohstoffgewinnung festzulegen sind. Gemäß dem LROP (2012) Abschnitt 3.2.2. Ziffer 02, Satz 6, darf die vorrangige Nutzung durch die Festlegung von Kompensationsflächen (Flächen für Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) in Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt werden.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass es beim derzeitigen und weiteren Abbau zu Lärm- und Staubemissionen kommen kann, die auch Auswirkungen auf den Planungsraum haben können.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Durch die festgesetzte Maßnahmenfläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird kein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung in Anspruch genommen. Ein Vorranggebiet schließt sich südlich des Geltungsbereiches an und ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nur indirekt betroffen. Mögliche Lärm- und Staubemissionen durch den Abbau werden berücksichtigt (siehe auch Stellungnahme der Region Hannover).


 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

1.000,00 €

500,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

1.000,00 €

500,00 €

 

 


Anlage/n:

- 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südwiese“,
   Entwurf zum Feststellungsbeschluss

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich F41_FNP+UB (1586 KB)