Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2017/0106  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 815 "Südwiese" mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde
hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Höver Vorberatung
25.04.2017 
Sitzung des Ortsrates Höver ungeändert beschlossen   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
02.05.2017 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
815_Planzeichnung Entwurf
815_Legende-Deckblatt Entwurf
815_TF_OBV Entwurf
815_BG+UB+Anlage Entwurf
815_Faunistische Erfassung
815_Schallgutachten

Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Höver empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst die folgenden Beschlüsse:

 

1. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauG:

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB hat in der Zeit vom 16.01.2017 - 03.02.2017 stattgefunden. Es sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

-          Schreiben vom 18.01.2017

Beschlussvorschlag:

Dem Hinweis wird außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens gefolgt.

 

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

-          Schreiben vom 09.02.2017

Beschlussvorschlag:

Brandschutz: Der Anregung wird außerhalb des vorliegenden Bauleitplanverfahrens gefolgt.

Naturschutz: Der Anregung wurde bereits gefolgt.

Bodenschutz: Der Anregung wird gefolgt.

Belange des ÖPNV: Der Anregung wird gefolgt.

Regionalplanung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung wird als mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar angesehen.

 

 


TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Langen

-          Schreiben vom 19.01.2017

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 

TÖB: Avacon AG, Sarstedt

-          Schreiben vom 01.02.2017

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

TÖB: Nowega GmbH, Münster

-          Schreiben vom 19.01.2017

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

TÖB: Pledoc GmbH, Essen

Schreiben vom 18.01.2017

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

TÖB: Engie E&P Deutschland GmbH, Lingen

-          Schreiben vom 03.02.2017

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

-          Schreiben vom 18.01.2017

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

-          Schreiben vom 14.02.2017

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

TÖB: E-Plus Gruppe

-          Schreiben vom 30.01.2017

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

-          Schreiben vom 09.02.2017

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird gefolgt.

 

TÖB: Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover

-          Schreiben vom 13.01.2017

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 


TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird ggf. außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens gefolgt.

 

 

2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

 

Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 815Südwiese“ mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde und der Begründung inkl. Umweltbericht dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 815Südwiese“ mit Örtlichen Bauvorschriften ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan für den Bereich „Südwiese“ hat sich zuletzt der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 10.11.2016 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wurde am 12.01.2017 im Sehnder Anzeiger bekannt gemacht. Gleichzeitig ist der Aushang zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden. 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 16.01.2017 bis einschließlich 03.02.2017.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 09.01.2017 mit der Frist bis einschließlich 10.02.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme.

Die eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 

Nach Prüfung und Auswertung der eingegangenen Äußerungen ist der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

 

Rechtliche Auswirkungen:

Für die Ausarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den längeren Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadtverwaltung“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 aufgeführt.

Gegenstand des unter Ziffer 2 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung inkl. Umweltbericht.

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB aufgeführt.

 

Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 


TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

Schreiben vom 18.01.2017

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Seitens der Telekom besteht gegen den Bebauungsplan Nr. 815 Südwiese, Sehnde, OT Höver grundsätzlich keine Bedenken.

Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereichs durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Nord, PTI 21, Neue-Land-Str. 6 30625 Hannover so früh wie möglich (wünschenswert 3 Monate] vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Die Telekom beantragt sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Wege - und Leitungsrecht zugunsten der Telekom kostenfrei eingetragen wird, sowie dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur mit Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, dass der Ausbau der TK-Linien im Plangebiet aus wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im beigefügten Bestandsplan ist eine Telekommunikationslinie innerhalb der Straße "Am Kleikamp" ersichtlich. Wege- und Leitungsrechte innerhalb der künftigen Erschließungsstraßen (private Verkehrsflächen) werden privatrechtlich vereinbart. Der Hinweis auf die frühzeitige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Telekom hier wird zur Kenntnis genommen. Er ist außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens beachtlich.

 


TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

Schreiben vom 09.02.2017

 

Anregungen:

Die Prüfung der Planunterlagen im Hinblick auf die Belange der Regionalplanung konnte innerhalb der gesetzten Frist leider nicht abgeschlossen werden.

Eine entsprechende Stellungnahme wird noch kurzfristig nachgereicht.

Ich beantrage daher insoweit Fristverlängerung gemäß 5 4 (2) Satz 2 BauGB bis zum

15.02.2017.

Ansonsten wird zu dem Bebauungsplan Nr. 815 mit ÖBV "Südwiese" der Stadt Sehnde,

Stadtteil Höver, aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Brandschutz:

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit mindestens 800 l/min, über 2 Stunden sicherzustellen.

Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von z. B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der DVO- NBauO, bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, wird vorsorglich hingewiesen.

Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und -höhen, Wendebereiche, Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc..

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Löschwasserbedarf soll über das Leitungsnetz sichergestellt werden. Die Anforderungen an den Brandschutz sind mit dem Brandschutzprüfer sowie mit Vertretern der örtlichen Feuerwehr abzustimmen. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht hierzu kein weiterer Handlungsbedarf. Die Förderung von ausreichendem Löschwasser ist auf der Grundlage des DVGW-Arbeitsblattes W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ im Rahmen der Erschließungsplanung nachzuweisen.

 

Naturschutz:

Zur Beurteilung der Ackerfläche als Lebensraum für den Feldhamster wird im Umweltbericht (S. 29) auf die vorherrschenden Bodentypen (Pseudogley und Gley mit Niedermoorauflage) und auf die Kleinflächigkeit des Ackers hingewiesen.

Es findet sich keine Information darüber, woher die Aussagen zu den Bodentypen stammen. Vermutlich sind sie der Bodenübersichtskarte (BUK 50) entnommen. Die BUK 50 ist aufgrund der Maßstabs- und Darstellungsungenauigkeit nicht geeignet, planungsrelevante Aussagen zur potenziellen Eignung des Ackers als Feldhamsterlebensraum zu liefern.

Hilfreich wären hier vorhandene Daten der großmaßstäbigen Bodenschätzung sowie ggf. eine örtliche Bestandsaufnahme des Bodens. Die hier gegebene Ackerflächengröße ist kein einschränkendes Kriterium für das Vorkommen des Feldhamsters.

Weitere Anregungen und Bedenken aus Sicht des Naturschutzes bestehen nicht.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Aussagen zu den Bodentypen wurden dem Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, Kartenserie Boden, entnommen. Allerdings wurden diese Aussagen nur bedingt zur Beurteilung eines möglichen Hamsterlebensraums herangezogen. Es wurde vielmehr eine faunistische Untersuchung (Änderung des 41. Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde und Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese“ - Faunistische Erfassung -, Birkhoff + Partner, Hannover, Juli 2016) mit einer Nachbegehung bzgl. möglicher Hamster im August 2016 durchgeführt. Als Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die Fläche nicht von Hamstern besiedelt ist.

 

Bodenschutz:

Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf der betreffenden Fläche ist die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Stellungnahme wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Belange des ÖPNV:

Es besteht folgende Anmerkung zu Punkt 3.2 Verkehrserschließung. ÖPNV der Begründung:

Die nächstgelegene Bushaltestelle Höver / Güldenbuschweg der Buslinie 370 liegt in der Bilmer Straße in einer Entfernung von ca. 550 - 700 m.

Die Entfernung zur Bushaltestelle Höver / Brunnenstraße beträgt ca. 600 - 750 m.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Begründung wird an der entsprechenden Stelle ergänzt.

 

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

Schreiben vom 14.02.2017

 

Anregungen:

Im Nachgang zu meiner Stellungnahme vom 09.02.2017 zu der oben genannten Bauleitplanung ergeht aus Sicht der Regionalplanung noch die folgende Stellungnahme:

Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme bilden das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sowie das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 der Region Hannover (Satzungsbeschluss am 27. September 2016) und das derzeit noch rechtsgültige RROP 2005.

Ergebnis

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, sofern die unten benannten Ziele der Raumordnung für die Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt sind.

Begründung

Das Plangebiet grenzt gemäß gültigem RROP 2005 und RROP 2016 im südlichen Bereich direkt an ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (Km) an.

Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover für eine geordnete Entwicklung und Steuerung raumbedeutsamer Bodenabbauvorhaben wurde ein räumliches Planungskonzept Rohstoffgewinnung erarbeitet.

Aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes und zur Minderung von Konfliktpotenzialen wird zwischen Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung und Vorranggebieten Rohstoffgewinnung demgemäß grundsätzlich ein Abstand von 100 m eingestellt (vgl. RROP 2016 Begründung / Erläuterung zu Abschnitt 3.2.3 Ziffern 01 und 02 (C.2), Tab. 14, Kriterium 1.1).

Damit werden im RROP 2016 die Vorgaben des LROP umgesetzt:

Gemäß LROP sollen Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen sowie durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden (LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 09 Satz 1).

Des Weiteren dürfen Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Roh­stoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen (LROP Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02 Satz 8).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in dem vorsorgeorientierten Abstand zum Vorranggebiet Rohstoffgewinnung befindet (siehe auch RROP 2016 Anhang zu 3.2.3 Gebietssteckbrief Seh/Km/9) und durch eine an das Vor-ranggebiet heranrückende Wohnbebauung Nutzungskonflikte entstehen können.

Planungen und Maßnahmen außerhalb des Vorranggebietes dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der vorgesehenen Nutzung (Mergelabbau) im Vorranggebiet Rohstoffgewinnung führen.

Es ist sicherzustellen, dass sich die vorgelegte Planung nicht nachteilig auf das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung auswirkt.

In den Planunterlagen ist dargelegt (S. 7), dass Immissionsberechnungen durchgeführt wurden. Zur Erläuterung werden dazu in der „Begründung und Umweltbericht“ zum B-Plan in den Abbildungen 5 und 6 Immissionen durch den Mergelabbau dargestellt.

Die Abbildungen enthalten nur Aussagen zu Immissionen für einen mittleren Teil des Vorranggebietes Rohstoffgewinnung, zu berücksichtigen ist jedoch auch der gesamte Bereich westlich dieses berechneten Bereiches in dem die geplante Wohnbebauung an das Vorranggebiet angrenzt.

Dementsprechend ist auch für diesen Bereich darzulegen, dass die Immissionschutz- Richtwerte eingehalten werden.

Es wird begrüßt, dass in den Planunterlagen explizit auf mögliche Immissionen durch das benachbarte Mergelabbaugebiet hingewiesen wird.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team 61.01, Frau Dr. Buhr (Tel. 0511 616 – 22953), gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Planungsbüros Lauterbach, Hameln, Immissionsberechnungen in Form flächendeckender Rasterlärmkarten durchgeführt, um die Auswirkungen der auftretenden Gewerbegeräusche durch den Mergelabbau und den angrenzenden Sportplatz auf die geplante Wohnnutzung beurteilen zu können.

Die Ergebnisse zum Mergelabbau zeigen, dass beim aktuellen städtebaulichen Konzept lediglich drei Grundstücke im Südosten von Richtwertüberschreitungen im 2. Obergeschoss betroffen sind. Die Zahl der Vollgeschosse wird daher in dem betroffenen Bereich auf maximal eins begrenzt. Darüber hinaus können am Grundstück im äußersten Südosten im 1. Obergeschoss Überschreitungen auftreten. Hier wird der Verlauf der Baugrenze dementsprechend angepasst. Damit ist die Einhaltung der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete sicher gestellt und der vorhandene Lärmschutzwall ist ausreichend, um ruhige Wohnverhältnisse zu gewährleisten.

Die im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 (aufgestellt: Planungsbüro Lauterbach, Hameln, 28.11.2016) untersuchte Abbausituation stellt die „worst-case“-Situation dar. Nach einer am 22.02.2017 eingeholten Auskunft bei der Fa. Holcim sind die Flächen direkt südlich des Plangebietes bereits abgebaut.

 

Aufgrund des o.g. Sachverhaltes kann hier festgehalten werden, dass die Belange der Rohstoffsicherung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 815 aus hiesiger Sicht nicht negativ beeinflusst werden. Die aus den Abbautätigkeiten resultierenden Schall- und sonstigen Immissionen sind durch die künftigen Bauherren hinzunehmen. Darauf wird im Bebauungsplan explizit hingewiesen.

 


TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Langen

Schreiben vom 19.01.2017

 

Anregungen:

Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen nicht berührt. Es bestehen gegen den vorgelegten Planungsstand derzeit keine Einwände.

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und –schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen Stand Januar 2017.

Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, Third Edition 2015“. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen.

Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme unberührt. Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Durch die angrenzende Bebauung und auch die Planung werden keine Höhen erreicht durch die Störungen verursachen werden können.

 

 

 


TÖB: Avacon AG, Sarstedt

Schreiben vom 01.02.2017

 

Anregungen:

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 09.01.2017 teilen wir Ihnen mit, dass im Bereich des Bebauungsplans eine Trafostation auf einer Fläche steht, die im Eigentum der Stadt Sehnde ist. Der Bestand der Station muss gesichert sein, um das Baugebiet mit elektrischer Energie versorgen zu können.

Es sind keine weiteren Hinweise zu geben.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Trafostation wird in ihrem Bestand gesichert. Im Bebauungsplan wird die Trafostation mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet.

 


TÖB: Nowega GmbH, Münster

Schreiben vom 19.01.2017

 

Anregungen:

Wir sind von der Erdgas Münster GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt worden. Diesbezüglich wurde Ihre Anfrage an uns zur Bearbeitung weitergeleitet. Namens und in Vollmacht der Erdgas Münster GmbH teilen wir Ihnen folgendes mit:

Im Bereich Ihrer Maßnahme/Planung betreibt die Erdgas Münster GmbH keine Anlagen, zurzeit bestehen auch keine Planungsabsichten.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 


TÖB: Pledoc GmbH, Essen

Schreiben vom 18.01.2017

 

Anregungen:

mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.

Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:

• Open Grid Europe GmbH, Essen

• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

• Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg

• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen

• Viatel GmbH, Frankfurt

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.

Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Planexterne Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. Insofern entsteht diesbezüglich auch kein weiterer Handlungsbedarf.

 

Abwägungsergebnis:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


TÖB: Engie E&P Deutschland GmbH, Lingen

Schreiben vom 03.02.2017

 

Anregungen:

In Ihrem Schreiben vom 09.01.2017 baten Sie um Stellungnahme zum o. g. Vorhaben.

Eine Überprüfung des Sachverhaltes ergab, dass im Bereich der geplanten Maßnahme keine Anlagen unseres Unternehmens liegen.

Die ENGIE E&P Deutschland GmbH (ehem. GDF SUEZ E&F Deutschland GmbH) hat Teile ihrer Gas- und Erdölfelder zum 01.01.2017 an die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG, Mittelstraße 5-5a, 12529 Schönefeld, übertragen.

Bitte beteiligen Sie das Unternehmen an diesem Verfahren und fügen Vermilion Ihrem Verteiler für zukünftige Leitungsauskünfte hinzu.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG wird in die Verteilerliste aufgenommen und auch im Rahmen dieses weiteren Verfahrens beteiligt.

 

 


TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

Schreiben vom 18.01.2017

 

Anregungen:

Von der oben genannten Planung sind keine Waldbelange betroffen. Daher bestehen derzeit keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

Schreiben vom 14.02.2017

 

Anregungen:

Aus Sicht des Fachbereiches Rohstoffwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Die geplante Wohnbaufläche grenzt an ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung (Rohstoff: Kalk- und Kalkmergelstein) im Landes-Raumordnungsprogramm und im Regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Hannover. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist zu beachten, dass Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung die benachbarte Nutzung Roh­stoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beinträchtigen darf (Landes-Raumordnungsprogramm, Kap. 3.2.2 Ziff. 02).

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Planungsbüros Lauterbach, Hameln, Immissionsberechnungen in Form flächendeckender Rasterlärmkarten durchgeführt, um die Auswirkungen der auftretenden Gewerbegeräusche durch den Mergelabbau und den angrenzenden Sportplatz auf die geplante Wohnnutzung beurteilen zu können.

Die Ergebnisse zum Mergelabbau zeigen, dass beim aktuellen städtebaulichen Konzept lediglich drei Grundstücke im Südosten von Richtwertüberschreitungen im 2. Obergeschoss betroffen sind. Die Zahl der Vollgeschosse wird daher in dem betroffenen Bereich auf maximal eins begrenzt. Darüber hinaus können am Grundstück im äußersten Südosten im 1. Obergeschoss Überschreitungen auftreten. Hier wird der Verlauf der Baugrenze dementsprechend angepasst. Damit ist die Einhaltung der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete sicher gestellt und der vorhandene Lärmschutzwall ist ausreichend, um ruhige Wohnverhältnisse zu gewährleisten.

Die im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 (aufgestellt: Planungsbüro Lauterbach, Hameln, 28.11.2016) untersuchte Abbausituation stellt die „worst-case“-Situation dar. Nach einer am 22.02.2017 eingeholten Auskunft bei der Fa. Holcim sind die Flächen direkt südlich des Plangebietes bereits abgebaut.

 

Aufgrund des o.g. Sachverhaltes kann hier festgehalten werden, dass die Belange der Rohstoffsicherung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 815 aus hiesiger Sicht nicht negativ beeinflusst werden. Die aus den Abbautätigkeiten resultierenden Schall- und sonstigen Immissionen sind durch die künftigen Bauherren hinzunehmen. Darauf wird im Bebauungsplan explizit hingewiesen.


TÖB: E-Plus Gruppe

Schreiben vom 30.01.2017

 

Anregungen:

Die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass der Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese“ der Stadt Sehnde einen ausreichenden Abstand zu unseren Richtfunktrassen aufweist. Es sind somit von Seiten der E-Plus Mobilfunk GmbH keine Belange zu erwarten. Sollten sich noch Änderungen der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. Die schwarzen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der E-Plus Mobilfunk GmbH (zusätzliche Info: farbige Verbindungen gehören zu Telefónica Germany).

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

Schreiben vom 09.02.2017

 

Anregungen:

In Ihrer Begründung beschreiben Sie unter 3.1 (Nutzungskonzept), das die Zufahrt zu den Grundstücken, insbesondere im hinteren Bereich, über kleine private*Stichstraßen vorgesehen ist. Die von Ihnen in Abb. 4 vorgeschlagene Bebauung schließt -in Ermangelung einer Wendemöglichkeit für 3-achsige Fahrzeuge- eine haushaltsnahe Entsorgung leider aus.

Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen für ein Befahren der Straßen und, falls es bei der Planung bleibt, beachten Sie bitte den untersten Absatz, bezüglich der Bereitstellung, bzw. der Festlegung notwendiger Sammelplätze.

Die Konstruktion der für den Einsatz von Fahrzeugen der Abfallentsorgung notwendigen Verkehrsflächen muss für das Befahren von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26t ausgelegt sein.

Die lichte Durchfahrtbreite von Anliegerstraßen/-wegen, die von Fahrzeugen der Müllabfuhr befahren werden sollen, muss mindestens 3,50 m betragen und darf nicht durch Poller, Pflanzbeete, Verkehrszeichen, parkende Fahrzeuge o.ä. eingeschränkt sein. (Die Breite eines Abfallsammelfahrzeuges beträgt 2,50 m. Aus Sicherheitsgründen muss beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges ein Abstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,50 m  gewährleistet sein).

Aufgrund der Höhe von Abfallsammelfahrzeugen ist bei den von ihnen zu befahrenden Verkehrsflächen ein dauerhafter Höhenfreiraum von mind. 4,0 m einzuhalten (z.B. bei der Anpflanzung von Bäumen, Aufstellung von Verkehrs- und Hinweisschildern, Straßenbeleuchtung o.ä.).

Bitte beachten Sie, dass gem. Absatz 3.2.5 der Gesetzlichen Unfallversicherung Müll nur dann abgeholt werden kann, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so ausgelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Im Fall von Stichstraßen und Sackgassen bedeutet dieses, dass am Ende dieser Straßen eine Wendemöglichkeit bestehen muss, wenn diese Straßen von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen.

Bei der Planung von Wendemöglichkeiten ist zu beachten, dass die Abfallsammelfahrzeuge einen Wenderadius von mindestens 9 m benötigen. Neben einem Wendekreis oder einer Wendeschleife mit diesem Radius können Wendeanlagen auch so bemessen sein, dass zum Wenden nicht mehr als 1 bis 2-maliges Zurücksetzen erforderlich ist. Die Funktion der Wendeanlage darf nicht durch Bebauung, Grünanlagen, Beparkung o.ä. beeinträchtigt werden.

Bitte beachten Sie die Empfehlungen der Fachgruppe „Entsorgung“ in dem o.a. Absatz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Fachgruppe empfiehlt – abweichend zur EAE 85/95 – den Abmessungen größerer Fahrzeuge, besonders bei den Abmessungen von Wendeanlagen, Rechnung zu tragen.

*Privatstraßen werden von Fahrzeugen (bis 26 Mg zul. GG.) des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover dann befahren, wenn von allen Eigentümern eine Einwilligung vorliegt. Die Einwilligung aller Eigentümer ist erforderlich, da es sich um ideelle Anteile an der Straßenfläche handelt. D.h., eventuell entstehende Kosten für Erneuerung bzw. Reparaturen an der Fahrbahn gehen zu Lasten der Eigentümer. Aus diesem Grund ist es erforderlich, das Recht dinglich (Abt.II Grundbuch) bzw. im öffentlichen Baulastenverzeichnis zu sichern; diese Vorgehensweise dient der Klarstellung im Interesse der zukünftigen Anlieger beim Grunderwerb.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Straße auch tatsächlich durch die o.g. Fahrzeuge zu befahren ist.

Hinsichtlich der Aufstellung/Bereitstellung von Abfallbehältern bitten wir, die nachstehenden Punkte zu beachten.

Die Standplätze für Abfallbehälter sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand oder zum nächsten möglichen Halteplatz des Entsorgungsfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Bei Transportwegen über 15 m zum Haltepunkt des Abfallsammelfahrzeuges müssen die Abfallbehälter entweder selbst zur Leerung am Halteplatz des Fahrzeuges bereitgestellt werden oder es muss der gebührenpflichtige Hol- und Bringservice des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden (§ 11 Abs. 4 der Abfallsatzung).

Die Wertstoffsäcke sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand einer öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straße zur Abholung bereit zu stellen. Es darf nur ein Bereitstellungsplatz ausgewählt werden, den das Sammelfahrzeug unmittelbar anfahren kann (§ 13 Abs. 2 der Abfallsatzung).

Sofern Straßen nicht von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen oder wegen zu geringer Straßenbreite bzw. wegen fehlender Wendemöglichkeiten nicht befahren werden können, muss an der nächsten durch Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Straße ein Sammelplatz festgelegt werden, an dem die Abfallbehälter (Behälter, Bio- oder Wertstoffsäcke) am Abfuhrtag zur Abfuhr bereit gestellt werden können.

Es ist empfehlenswert, diese Sammelplätze (soweit erforderlich), bereits mit der Aufstellung des B.-planes festzulegen. (§ 11 Abs. 4, §13 Abs. 2 der Abfallsatzung).

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Ein Befahren der privaten Verkehrswege mit Fahrzeugen zur Abfallentsorgung ist nicht vorgesehen. Die Abfallbehälter werden zur Entsorgung im Nahbereich der Straße "Am Kleikamp" innerhalb der privaten Erschließungsstraßen bereitgestellt.

 


TÖB: Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover

Schreiben vom 13.01.2017

 

Anregungen:

Wir bestätigen den Eingang Ihrer im Anhang befindlichen Plananfrage. Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen hierzu mitteilen, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland vertretenen Unternehmen von Ihrem Planungsvorhaben nicht betroffen sind.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


TÖB Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Schreiben vom 01.02.2017

 

Anregungen:

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 09.01.2017.

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15

90449 Nürnberg

Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Anregung wird ggf. außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens gefolgt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

1.000,00 €

500,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

1.000,00 €

500,00 €

 

 


Anlage/n:

Bebauungsplan Nr. 815 Südwiese“ mit Örtlichen Bauvorschriften:

- Planzeichnung (Einzelblätter), Entwurf

- Begründung inkl. Umweltbericht, Entwurf

- Faunistische Erfassung

- Schalltechnisches Gutachten

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 815_Planzeichnung Entwurf (524 KB)    
Anlage 4 2 öffentlich 815_Legende-Deckblatt Entwurf (298 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 815_TF_OBV Entwurf (455 KB)    
Anlage 2 4 öffentlich 815_BG+UB+Anlage Entwurf (4009 KB)    
Anlage 6 5 öffentlich 815_Faunistische Erfassung (382 KB)    
Anlage 5 6 öffentlich 815_Schallgutachten (1292 KB)    
Stammbaum:
2017/0106   Bebauungsplan Nr. 815 "Südwiese" mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage
2017/0106-1   Bebauungsplan Nr. 815 "Südwiese" mit Örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde hier: - Entwurfsbeschluss für die Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB   FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   Beschlussvorlage