Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2017/0213  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 815 "Südwiese" im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde
hier: - Prüfung und Auswertung der eingegangenen Anregungen
- Beschluss über die erneute Öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Höver Vorberatung
05.02.2018 
Sitzung des Ortsrates Höver ungeändert beschlossen   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
06.02.2018 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
12.02.2018 
Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.02.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
815 Südwiese_Plan Entwurf2
815 Südwiese_Begründung_UB Entwurf2
815 Südwiese_Anlage Schallgutachten

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Ortsrat Höver empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

1. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauG:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB hat in der Zeit vom 16.01.2017 - 03.02.2017 stattgefunden. Es sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

- Schreiben vom 18.01.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 09.02.2017 und 14.02.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt.

 

 


TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Langen

- Schreiben vom 19.01.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Avacon AG, Sarstedt

- Schreiben vom 01.02.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Avacon AG wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Nowega GmbH, Münster

- Schreiben vom 19.01.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Nowega GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Pledoc GmbH, Essen

- Schreiben vom 18.01.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Pledoc GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Engie E&P Deutschland GmbH, Lingen

- Schreiben vom 03.02.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Engie E&P Deutschland GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

- Schreiben vom 18.01.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Niedersächsischen Landesforsten, Forstamt Fuhrberg wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 14.02.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.

 

 

TÖB: E-Plus Gruppe

- Schreiben vom 30.01.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der E-Plus Gruppe wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

- Schreiben vom 09.02.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover

- Schreiben vom 13.01.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH

- Schreiben vom 01.02.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zugestimmt.

 

 

2. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach und § 3 (2) sowie § 4 (2) BauGB

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 18.07.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Pledoc GmbH, Essen

- Schreiben vom 28.06.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Pledoc GmbH wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Stadtwerke Sehnde

- Schreiben vom 25.07.2017

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Stadtwerke Sehnde wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 06.07.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.

 


TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

- Schreiben vom 20.06.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Zweckverband Abfallwirtschaft Hannover wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Wasserverband Nordhannover

- Schreiben vom 26.06.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Wasserverband Nordhannover wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 24.07.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik wird zugestimmt.

 

 

TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH

- Schreiben vom 19.07.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird zugestimmt.

 

 

3. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

Dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans „Südwiese“, Ortsteil Höver der Stadt Sehnde und der Begründung mit Umweltbericht dazu wird zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB in Verbindung mit § 4a (3)   BauGB wird beschlossen. Stellungnahmen sind nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen zugelassen (§ 4a (3) Satz 1 BauGB).

 

 


Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 815 „Südwiese“, Ortsteil Höver der Stadt Sehnde ist ein erneuter Beschluss zur Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und zur Beteiligung nach § 4 (2) BauGB in Verbindung mit § 4a (3) BauGB zu fassen.

 

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan für den Bereich „Südwiese“ hat sich der Rat der Stadt zuletzt in seiner Sitzung am 10.11.2016 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wurde am 12.01.2017 im Sehnder Anzeiger bekannt gemacht. Gleichzeitig ist der Aushang zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Zeit vom 16.01.2017 bis einschließlich 03.02.2017.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 09.01.2017 mit der Frist bis einschließlich 10.02.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme.

 

Die eingegangenen Äußerungen mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung nach § 3 (1) und 3 (2) BauGB sowie § 4 (1) und 4 (2) BauGB sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage. Aus der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB haben sich Änderungen ergeben, die eine Überarbeitung des Entwurfs und eine erneute Öffentliche Auslegung und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB in Verbindung mit § 4a (3) BauGB erforderlich machen.

Über die bereits geprüften Eingaben kann der Rat der Stadt Sehnde beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken sind unter Beschlussvorschlag „1. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) sowie § 4 (1) BauGB“ und „2. Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) sowie § 4 (2) BauGB“ aufgeführt.

 

Rechtliche Auswirkungen:

Für die Überarbeitung des Entwurfs müssen die Äußerungen aus den bisherigen Beteiligungsschritten ausgewertet werden. Dafür sind Einzelblätter zu den längeren Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadtverwaltung“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 1 und 2 aufgeführt.

Gegenstand des unter Ziffer 3 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung inkl. Umweltbericht.

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß § 3 (1) und (2) und § 4 (1) und (2) BauGB aufgeführt.

 


Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB:

 

TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Infrastruktur, Hannover

- Schreiben vom 18.01.2017

 

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Seitens der Telekom besteht gegen den Bebauungsplan Nr. 815 Südwiese, Sehnde, OT Höver grundsätzlich keine Bedenken.

Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereichs durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Nord, PTI 21, Neue-Land-Str. 6 30625 Hannover so früh wie möglich (wünschenswert 3 Monate] vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Die Telekom beantragt sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Wege - und Leitungsrecht zugunsten der Telekom kostenfrei eingetragen wird, sowie dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur mit Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, dass der Ausbau der TK-Linien im Plangebiet aus wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im beigefügten Bestandsplan ist eine Telekommunikationslinie innerhalb der Straße "Am Kleikamp" ersichtlich. Wege- und Leitungsrechte innerhalb der künftigen Erschließungsstraßen (private Verkehrsflächen) werden privatrechtlich vereinbart. Der Hinweis auf die frühzeitige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Telekom hier wird zur Kenntnis genommen. Er ist außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens beachtlich.

Dem Hinweis wird außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens gefolgt.

 


TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 09.02.2017

 

Anregungen:

Die Prüfung der Planunterlagen im Hinblick auf die Belange der Regionalplanung konnte innerhalb der gesetzten Frist leider nicht abgeschlossen werden.

Eine entsprechende Stellungnahme wird noch kurzfristig nachgereicht.

Ich beantrage daher insoweit Fristverlängerung gemäß 5 4 (2) Satz 2 BauGB bis zum

15.02.2017.

Ansonsten wird zu dem Bebauungsplan Nr. 815 mit ÖBV "Südwiese" der Stadt Sehnde,

Stadtteil Höver, aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Brandschutz:

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit mindestens 800 l/min, über 2 Stunden sicherzustellen.

Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von z.B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der DVO- NBauO, bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, wird vorsorglich hingewiesen.

Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und -höhen, Wendebereiche, Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc..

 

Naturschutz:

Zur Beurteilung der Ackerfläche als Lebensraum für den Feldhamster wird im Umweltbericht (S. 29) auf die vorherrschenden Bodentypen (Pseudogley und Gley mit Niedermoorauflage) und auf die Kleinflächigkeit des Ackers hingewiesen.

Es findet sich keine Information darüber, woher die Aussagen zu den Bodentypen stammen. Vermutlich sind sie der Bodenübersichtskarte (BUK 50) entnommen. Die BUK 50 ist aufgrund der Maßstabs- und Darstellungsungenauigkeit nicht geeignet, planungsrelevante Aussagen zur potenziellen Eignung des Ackers als Feldhamsterlebensraum zu liefern.

Hilfreich wären hier vorhandene Daten der großmaßstäbigen Bodenschätzung sowie ggf. eine örtliche Bestandsaufnahme des Bodens. Die hier gegebene Ackerflächengröße ist kein einschränkendes Kriterium für das Vorkommen des Feldhamsters.

Weitere Anregungen und Bedenken aus Sicht des Naturschutzes bestehen nicht.

 

Bodenschutz:

Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf der betreffenden Fläche ist die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.

 

Belange des ÖPNV:

Es besteht folgende Anmerkung zu Punkt 3.2 Verkehrserschließung. ÖPNV der Begründung:

Die nächstgelegene Bushaltestelle Höver / Güldenbuschweg der Buslinie 370 liegt in der Bilmer Straße in einer Entfernung von ca. 550 - 700 m.

Die Entfernung zur Bushaltestelle Höver / Brunnenstraße beträgt ca. 600 - 750 m.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

zum Brandschutz:

Der Löschwasserbedarf soll über das Leitungsnetz sichergestellt werden. Die Anforderungen an den Brandschutz sind mit dem Brandschutzprüfer sowie mit Vertretern der örtlichen Feuerwehr abzustimmen. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht hierzu kein weiterer Handlungsbedarf. Die Förderung von ausreichendem Löschwasser ist auf der Grundlage des DVGW-Arbeitsblattes W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ im Rahmen der Erschließungsplanung nachzuweisen.

 

zum Naturschutz:

Die Aussagen zu den Bodentypen wurden dem Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, Kartenserie Boden, entnommen. Allerdings wurden diese Aussagen nur bedingt zur Beurteilung eines möglichen Hamsterlebensraums herangezogen. Es wurde vielmehr eine faunistische Untersuchung (Änderung des 41. Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde und Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese“ - Faunistische Erfassung -, Birkhoff + Partner, Hannover, Juli 2016) mit einer Nachbegehung bzgl. möglicher Hamster im August 2016 durchgeführt. Als Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die Fläche nicht von Hamstern besiedelt ist.

 

zum Bodenschutz:

Die Stellungnahme wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

zu den Belangen des ÖPNV:

Die Begründung wird an der entsprechenden Stelle ergänzt.

 

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 14.02.2017

 

Anregungen:

Im Nachgang zu meiner Stellungnahme vom 09.02.2017 zu der oben genannten Bauleitplanung ergeht aus Sicht der Regionalplanung noch die folgende Stellungnahme:

Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme bilden das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sowie das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 der Region Hannover (Satzungsbeschluss am 27. September 2016) und das derzeit noch rechtsgültige RROP 2005.

Ergebnis

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, sofern die unten benannten Ziele der Raumordnung für die Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt sind.

Begründung

Das Plangebiet grenzt gemäß gültigem RROP 2005 und RROP 2016 im südlichen Bereich direkt an ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (Km) an.

Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover für eine geordnete Entwicklung und Steuerung raumbedeutsamer Bodenabbauvorhaben wurde ein räumliches Planungskonzept Rohstoffgewinnung erarbeitet.

Aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes und zur Minderung von Konfliktpotenzialen wird zwischen Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung und Vorranggebieten Rohstoffgewinnung demgemäß grundsätzlich ein Abstand von 100 m eingestellt (vgl. RROP 2016 Begründung / Erläuterung zu Abschnitt 3.2.3 Ziffern 01 und 02 (C.2), Tab. 14, Kriterium 1.1).

Damit werden im RROP 2016 die Vorgaben des LROP umgesetzt:

Gemäß LROP sollen Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen sowie durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden (LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 09 Satz 1).

Des Weiteren dürfen Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen (LROP Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02 Satz 8).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in dem vorsorgeorientierten Abstand zum Vorranggebiet Rohstoffgewinnung befindet (siehe auch RROP 2016 Anhang zu 3.2.3 Gebietssteckbrief Seh/Km/9) und durch eine an das Vor-ranggebiet heranrückende Wohnbebauung Nutzungskonflikte entstehen können.

Planungen und Maßnahmen außerhalb des Vorranggebietes dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der vorgesehenen Nutzung (Mergelabbau) im Vorranggebiet Rohstoffgewinnung führen.

Es ist sicherzustellen, dass sich die vorgelegte Planung nicht nachteilig auf das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung auswirkt.

In den Planunterlagen ist dargelegt (S. 7), dass Immissionsberechnungen durchgeführt wurden. Zur Erläuterung werden dazu in der „Begründung und Umweltbericht“ zum B-Plan in den Abbildungen 5 und 6 Immissionen durch den Mergelabbau dargestellt.

Die Abbildungen enthalten nur Aussagen zu Immissionen für einen mittleren Teil des Vorranggebietes Rohstoffgewinnung, zu berücksichtigen ist jedoch auch der gesamte Bereich westlich dieses berechneten Bereiches in dem die geplante Wohnbebauung an das Vorranggebiet angrenzt.

Dementsprechend ist auch für diesen Bereich darzulegen, dass die Immissionschutz- Richtwerte eingehalten werden.

Es wird begrüßt, dass in den Planunterlagen explizit auf mögliche Immissionen durch das benachbarte Mergelabbaugebiet hingewiesen wird.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team 61.01, Frau Dr. Buhr (Tel. 0511 616 – 22953), gerne zur Verfügung.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Planungsbüros Lauterbach, Hameln, Immissionsberechnungen in Form flächendeckender Rasterlärmkarten durchgeführt, um die Auswirkungen der auftretenden Gewerbegeräusche durch den Mergelabbau und den angrenzenden Sportplatz auf die geplante Wohnnutzung beurteilen zu können.

Die Ergebnisse zum Mergelabbau zeigen, dass beim aktuellen städtebaulichen Konzept lediglich drei Grundstücke im Südosten von Richtwertüberschreitungen im 2. Obergeschoss betroffen sind. Die Zahl der Vollgeschosse wird daher in dem betroffenen Bereich auf maximal eins begrenzt. Darüber hinaus können am Grundstück im äußersten Südosten im 1. Obergeschoss Überschreitungen auftreten. Hier wird der Verlauf der Baugrenze dementsprechend angepasst. Damit ist die Einhaltung der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete sicher gestellt und der vorhandene Lärmschutzwall ist ausreichend, um ruhige Wohnverhältnisse zu gewährleisten.

Die im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 (aufgestellt: Planungsbüro Lauterbach, Hameln, 28.11.2016) untersuchte Abbausituation stellt die „worst-case“-Situation dar. Nach einer am 22.02.2017 eingeholten Auskunft bei der Fa. Holcim sind die Flächen direkt südlich des Plangebietes bereits abgebaut.

Aufgrund des o.g. Sachverhaltes kann hier festgehalten werden, dass die Belange der Rohstoffsicherung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 815 aus hiesiger Sicht nicht negativ beeinflusst werden. Die aus den Abbautätigkeiten resultierenden Schall- und sonstigen Immissionen sind durch die künftigen Bauherren hinzunehmen. Darauf wird im Bebauungsplan explizit hingewiesen.


TÖB: Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Langen

- Schreiben vom 19.01.2017

 

Anregungen:

Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen nicht berührt. Es bestehen gegen den vorgelegten Planungsstand derzeit keine Einwände.

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und –schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen Stand Januar 2017.

Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, Third Edition 2015“. Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfehlung des ICAO EUR DOC 015 abweichen.

Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme unberührt. Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Durch die angrenzende Bebauung und auch die Planung werden keine Höhen erreicht durch die Störungen verursachen werden können. Der Anregung wird nicht gefolgt.

 


TÖB: Avacon AG, Sarstedt

- Schreiben vom 01.02.2017

 

Anregungen:

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 09.01.2017 teilen wir Ihnen mit, dass im Bereich des Bebauungsplans eine Trafostation auf einer Fläche steht, die im Eigentum der Stadt Sehnde ist. Der Bestand der Station muss gesichert sein, um das Baugebiet mit elektrischer Energie versorgen zu können.

Es sind keine weiteren Hinweise zu geben.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Trafostation wird in ihrem Bestand gesichert. Im Bebauungsplan wird die Trafostation mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet. Der Anregung wird gefolgt.

 

 


TÖB: Nowega GmbH, Münster

- Schreiben vom 19.01.2017

 

Anregungen:

Wir sind von der Erdgas Münster GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt worden. Diesbezüglich wurde Ihre Anfrage an uns zur Bearbeitung weitergeleitet. Namens und in Vollmacht der Erdgas Münster GmbH teilen wir Ihnen folgendes mit:

Im Bereich Ihrer Maßnahme/Planung betreibt die Erdgas Münster GmbH keine Anlagen, zurzeit bestehen auch keine Planungsabsichten.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 


TÖB: Pledoc GmbH, Essen

- Schreiben vom 18.01.2017

 

Anregungen:

mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.

Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:

• Open Grid Europe GmbH, Essen

• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

• Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg

• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen

• Viatel GmbH, Frankfurt

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.

Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Planexterne Ausgleichsflächen sind nicht vorgesehen. Insofern entsteht diesbezüglich auch kein weiterer Handlungsbedarf. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


TÖB: Engie E&P Deutschland GmbH, Lingen

- Schreiben vom 03.02.2017

 

Anregungen:

In Ihrem Schreiben vom 09.01.2017 baten Sie um Stellungnahme zum o. g. Vorhaben.

Eine Überprüfung des Sachverhaltes ergab, dass im Bereich der geplanten Maßnahme keine Anlagen unseres Unternehmens liegen.

Die ENGIE E&P Deutschland GmbH (ehem. GDF SUEZ E&F Deutschland GmbH) hat Teile ihrer Gas- und Erdölfelder zum 01.01.2017 an die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG, Mittelstraße 5-5a, 12529 Schönefeld, übertragen.

Bitte beteiligen Sie das Unternehmen an diesem Verfahren und fügen Vermilion Ihrem Verteiler für zukünftige Leitungsauskünfte hinzu.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Vermilion Energy Germany GmbH & Co. KG wird in die Verteilerliste aufgenommen und auch im Rahmen dieses weiteren Verfahrens beteiligt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 


TÖB: Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Fuhrberg

- Schreiben vom 18.01.2017

 

Anregungen:

Von der oben genannten Planung sind keine Waldbelange betroffen. Daher bestehen derzeit keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


 


TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 14.02.2017

 

Anregungen:

Aus Sicht des Fachbereiches Rohstoffwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Die geplante Wohnbaufläche grenzt an ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung (Rohstoff: Kalk- und Kalkmergelstein) im Landes-Raumordnungsprogramm und im Regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Hannover. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist zu beachten, dass Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beinträchtigen darf (Landes-Raumordnungsprogramm, Kap. 3.2.2 Ziff. 02).

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Planungsbüros Lauterbach, Hameln, Immissionsberechnungen in Form flächendeckender Rasterlärmkarten durchgeführt, um die Auswirkungen der auftretenden Gewerbegeräusche durch den Mergelabbau und den angrenzenden Sportplatz auf die geplante Wohnnutzung beurteilen zu können.

Die Ergebnisse zum Mergelabbau zeigen, dass beim aktuellen städtebaulichen Konzept lediglich drei Grundstücke im Südosten von Richtwertüberschreitungen im 2. Obergeschoss betroffen sind. Die Zahl der Vollgeschosse wird daher in dem betroffenen Bereich auf maximal eins begrenzt. Darüber hinaus können am Grundstück im äußersten Südosten im 1. Obergeschoss Überschreitungen auftreten. Hier wird der Verlauf der Baugrenze dementsprechend angepasst. Damit ist die Einhaltung der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete sicher gestellt und der vorhandene Lärmschutzwall ist ausreichend, um ruhige Wohnverhältnisse zu gewährleisten.

Die im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 (aufgestellt: Planungsbüro Lauterbach, Hameln, 28.11.2016) untersuchte Abbausituation stellt die „worst-case“-Situation dar. Nach einer am 22.02.2017 eingeholten Auskunft bei der Fa. Holcim sind die Flächen direkt südlich des Plangebietes bereits abgebaut.

Aufgrund des o.g. Sachverhaltes kann hier festgehalten werden, dass die Belange der Rohstoffsicherung durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 815 aus hiesiger Sicht nicht negativ beeinflusst werden. Die aus den Abbautätigkeiten resultierenden Schall- und sonstigen Immissionen sind durch die künftigen Bauherren hinzunehmen. Darauf wird im Bebauungsplan explizit hingewiesen.


Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


TÖB: E-Plus Gruppe

- Schreiben vom 30.01.2017

 

Anregungen:

Die Überprüfung Ihres Anliegens ergab, dass der Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese“ der Stadt Sehnde einen ausreichenden Abstand zu unseren Richtfunktrassen aufweist. Es sind somit von Seiten der E-Plus Mobilfunk GmbH keine Belange zu erwarten. Sollten sich noch Änderungen der Planung / Planungsflächen ergeben, so würden wir Sie bitten uns die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann. Die schwarzen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der E-Plus Mobilfunk GmbH (zusätzliche Info: farbige Verbindungen gehören zu Telefónica Germany).

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


 


TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

- Schreiben vom 09.02.2017

 

Anregungen:

In Ihrer Begründung beschreiben Sie unter 3.1 (Nutzungskonzept), das die Zufahrt zu den Grundstücken, insbesondere im hinteren Bereich, über kleine private*Stichstraßen vorgesehen ist. Die von Ihnen in Abb. 4 vorgeschlagene Bebauung schließt -in Ermangelung einer Wendemöglichkeit für 3-achsige Fahrzeuge- eine haushaltsnahe Entsorgung leider aus.

Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen für ein Befahren der Straßen und, falls es bei der Planung bleibt, beachten Sie bitte den untersten Absatz, bezüglich der Bereitstellung, bzw. der Festlegung notwendiger Sammelplätze.

Die Konstruktion der für den Einsatz von Fahrzeugen der Abfallentsorgung notwendigen Verkehrsflächen muss für das Befahren von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26t ausgelegt sein.

Die lichte Durchfahrtbreite von Anliegerstraßen/-wegen, die von Fahrzeugen der Müllabfuhr befahren werden sollen, muss mindestens 3,50 m betragen und darf nicht durch Poller, Pflanzbeete, Verkehrszeichen, parkende Fahrzeuge o.ä. eingeschränkt sein. (Die Breite eines Abfallsammelfahrzeuges beträgt 2,50 m. Aus Sicherheitsgründen muss beiderseits des Abfallsammelfahrzeuges ein Abstand zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen von mindestens 0,50 m gewährleistet sein).

Aufgrund der Höhe von Abfallsammelfahrzeugen ist bei den von ihnen zu befahrenden Verkehrsflächen ein dauerhafter Höhenfreiraum von mind. 4,0 m einzuhalten (z.B. bei der Anpflanzung von Bäumen, Aufstellung von Verkehrs- und Hinweisschildern, Straßenbeleuchtung o.ä.).

Bitte beachten Sie, dass gem. Absatz 3.2.5 der Gesetzlichen Unfallversicherung Müll nur dann abgeholt werden kann, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so ausgelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Im Fall von Stichstraßen und Sackgassen bedeutet dieses, dass am Ende dieser Straßen eine Wendemöglichkeit bestehen muss, wenn diese Straßen von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen.

Bei der Planung von Wendemöglichkeiten ist zu beachten, dass die Abfallsammelfahrzeuge einen Wenderadius von mindestens 9 m benötigen. Neben einem Wendekreis oder einer Wendeschleife mit diesem Radius können Wendeanlagen auch so bemessen sein, dass zum Wenden nicht mehr als 1 bis 2-maliges Zurücksetzen erforderlich ist. Die Funktion der Wendeanlage darf nicht durch Bebauung, Grünanlagen, Beparkung o.ä. beeinträchtigt werden.

Bitte beachten Sie die Empfehlungen der Fachgruppe „Entsorgung“ in dem o.a. Absatz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Fachgruppe empfiehlt – abweichend zur EAE 85/95 – den Abmessungen größerer Fahrzeuge, besonders bei den Abmessungen von Wendeanlagen, Rechnung zu tragen.

*Privatstraßen werden von Fahrzeugen (bis 26 Mg zul. GG.) des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover dann befahren, wenn von allen Eigentümern eine Einwilligung vorliegt. Die Einwilligung aller Eigentümer ist erforderlich, da es sich um ideelle Anteile an der Straßenfläche handelt. D.h., eventuell entstehende Kosten für Erneuerung bzw. Reparaturen an der Fahrbahn gehen zu Lasten der Eigentümer. Aus diesem Grund ist es erforderlich, das Recht dinglich (Abt.II Grundbuch) bzw. im öffentlichen Baulastenverzeichnis zu sichern; diese Vorgehensweise dient der Klarstellung im Interesse der zukünftigen Anlieger beim Grunderwerb.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Straße auch tatsächlich durch die o.g. Fahrzeuge zu befahren ist.

Hinsichtlich der Aufstellung/Bereitstellung von Abfallbehältern bitten wir, die nachstehenden Punkte zu beachten.

Die Standplätze für Abfallbehälter sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand oder zum nächsten möglichen Halteplatz des Entsorgungsfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 m nicht überschreiten. Bei Transportwegen über 15 m zum Haltepunkt des Abfallsammelfahrzeuges müssen die Abfallbehälter entweder selbst zur Leerung am Halteplatz des Fahrzeuges bereitgestellt werden oder es muss der gebührenpflichtige Hol- und Bringservice des Zweckverbandes in Anspruch genommen werden (§ 11 Abs. 4 der Abfallsatzung).

Die Wertstoffsäcke sind in kürzester Entfernung zum Fahrbahnrand einer öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straße zur Abholung bereit zu stellen. Es darf nur ein Bereitstellungsplatz ausgewählt werden, den das Sammelfahrzeug unmittelbar anfahren kann (§ 13 Abs. 2 der Abfallsatzung).

Sofern Straßen nicht von Abfallsammelfahrzeugen befahren werden sollen oder wegen zu geringer Straßenbreite bzw. wegen fehlender Wendemöglichkeiten nicht befahren werden können, muss an der nächsten durch Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Straße ein Sammelplatz festgelegt werden, an dem die Abfallbehälter (Behälter, Bio- oder Wertstoffsäcke) am Abfuhrtag zur Abfuhr bereit gestellt werden können.

Es ist empfehlenswert, diese Sammelplätze (soweit erforderlich), bereits mit der Aufstellung des B.-planes festzulegen. (§ 11 Abs. 4, §13 Abs. 2 der Abfallsatzung).

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Ein Befahren der privaten Verkehrswege mit Fahrzeugen zur Abfallentsorgung ist nicht vorgesehen. Die Abfallbehälter werden zur Entsorgung im Nahbereich der Straße "Am Kleikamp" innerhalb der privaten Erschließungsstraßen bereitgestellt.


Der Anregung wird gefolgt.

 


TÖB: Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Hannover

- Schreiben vom 13.01.2017

 

Anregungen:

Wir bestätigen den Eingang Ihrer im Anhang befindlichen Plananfrage. Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen hierzu mitteilen, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland vertretenen Unternehmen von Ihrem Planungsvorhaben nicht betroffen sind.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


TÖB Vodafone Kabel Deutschland GmbH

- Schreiben vom 01.02.2017

 

Anregungen:

Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 09.01.2017.

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15

90449 Nürnberg

Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Anregung wird ggf. außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens gefolgt.

 


Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB hat in der Zeit vom 16.06.2017 - 17.07.2017 stattgefunden.

Es sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen oder vorgetragen worden.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte mit Schreiben vom 15.06.2017.

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 18.07.2017

Anregungen:

zu dem Bebauungsplan Nr. 815 mit ÖBV "Südwiese" der Stadt Sehnde, Ortsteil Höver, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Brandschutz:

Bezüglich der Löschwasserversorgung und sonstiger Anforderungen wird auf die Stellungnahme der Region Hannover vom 09.02.2017 verwiesen (Punkt: „Brandschutz“).

 

Stellungnahme der Region Hannover bzgl. Brandschutz vom 09.02.2017:

Brandschutz:

Der Löschwasserbedarf für das Plangebiet ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW mit mindestens 800 l/min, über 2 Stunden sicherzustellen.

Sofern das aus dem Leitungsnetz zu entnehmende Löschwasser der erforderlichen Menge nicht entspricht, sind zusätzlich noch unabhängige Löschwasserentnahmestellen in Form von z. B. Bohrbrunnen, Zisternen oder ähnlichen Entnahmestellen anzulegen.

Auf die Anforderungen gemäß § 4 NBauO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der DVO- NBauO, bezüglich der Zugänglichkeit der Gebäude zur Sicherstellung der Rettungswege, wird vorsorglich hingewiesen.

Bei der Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen sind die Belange der Feuerwehr, insbesondere der Einsatz von Fahrzeugen der Feuerwehr bzw. Rettungswagen, zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung der Verkehrs- bzw. Zuwegungsflächen (Durchfahrtsbreiten und -höhen, Wendebereiche, Kurvenradien) durch Grüngestaltung, Bäume, Aufpflasterungen etc..

 

Naturschutz:

Vorgeschriebene Gehölzarten zum Anpflanzen, Gehölzlisten

In den textlichen Festsetzungen unter „3.3 Pflanzlisten“ sind unter „Pflanzliste II“ Sträucher für Heckenbepflanzung auf privaten Grundstücken aufgeführt.

In den textlichen Festsetzungen und in der Kartendarstellung des Bebauungsplans finden sich jedoch keine Festsetzungen für Sträucher- oder Heckenbepflanzungen auf privaten Grundstücken.

In den textlichen Festsetzungen unter „3.3 Pflanzlisten“ ist unter „PflanzIiste I“ die Art „Malus sylvestris (HoIzapfel)“ aufgeführt.

Die Art ist zwar in der Region Hannover heimisch und wäre daher grundsätzlich für Kom-pensationsmaßnahmen geeignet. Autochthone Bestände mit genetischer Anpassung an hiesige Standortverhältnisse kommen jedoch nur an wenigen Stellen vor. Gewöhnliche Baumschulware entstammt aus Beständen unbekannter Herkunft, gebietsheimisches oder gar autochthones Pflanzgut ist kaum erhältlich.

Bei einer Ausbringung von Pflanzen unbekannter genetischer Herkunft in die Landschaft besteht die Gefährdung autochthoner Populationen durch Hybridisierung. Die Art sollte daher nicht für Kompensationsmaßnahmen verwendet werden. Entsprechendes gilt für die Wildbirne (gemeint ist vermutlich Pyrus pyraster), die unter „1.7.4 Maßnahmenfläche“ aufgeführt ist.

In den textlichen Festsetzungen unter „1.7.4 Maßnahmenfläche“ ist auch der „Schwarze Maulbeerbaum“ aufgeführt. Diese Art (Morus nigra) gehört nicht zu den heimischen Arten. Sie stammt aus Asien und ist in Südeuropa eingebürgert. Zur Pflanzung auf Kompensationsmaßnahmen ist die Art daher ungeeignet.

 

Erhalt von Bäumen und Gehölzbeständen

(siehe Umweltbericht S. 49 und Biotoptypenkarte, Kartendarstellung des Bebauungsplans)

Der Gebüschbestand (BM) mit einem Ahorn zwischen Sportplatz und Geltungsbereich des Bebauungsplans soll laut Beschreibung erhalten bleiben. lm Gegensatz zu den zu erhaltenden Linden an der Straße „Am Kleikamp“ wird diese Planungsabsicht jedoch nicht im Bebauungsplan festgesetzt.

 

Boden- und Grundwasserschutz:

Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf dieser Fläche ist die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.

 

Belange des ÖPNV:

Es wird darum gebeten, die in der Anlage ersichtlichen Änderungen zu Punkt 3.2 der Be- gründung zu übernehmen.

 

Regionalplanung:

Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme bilden das Landes-Raum-ordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sowie das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 der Region Hannover (Satzungsbeschluss am 27. September 2016, Genehmigung am 24.04.2017, Beitrittsbeschluss am 20.06.2017) und das derzeit noch rechtsgültige RROP 2005.

Die vorgesehene Planung darf die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in dem dafür festgelegten Vorranggebiet Rohstoffgewinnung(Km) nicht beeinträchtigen. Die Planung ist nur mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, sofern die unten benannten Ziele der Raumordnung für die Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt werden.

Bereits in der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese“ (Stadt Sehnde, OT Höver) bzw. im Rahmen der 41. Flächennutzungsplanänderung „Südwiese“ wurde auf die durch die vorliegende Planung entstehende Konfliktlage mit den raumordnerischen Belangen der Rohstoffgewinnung hingewiesen.

Mit der vorliegenden Planung rückt die Wohnbebauung der Ortschaft Höver (im Süden) bis direkt an das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (Km) gemäß LROP (Gebietsnummer 167) sowie gemäß gültigem RROP 2005 und RROP 2016 heran.

Das der Planung beigefügte schalltechnische Gutachten zeigt auf, dass durch diese Planung eine Konfliktlage erzeugt wird (siehe schalltechnisches Gutachten, Seiten 12 u. 14).

lm Rahmen der Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover wurde für eine geordnete Entwicklung und Steuerung raumbedeutsamer Bodenabbauvorhaben ein räumliches Planungskonzept Rohstoffgewinnung erarbeitet.

Aus Gründen des vorsorgenden lmmissionsschutzes und zur Minderung von Konfliktpotenzialen wird zwischen Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung und Vorranggebieten Rohstoffgewinnung demgemäß grundsätzlich ein Abstand von 100 m eingestellt (vgl. RROP 2016 Begründung/Erläuterung zu Abschnitt 3.2.3 Ziffern 01 und O2 (C.2), Tab. 14, Kriterium 1.1).

Damit werden im RROP 2016 die Vorgaben des LROP umgesetzt:

Gemäß LROP sollen Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen sowie durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden (LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 09 Satz 1, Grundsatz der Raumordnung).

Des Weiteren dürfen Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Roh-stoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen (LROP Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02 Satz 8, Ziel der Raumordnung).

ln diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in dem vorsorgeorientierten Abstand zum Vorranggebiet Rohstoffgewinnung befindet (s. auch RROP 2016 Anhang zu 3.2.3 Gebietssteckbrief Seh/Km/9) und durch eine an das Vorranggebiet heranrückende Wohnbebauung Nutzungskonflikte entstehen (können).

Planungen und Maßnahmen außerhalb des Vorranggebietes dürfen nicht zu Beeinträchti-gungen der vorgesehenen Nutzung (Mergelabbau) im Vorranggebiet Rohstoffgewinnung führen. Es ist sicherzustellen, dass sich die vorgelegte Planung nicht nachteilig auf das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung auswirkt.   

Vgl. hierzu auch GIERKE (in BRÜGELMANN,Komm. z. BauGB, RN 417):

So darf eine Kommune im Bereich eines festgelegten Vorranggebietes für eine bestimmte raumbedeutsame Funktion oder Nutzung gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1ROG in ihren Bauleitplänen für die betreffende Fläche keine hiermit unvereinbare Nutzung ausweisen.

Dieses gilt ebenso, wenn nur der Randbereich des Vorranggebietes von der Bauleitplanung betroffen ist.

Darüber hinaus dürfen auch in der Nachbarschaft eines Vorranggebietes keine Darstellungen oder Festsetzungen getroffen werden, die die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung (z. B. aus Gründen des lmmissionsschutzes) mittelbar beeinträchtigen könnten.

Immissionsschutzberechnungen (Mergelabbau) enthalten erneut nur Aussagen für den nordöstlichen Teil des Vorranggebietes Rohstoffgewinnung (Km).

Sofern die Rohstofflagerstätte im nordwestlichen Teil, in dem die geplante Wohnbebauung direkt an das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung angrenzt, nicht vollständig ausgebeutet ist, ist jedoch auch der gesamte Bereich, der westlich dieses berechneten Bereiches angrenzt, zu beachten. In dem Fall wäre auch für den nordwestlichen Bereich darzulegen, dass die Immissionsschutz-Richtwerte eingehalten werden und die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in dem dafür festgelegten Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (Km) nicht beeinträchtigt wird.

Sofern die Rohstofflagerstätte in dem benannten Bereich vollständig ausgebeutet ist, wäre dies nachzuweisen und so zu belegen, dass die vorgenannten Ziele der Raumordnung nicht beeinträchtigt sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß LROP Rohstoffvorkommen möglichst voll-ständig auszubeuten sind (LROP Abschnitt 3.2.2 Ziffer 01 Satz 5, Ziel der Raumordnung).

Auch wenn, wie angegeben, dieser nordwestliche Bereich des Vorranggebietes Rohstoff-gewinnung bereits abgebaut bzw. die Rohstofflagerstätte dort vollständig ausgebeutet ist, muss jedoch beachtet werden, dass dort noch über Jahrzehnte mit betrieblichen Aktivitäten zu rechnen ist (Förderbänder, LKW-/"Radlader-Verkehr, Einlagerung von Abraumboden usw.).

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

zum Brandschutz:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Löschwasserbedarf soll über das Leitungsnetz sichergestellt werden. Die Anforderungen an den Brandschutz sind mit dem Brandschutzprüfer sowie mit Vertretern der örtlichen Feuerwehr abzustimmen. Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung besteht hierzu kein weiterer Handlungsbedarf. Die Förderung von ausreichendem Löschwasser ist auf der Grundlage des DVGW-Arbeitsblattes W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ im Rahmen der Erschließungsplanung nachzuweisen.

 

zum Naturschutz:

Auf die Pflanzliste II wird in den Textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.4 Nicht überbaubare Grundstücksflächen verwiesen und ist somit aufrechtzuerhalten.

Um eine Gefährdung autochthoner Populationen durch Hybridisierung zu vermeiden werden die entsprechenden Arten „Malus sylvestris (HoIzapfel)“ (Pflanzliste I) und die Wildbirne (unter 1.7.4) aus den Listen entfernt.

Auch die nicht heimische und daher ungeeignete Art (Morus nigra – Schwarzer Maulbeerbaum) wird unter Punkt 1.7.4 Maßnahmenflächen entfernt.

Eine Festsetzung zum Erhalt des Gebüschbestandes (BM) ist nicht beabsichtigt, da in dem Grenzbereich zum Sportplatz keine Überbauung ansteht und ein Verlust daher eher Unwahrscheinlich ist. Zudem weist dieser Bestand keine besonders hohe Wertigkeit auf.

Den Anregungen wird weitestgehend gefolgt.

 

zum Boden- und Grundwasserschutz:

Die Stellungnahme ist im Rahmen dieser Bauleitplanung nicht relevant. Sie wird jedoch als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen.

Der Anregung wird gefolgt.

 

zu den Belange des ÖPNV:

Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung wird an der entsprechenden Stelle ergänzt.

 

zur Regionalplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Planung kann in Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Ziele der Raumordnung für die Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt sind. Hierzu wurden die Auswirkungen der Planung auf die Belange der Rohstoffgewinnung in Abstimmung mit der Region Hannover, Team Regionalplanung detailliert abgearbeitet und die Planungsunterlagen entsprechend ergänzt.

Aufgrund der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen der Entwurfsunterlagen nach Durchführung der Verfahren gemäß § 3 (2) und § 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB), sind diese erneut - als 2. Entwurfsfassung - auszulegen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen (vgl. § 4 a BauGB).

Die Auswirkungen des Kalkmergelabbaus auf die geplante Wohnnutzung im Plangebiet in Form von Lärm- und Staubemissionen sowie Erschütterungen wurden in den aktuellen Planungsunterlagen (2. Entwurfsfassung) konkretisiert und ergänzt. Es wurde detailliert dargelegt, dass die Planung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in dem dafür festgelegten Vorranggebiet nicht beeinträchtigt.

Die im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 (aufgestellt: Planungsbüro Lauterbach, Hameln, 28.11.2016) untersuchte Abbausituation stellt lediglich einen Teilbereich der potenziell abbaubaren Fläche dar. Entsprechend wurde das Schalltechnische Gutachten und die Planungsunterlagen um Aussagen zu den westlichen Bereichen ergänzt. Auch für diese Bereiche wurde dargelegt, dass die Immissionsschutz-Richtwerte eingehalten werden.

 


TÖB: Pledoc GmbH, Essen

- Schreiben vom 28.06.2017

 

Anregungen:

mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.

Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:

• Open Grid Europe GmbH, Essen

• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

• Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg

• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen

• Viatel GmbH, Frankfurt

Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


TÖB: Stadtwerke Sehnde

- Schreiben vom 25.07.2017

 

Anregungen:

Das Niederschlagswasser für das Baugebiet Südwiese soll auf Wunsch des Erschließungsträgers dezentral auf Privatflächen gemäß dem Konzept der Gruppe Freiraumplanung zurückgehalten werden. Dies hat zur Folge, dass für dieses Baugebiet nicht die Stadt sondern der Erschließungsträger für die ordnungsgemäße Ableitung des Regenwassers zuständig ist. Die Unterhaltung und Pflege der Entwässerungsanlagen ist von den späteren Eigentümern durchzuführen. Demnach sind die einzelnen Grundstücke vom Anschluss- und Benutzungszwang entsprechend der Satzung der Stadt Sehnde zu befreien.

In der Anlage dieser Email befindet sich ein möglicher Text für die Änderung der Begründung zum Bebauungsplan.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Änderungen werden unter Punkt 5. Ver- und Entsorgung entsprechend eingearbeitet.

 


TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 06.07.2017

 

Anregungen:

Aus Sicht des Fachbereiches Rohstoffwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Wir halten an unserer Stellungnahme vom 14.02.2017 (Az. L3.3-L68505-03_01-2017-0102-Ma/Loe) fest. Gegen die vorgelegte Planung bestehen weiterhin Bedenken. 

Zur Begründung: 

Eventuell  heranzuziehende Mindestabstände zwischen Wohnbebauung und bestehendem Rohstoffabbau (siehe dazu z.B. Abstandserlass NRW von 2007) werden unterschritten. Durch die direkte Heranführung der Wohnbebauung an das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung entsteht ein erhebliches Konfliktpotential, welches eine Fortführung und Erweiterung der vorrangigen Nutzung Rohstoffabbau im VRR 167 (insbesondere nordöstliche Ecke) verhindern oder erschweren kann. Neben Lärmemissionen durch den Abbau sind weitere Emissionen durch den Werksverkehr auf dem nach Norden laufenden Fahrweg aus dem Abbau sowie Staubemissionen denkbar. Die im Rahmen der Planung durchgeführten Maßnahmen (Lärmschutzmessungen und daraus resultierenden Anpassungen der Planungen) reichen unseres Erachtens nicht aus, dieses Konfliktpotential zu beseitigen.

Dementsprechend verweisen wir erneut auf das Landes-Raumordnungsprogramm, Kap. 3.2.2 Ziff. 2, Satz 8, nach dem Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen darf. Das gleiche Konfliktpotential betrifft auch die Fortsetzung der Kalkmergel-Lagerstätte nach Nordosten (Rohstoffsicherungsgebiet 1. Ordnung 3625 Km/9).

Rohstoffsicherungskarten und andere geowissenschaftliche Themenkarten können über den Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de – Karten, Daten und Publikationen – NIBIS  KARTENSERVER) und über den Web Map Service (WMS) als Internetkartendienst (www.lbeg.niedersachsen.de - Karten, Daten und Publikationen – NIBIS KARTENSERVER - Web Map Services) eingesehen werden.

Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Im Untergrund des Planungsgebietes stehen wasserlösliche Karbonatgesteine aus der Oberkreide (Campan) an. Die löslichen Karbonatgesteine liegen in einer Tiefe, in der durch irreguläre Auslaugung lokal Verkarstungserscheinungen auftreten können. Irreguläre Auslaugung konzentriert sich auf einen eng begrenzten Bereich und kann vereinzelt  zur Entstehung von Hohlräumen führen. Erdfälle aus dieser Tiefe sind selten und im Planungsgebiet sowie im Umfeld nicht bekannt. Die nächsten bekannten Erdfälle liegen mehr als 4 km entfernt östlich der Planungsfläche und stammen aus einer anderen geologischen Epoche (Zechstein).

Das Planungsgebiet wird formal der Erdfallgefährdungskategorie 1 zugeordnet. Konstruktive Sicherungsmaßnahmen von Bauwerken bezüglich der Erdfallgefährdung sind für diese Erdfallgefährdungskategorie nicht erforderlich.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund und zur Lage von bekannten erdfallgefährdeten Gebieten (gehäuftes Auftreten von Erdfällen) und Einzelerdfällen können dem Internet-Kartenserver des LBEG (www.lbeg.niedersachsen.de) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Auswirkungen des Kalkmergelabbaus auf die geplante Wohnnutzung im Plangebiet in Form von Lärm- und Staubemissionen sowie Erschütterungen wurden in den aktuellen Planungsunterlagen (2. Entwurfsfassung) konkretisiert und ergänzt. Es wurde detailliert dargelegt, dass die Planung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in dem dafür festgelegten Vorranggebiet nicht beeinträchtigt.

 

Aufgrund der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen der Entwurfsunterlagen nach Durchführung der Verfahren gemäß § 3 (2) und § 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB), sind diese erneut - als 2. Entwurfsfassung - auszulegen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen (vgl. § 4 a BauGB).


TÖB: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha)

- Schreiben vom 20.06.2017

Anregungen:

Wir bedanken uns für die Berücksichtigung unserer Belange unter Punkt 5. (Ver- und Entsorgung) in Ihrer Begründung. Die darin verfügte Bereitstellung der Mülltonnen im Nahbereich der Straße „Am Kleiberg“, wäre bitte noch um die Bereitstellung der Wertstoffsäcke, bzw. des Sperrmülls an denselben Stellen zu ergänzen.

Es ist empfehlenswert, diese Sammelplätze (soweit erforderlich), bereits mit der Aufstellung des B.-planes festzulegen. (§ 11 Abs. 4, §13 Abs. 2 der Abfallsatzung).

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Begründung wird an der entsprechenden Stelle ergänzt.

 


TÖB: Wasserverband Nordhannover

- Schreiben vom 26.06.2017

Anregungen:

Gegen oben genannten Bebauungsplan besteht unsererseits keine Bedenken.

Die Feuerlöschversorgung erfolgt gem. DVGW Arbeitsblatt W 405 für die kleine Gefahr der Brandausdehnung nach Können und Vermögen aus dem Trinkwassernetz.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH

- Schreiben vom 24.07.2017

Anregungen:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. tr. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 815 Südwiese, Sehnde grundsätzlich keine Bedenken.

Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Planbereichs durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Nord, PTI 21, Neue-Land-Str. 6 30625 Hannover so früh wie möglich (wünschenswert 3 Monate) vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Die Telekom beantragt sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist, dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Wege - und Leitungsrecht zugunsten der Telekom kostenfrei eingetragen wird, sowie dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit TeIekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur mit Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Das kann bedeuten, dass der Ausbau der TK-Linien im Plangebiet aus wirtschaftlichen Gründen in oberirdischer Bauweise erfolgt.

Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


TÖB: Vodafone Kabel Deutschland GmbH

- Schreiben vom 19.07.2017

 

Anregungen:

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 15.06.2017.

 

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:

 

Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15

90449 Nürnberg

Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de

 

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Der Anregung wird ggf. außerhalb dieses Bauleitplanverfahrens gefolgt.

 


 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

1.000,00 €

500,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

1.000,00 €

500,00 €

 

 


Anlage/n:

- Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese“ mit Örtlichen Bauvorschriften

- Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese“ mit Örtlichen Bauvorschriften

- Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese“

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich 815 Südwiese_Plan Entwurf2 (1576 KB)    
Anlage 3 2 öffentlich 815 Südwiese_Begründung_UB Entwurf2 (5723 KB)    
Anlage 1 3 öffentlich 815 Südwiese_Anlage Schallgutachten (1488 KB)