Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Rat der Stadt Sehnde fasst den folgenden Beschluss:
Aufstellungsbeschluss: Auf Grund des § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 510 „Heinrichstraße“ im Ortsteil Wehmingen der Stadt Sehnde beschlossen. Der Geltungsbereich liegt zentral im Ortsteil Wehmingen südlich der „Heinrichstraße“ und „Gustav-Hänjes-Straße“ und wird im Westen durch die „Von-Wehmighe-Straße“ sowie im Osten durch den „Wasseler Weg“ begrenzt. Nach Süden bildet die Grünfläche innerhalb der Ortslage die Grenze. Der räumliche Geltungsbereich umfasst den in der Anlage dargestellten Bereich.
Sachverhalt:Zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 510 „Heinrichstraße“ im Ortsteil Wehmingen der Stadt Sehnde ist der Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Begründung: Der wichtigste Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 510 „Heinrichstraße“ besteht in dem städtebaulichen und gesellschaftlichen Veränderungsdruck, dem auch der Ortskern Wehmingen ausgesetzt ist. Aktuell finden Abrisstätigkeiten ortsbildprägender Gebäude an der Heinrichstraße statt und beeinträchtigen das Ortsbild im Nahbereich der denkmalgeschützten St. Michael-Kirche nachhaltig. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll der noch immer gut erkennbare Charakter des Dorfes Wehmingen erhalten werden. Im Bereich um die Heinrichstraße ist ortsbildprägende alte Bausubstanz erhalten. Der Bereich ist von großvolumigen Gebäuden der alten Hofstellen geprägt. Mit der Aufgabe der Landwirtschaft werden einige der alten Gebäude nicht mehr genutzt. Ohne Nutzung sind die Gebäude dem Verfall preisgegeben bzw. werden abgerissen. Die frei gewordenen Flächen werden aufgrund der anhaltenden Nachfrage hauptsächlich einer neuen Bebauung mit Einfamilienhäusern zugeführt. Damit geht die ortsbildprägende großvolumige historische Bausubstanz dem Ort Wehmingen unwiderruflich verloren. Wünschenswert wäre, die erhaltenswerte alte Bausubstanz einer Nachnutzung zuzuführen. Im Fall der Neubebauung sollten sich die Baukörper hinsichtlich Größe und Gestaltung an der alten Bausubstanz orientieren. Um die künftige städtebauliche Entwicklung gemäß der beschriebenen Zielsetzung steuern und ordnen zu können, wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 510 „Heinrichstraße“ erforderlich.
Rechtliche Auswirkungen: Mit dem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden.
Finanzielle Auswirkungen: Im Haushalt stehen hierfür unter der Haushaltsstelle „Planungskosten Stadtentwicklung“ ausreichend Mittel zur Verfügung.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Auszug aus der Liegenschaftskarte mit der Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 510 „Heinrichstraße“
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