Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die 3. Änderung der Satzung der Stadt Sehnde über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (Straßenausbaubeitragssatzung – ABS).
Sachverhalt:
Die CDU/FDP Gruppe im Rat der Stadt Sehnde hat am 03. Mai 2018 beantragt zu prüfen, welche Änderungen in der Satzung der Stadt Sehnde über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (Straßenausbaubeitragssatzung – ABS) erforderlich sind, um beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern eine angemessene Ratenzahlung zu ermöglichen. Dieser Antrag wurde mit Beschlussvorlage Nr. 2018/0349 zur weiteren Beratung in den Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste verwiesen.
Die derzeitige Fassung der Straßenausbausatzung der Stadt Sehnde enthält, anders als in einigen anderen niedersächsischen Kommunen keine Regelungen, in denen im Einzelfall und auf Antrag aus Billigkeitsgründen Stundungen und Ratenzahlungen bewilligt werden können. § 11 des Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes (NKAG) lässt diese Regelungsmöglichkeit, i. V. m. § 34 der Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), §§ 163, 222 und 227 Abgabenordnung (AO), sowie § 20 der Dienstanweisung Finanzbuchhaltung der Stadt Sehnde, explizit zu.
Billigkeitsgründe liegen vor, wenn die sofortige Einziehung des Anspruchs für die Schuldnerin oder den Schuldner eine „erhebliche Härte“ bedeuten würde. Diese Härte ist immer dann anzunehmen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner
- sich auf die Erfüllung des Anspruchs nicht rechtzeitig vorbereiten konnte oder
- sich derzeit in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (ernstliche und dauerhafte Zahlungsschwierigkeiten; Existenzgefährdung) befindet und
- aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht über die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen Mittel verfügt.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jeweils nach Antragstellung im Einzelfall zu prüfen.
Für Stundungen und Ratenzahlungen beträgt der allgemein geltende gesetzliche Zinssatz gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5b NKAG i. V. m. § 238 AO 0,5 % pro Monat (entspricht 6 % pro Jahr). Aufgrund des bereits länger vorherrschenden niedrigen Zinsniveaus hat der Bundesfinanzhof, jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015, schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Höhe des Zinssatzes bekundet.
Unter Berücksichtigung des derzeitigen Zinsniveaus und um die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht außergewöhnlich zu belasten wird vorgeschlagen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jährlich beträgt.
Derzeit liegt der Basiszinssatz, bekanntgegeben im Bundesanzeiger durch die Deutsche Bundesbank, bei -0,88%. Bei der oben vorgeschlagenen Regelung läge der Zinssatz bei Stundungen bzw. Ratenzahlungen derzeit bei 1,12% p. a.
Von Seiten der Kommunalaufsichtsbehörde der Region Hannover bestehen gegen die vorgeschlagene Verfahrensweise keine Bedenken.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:- Antrag der CDU/FDP Gruppe im Rat der Stadt Sehnde - 3. Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung - ABS
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