Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt folgenden Beschluss zu c) b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt folgenden Beschluss zu c) c) Der Rat beschließt : Der Bericht über die gemäß §§ 1 – 4 des Nieders.Kommunalprüfungsgesetzes (NKPG) durchgeführte überörtliche Prüfung durch den Landesrechnungshof wird gemäß den § 5 NKPG zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:Die überörtliche Prüfung durch den Landesrechnungshofes fand bei der Stadt Sehnde in der Zeit vom 18.10.2017 bis 26.10.2017 statt.
Die Verwaltung übergibt den o.g. Bericht einschließlich der von ihr verfassten Stellungnahme zur Kenntnisnahme.
Die Prüfungsmitteilung liegt vor und ist dieser Drucksache beigefügt.
Die Verwaltung hat gemäß der Aufforderung des Landesrechnungshofes zu den Prüfungsfeststellungen bei der Stadt Sehnde folgende Stellungnahme abgegeben:
Textziffern (TZ) 4.1 bis 4.10
Zu TZ 4.1 Die Erschließungsverträge werden politisch beraten und beschlossen. Wenn auch nicht erkennbar als Leitgedanke dokumentiert, werden dabei die Vor- und Nachteile in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit betrachtet. Die Stadt ist bei diesen Projekten ständig darauf bedacht, einen Gemeindeanteil zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Es wird geprüft, ob hier weitergehende Regelungen von Vorteil sein können.
Zu TZ 4.2 Die Produktziele hinsichtlich der Bauleitplanung wurden vorgestellt. Im Hinblick auf Erschließungsmaßnahmen / den Abschluss von Erschließungsverträgen hat die Stadt Sehnde bisher keine strategischen und operativen Ziele formuliert. Im Zuge der weiteren Überarbeitung des Leitbildes und der Produktziele wird auch in diesem Bereich geprüft, ob hier die Formulierung von Zielen bei Regimeentscheidungen hilfreich sein könnte.
Zu TZ 4.3 Die derzeitige Praxis läßt eine flexiblere Handhabung zu den zu fordernden Ausbaustandards zu. Um hier dem ständigen Wandel zu folgen, hat sich die bisher angewandte Verfahrensweise als praktikabel und wirtschaftlich gezeigt. Technische Details zur Ausführung bestimmter Erschließungsanlagen werden definiert und soweit erforderlich in den Erschließungsverträgen festgelegt. Die Stadt legt hierzu in der Anlage einen Muster-Entwurf zu künftigen Erschließungsverträgen vor. Die Definierung der Ausbaustandards wird wie bisher bereits über die Anforderungen in den Ausschreibungen erfolgen, dies jeweils auf dem aktuellen Stand der Technik. Güte und Standard des verwendeten Materials sind mit der Stadt abzustimmen. Dabei werden vordringlich auch die Kriterien Unterhaltungskosten und Qualität betrachtet.
Die in der PM 3.1.3 genannten Inhalte sind künftig Mindestbestandteil des Vertragsaufbaus.
Zu TZ 4.4 Bei der Entscheidung, ob die Stadt sich eines Erschließungsträgers bedient oder nicht, wird sich die Stadt an den Empfehlungen gemäß der PM 3.3 orientieren.
Zu TZ 4.5 Der Einsatz des Personals aus dem Eigenbetrieb wird weiter verfolgt
Zu TZ 4.6 Die Feststellungen treffen so zu. Soweit es sich nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit anbietet, wird auch künftig einem Erschließungsträger als Eigentümer der Flächen die Erschließung übertragen.
Zu TZ 4.7 Die dort genannten Regelungen werden, soweit nicht schon vorhanden, in die Erschließungsverträge aufgenommen. Im vorgelegten Musterentwurf wurde hierauf bereits eingegangen.
Zu TZ 4.8 Sollten die Erschließungsverträge Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken enthalten, werden diese Erschließungsverträge regelmäßig Bestandteil des Übertagungsvertrages und damit der Beurkundung. Es wird geprüft, ob eine grundsätzliche notarielle Beurkundung einer rechtssicheren Vertragsgestaltung dient.
Zu TZ 4.9 Die Vorlage der Erschließungsverträge an die Finanzbuchhaltung zur Bilanzierung wird künftig durch die routinemäßige Aufnahme in den Verteiler des Vertrages sichergestellt. Die hierzu erforderlichen Angaben zur leichteren Übermittlung an die Bilanzbuchhaltung wurden im Musterentwurf aufgenommen.(Unter § 13 Regelung zur Kostenaufschlüsselung)
Zu TZ 4.10 Für künftige Folgekostenverträge wird vorab ein Konzept erstellt, aus dem die Kausalität zwischen dem Vorhaben und den Kosten des Erschließungsträgers hergestellt wird. Ob dieses Konzept der Gremienberatung vor Vertragsschluss zuzuführen ist, wird geprüft. Sollte dies so sein, wird es im Zuge der Beratung und Beschlussfassung über den Erschließungsvertrag im Rat parallel mit entschieden.
Die empfohlenen Inhalte dieser Darstellung • Prognose der Bevölkerungsentwicklung • Festlegung der zu entwickelnde Wohnbauflächen • Prognose des Bedarfs an Folgeeinrichtungen • Darstellung des Berechnungsmodus für den Folgekostenbeitrag
werden dabei die Grundlage bilden.
Der vorhabenbedingte Bedarf und die voraussichtlichen Kosten sollen sich daraus transparent und nachvollziehbar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen lassen.
Die Entscheidungsgründe des OVG Lüneburg im Urteil vom 18.02.2016 werden bei der dargestellten Verfahrensweise berücksichtigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:- Prüfungsmitteilung über die Überörtliche Prüfung – Erschließungsverträge – - Muster überarbeiteter Erschließungsvertrag
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||