Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2018/0278  

 
 
Betreff: 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich "Höver - Südwiese" im Ortsteil Höver der Stadt Sehnde
hier: - Rücknahme des Feststellungsbeschlusses vom 18.05.2017
- Entwurfsbeschluss für die erneute Öffentliche Auslegung nach § 3 (2)
BauGB und die Beteiligung nach § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Höver Vorberatung
05.02.2018 
Sitzung des Ortsrates Höver geändert beschlossen   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
06.02.2018 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
12.02.2018 
Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.02.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
F41 Höver Südwiese_Entwurf2

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Ortsrat Höver empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:

 

 

1. Rücknahme Feststellungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die Rücknahme des Feststellungsbeschlusses zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde für den Bereich „Südwiese“, Ortsteil Höver vom 18.05.2017.

 

 

2. Geänderte Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach und § 3 (2) sowie § 4 (2) BauGB

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 19.01.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt.

 

 


TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 20.02.2017

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird zugestimmt.

 

 

3. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

Dem geänderten Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südwiese“, Ortsteil Höver der Stadt Sehnde und der Begründung dazu wird zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB in Verbindung mit § 4a (3) BauGB wird beschlossen. Stellungnahmen sind nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen zugelassen (§ 4a (3) Satz 1 BauGB)..

 


Sachverhalt:

Der Feststellungsbeschluss zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde für den Bereich „Südwiese“, Ortsteil Höver vom 18.05.2017 ist zurückzunehmen.

 

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung der 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südwiese“, Ortsteil Höver der Stadt Sehnde ist ein erneuter Beschluss zur Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und zur Beteiligung nach § 4 (2) BauGB in Verbindung mit § 4a (3) BauGB zu fassen.

 

Begründung:

Mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südwiese“, Ortsteil Höver der Stadt Sehnde hat sich der Rat zuletzt in seiner Sitzung am 18.05.2017 befasst. Der Rat der Stadt Sehnde hat am 18.05.2017 den Feststellungsbeschluss zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Sehnde für den Bereich „Südwiese“, Ortsteil Höver gefasst.

 

Im Anschluss daran wurde die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sehnde für den Bereich „Südwiese“, Ortsteil Höver der Region Hannover zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB vorgelegt. Bei der Prüfung der zur Genehmigung vorgelegten 41. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Region Hannover wurden Versagensgründe festgestellt, die eine Überarbeitung des Entwurfs und eine erneute Öffentliche Auslegung und Beteiligung nach § 4 (2) BauGB erforderlich machen. Der Antrag auf Genehmigung wurde aus diesem Grund durch die Stadt Sehnde zurückgenommen.

Nach § 4a (3) BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden.

 

Über die geänderten Eingaben hat der Rat der Stadt Sehnde zu beschließen. Die Beschlussvorschläge zu den eingegangenen Anregungen, Hinweisen und Bedenken, mit denen abweichend zu den bisherigen Beschlüssen verfahren werden soll, sind unter Beschlussvorschlag „2. Geänderte Beschlüsse zu Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) sowie § 4 (2) BauGB“ aufgeführt.

 

Rechtliche Auswirkungen:

Die Überarbeitung des Entwurfs macht auch eine Überarbeitung der Abwägung und geänderte Beschlüsse zum Umgang mit den Anregungen einzelner Träger öffentlicher Belange erforderlich. Dafür sind Einzelblätter zu den Schreiben beigefügt. Die Einzelblätter enthalten eine Wiedergabe der Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadtverwaltung“, in der angegeben ist, wie die Äußerungen im überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Der Beschluss zu den Äußerungen ist unter Ziffer 2 aufgeführt.

Gegenstand des unter Ziffer 3 aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Begründung dazu inkl. Umweltbericht.

 

Nachstehend sind die Eingaben mit Anregungen und Hinweisen aus der Beteiligung gemäß      § 3 (2) und § 4 (2) BauGB aufgeführt, die erneut abzuwägen sind.

 

 

Erneut abzuwägende Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB:

 

TÖB: Region Hannover, Städtebauliche Planung

- Schreiben vom 19.01.2017

 

Anregungen:

Zu der 41. Flächennutzungsplanänderung Bereich: "Höver Südwiese" der Stadt Sehnde, Stadtteil Höver, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen:

 

Gewässerschutz:

In der Begründung zur Planung fehlen Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung.

Unter Ziffer 9 „Erschließung, Infrastruktur" der Begründung wird lediglich die Schmutzwasserentsorgung behandelt.

 

Die Oberflächenentwässerung ist zumindest in einem realisierbaren Konzept in dieser Phase der Bauleitplanung nachzuweisen.

 

 

Regionalplanung:

Grundlage für die raumordnerische Stellungnahme bilden das Landes-Raum-ordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sowie das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 der Region Hannover (Satzungsbeschluss am 27. September 2016) und das derzeit noch rechtsgültige RROP 2005.

Ergebnis

Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar, sofern die unten benannten Ziele der Raumordnung für die Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt sind.

 

Begründung

Das Plangebiet grenzt gemäß gültigem RROP 2005 und RROP 2016 im südlichen Bereich direkt an ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (Km) an.

Im Rahmen der Neuaufstellung des RROP für die Region Hannover für eine geordnete Entwicklung und Steuerung raumbedeutsamer Bodenabbauvorhaben wurde ein räumliches Planungskonzept Rohstoffgewinnung erarbeitet.

Aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes und zur Minderung von Konfliktpotenzialen wird zwischen Siedlungsbereichen mit Wohnnutzung und Vorranggebieten Rohstoffgewinnung demgemäß grundsätzlich ein Abstand von 100 m eingestellt (vgl. RROP 2016 Begründung/Erläuterung zu Abschnitt 3.2.3 Ziffern 01 und 02 (C.2), Tab. 14, Kriterium 1.1).

Damit werden im RROP 2016 die Vorgaben des LROP umgesetzt:

Gemäß LROP sollen Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen sowie durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden (LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 09 Satz 1).

Des Weiteren dürfen Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Roh­stoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen (LROP Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02 Satz 8).

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet in dem vor-sorgeorientierten Abstand zum Vorranggebiet Rohstoffgewinnung befindet (siehe auch RROP 2016 Anhang zu 3.2.3 Gebietssteckbrief Seh/Km/9) und durch eine an das Vor-ranggebiet heranrückende Wohnbebauung Nutzungskonflikte entstehen können.

Planungen und Maßnahmen außerhalb des Vorranggebietes dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der vorgesehenen Nutzung (Mergelabbau) im Vorranggebiet Rohstoffgewinnung führen.

Es ist sicherzustellen, dass sich die vorgelegte Planung nicht nachteilig auf das Vorranggebiet Rohstoffgewinnung auswirkt.

In den Planunterlagen ist zwar dargelegt (S. 14 und S. 23), dass die Immissionsberechnungen in Form von Rasterlärmkarten zeigen würden, dass die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nicht überschritten würden. Der vorhandene Lärmschutzwall sei demnach für die Geräuschimmissionen des Mergelabbaus ausreichend, um ruhige Wohnverhältnisse sicherzustellen.

Zur Erläuterung wurde dazu ein „schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 „Südwiese", Stadt Sehnde, OT Höver" (erstellt durch das Planungsbüro Lauterbach} nachträglich durch die Stadt Sehnde bzw. das Planungsbüro Lauterbach zur Verfügung gestellt.

Darin werden in den Karten 1.1 und 1.2 Immissionen durch den Mergelabbau dargestellt.

Die Karten enthalten nur Aussagen zu Immissionen für einen mittleren Teil des Vorranggebietes Rohstoffgewinnung (im Plan rosa schraffiert), zu berücksichtigen ist jedoch auch der gesamte Bereich westlich dieses berechneten Bereiches, in dem die geplante Wohnbebauung an das Vorranggebiet angrenzt.

Dementsprechend ist auch für diesen Bereich darzulegen, dass die ImmissionsschutzRichtwerte eingehalten werden.

 

 

Hinweise:

In den vorgelegten Planunterlagen zur 41. Flächennutzungsplanänderung sind im Kapitel 2 die „Ziele der Landes- und Regionalplanung" dargelegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2016 für die Region Hannover südlich an das Plangebiet angrenzend ein Vorranggebiet Roh­stoffgewinnung (und nicht ein Vorranggebiet Rohstoffsicherung) festgelegt ist.

Zur Unterscheidung der raumordnerischen Gebietskategorien Vorranggebiet Rohstoffsicherung und Vorranggebiet Rohstoffgewinnung siehe insbesondere LROP Abschnitt 3.2.2.

 

Für Rückfragen steht Ihnen das Team 61.01, Frau Dr. Buhr (Tel. 0511 616-22953), gerne zur Verfügung.

 

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

zum Gewässerschutz:

Der Hinweis wird berücksichtigt.

Der angesprochene Sachverhalt wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung aufgearbeitet. Die Begründung wird jedoch redaktionell mit einer kurzen Erläuterung zur geplanten Niederschlagswasserentsorgung ergänzt.

 

zur Regionalplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Planung kann in Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Ziele der Raumordnung für die Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt sind. Hierzu wurden die Auswirkungen der Planung auf die Belange der Rohstoffgewinnung in Abstimmung mit der Region Hannover, Team Regionalplanung detailliert abgearbeitet und die Planungsunterlagen entsprechend ergänzt.

Aufgrund der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen der Entwurfsunterlagen nach Durchführung der Verfahren gemäß § 3 (2) und § 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB), sind diese erneut - als 2. Entwurfsfassung - auszulegen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen (vgl. § 4 a BauGB).

Die Auswirkungen des Kalkmergelabbaus auf die geplante Wohnnutzung im Änderungsbereich in Form von Lärm- und Staubemissionen sowie Erschütterungen wurden in den aktuellen Planungsunterlagen (2. Entwurfsfassung) konkretisiert und ergänzt. Es wurde detailliert dargelegt, dass die Planung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in dem dafür festgelegten Vorranggebiet nicht beeinträchtigt.

Die im Schalltechnischen Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 815 (aufgestellt: Planungsbüro Lauterbach, Hameln, 28.11.2016) untersuchte Abbausituation stellt lediglich einen Teilbereich der potenziell abbaubaren Fläche dar. Entsprechend wurde das Schalltechnische Gutachten und die Planungsunterlagen um Aussagen zu den westlichen Bereichen ergänzt. Auch für diese Bereiche wurde dargelegt, dass die Immissionsschutz-Richtwerte eingehalten werden.

 

zu den Hinweisen:

Der Anregung wird gefolgt.

Das Vorranggebiet zur Rohstoffsicherung wird redaktionell in Vorranggebiet zur Rohstoffgewinnung geändert.

 


 

 

TÖB: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Hannover

- Schreiben vom 20.02.2017

 

Anregungen:

Es wird auf das Schreiben vom 08.08.2016 verwiesen, welches nachfolgend wiedergegeben wird:

 

Schreiben vom 08.08.2016

Aus Sicht des Fachbereiches Rohstoffwirtschaft wird zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Der Planungsbereich grenzt nach Süden unmittelbar an das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung 167 für Kalkmergelsteine im gültigen LROP 2012. Hier findet derzeit Abbau statt. Wir verweisen daher auf Kap. 3.2.2, Ziffer 02, Satz 7 des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP), nach dem Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen dürfen.

Wir weisen darauf hin, dass Ökokonten oder anderweitige externe Kompensationsmaßnahmen, die aus Bauleitplänen etc. resultieren, nicht in Vorranggebieten für die Rohstoffgewinnung festzulegen sind. Gemäß dem LROP (2012) Abschnitt 3.2.2. Ziffer 02, Satz 6, darf die vorrangige Nutzung durch die Festlegung von Kompensationsflächen (Flächen für Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) in Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung nicht beeinträchtigt werden.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass es beim derzeitigen und weiteren Abbau zu Lärm- und Staubemissionen kommen kann, die auch Auswirkungen auf den Planungsraum haben können.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Durch die festgesetzte Maßnahmenfläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird kein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung in Anspruch genommen. Ein Vorranggebiet schließt sich südlich des Geltungsbereiches an und ist durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nur indirekt betroffen.

Die Auswirkungen des Kalkmergelabbaus auf die geplante Wohnnutzung im Änderungsbereich in Form von Lärm- und Staubemissionen sowie Erschütterungen wurden in den aktuellen Planungsunterlagen (2. Entwurfsfassung) konkretisiert und ergänzt. Es wurde detailliert dargelegt, dass die Planung die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in dem dafür festgelegten Vorranggebiet nicht beeinträchtigt.

Aufgrund der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen der Entwurfsunterlagen nach Durchführung der Verfahren gemäß § 3 (2) und § 4 (2) Baugesetzbuch (BauGB), sind diese erneut - als 2. Entwurfsfassung - auszulegen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen (vgl. § 4 a BauGB).

 

 


 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

1.000,00 €

500,00 €

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

1.000,00 €

500,00 €

 

 


Anlage/n:

- überarbeiteter Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südwiese“, Ortsteil Höver sowie die Begründung inkl. Umweltbericht

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich F41 Höver Südwiese_Entwurf2 (3643 KB)