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Vorlage - 2020/0662  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Am Peiner Wege" gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Dolgen der Stadt Sehnde
hier: - Entwurfsbeschluss für die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung nach § 4 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung, Straßen und Grünflächen   
Beratungsfolge:
Ortsrat Dolgen-Evern-Haimar
23.01.2020 
Sitzung des Ortsrates Dolgen-Evern-Haimar ungeändert beschlossen   
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt
04.02.2020 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
34-10_Erg_Satz_Dolgen_Entwurf_m_BGR

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Beschlussvorschlag:

a) Der Ortsrat Dolgen, Evern, Haimar empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden

    Beschluss zu fassen:

b) Der Fachausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungs-

    ausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen:

c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss.

 

 

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

Dem Entwurf der Ergänzungssatzung "Am Peiner Wege" gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Dolgen der Stadt Sehnde und der Begründung dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wird beschlossen.

 

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Sachverhalt:

Zur Weiterführung des Verfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung "Am Peiner Wege" gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Dolgen ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Begründung:

 

Mit der Ergänzungssatzung hat sich der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 26.09.2019 befasst. Er hat damals den Aufstellungsbeschluss gefasst.

 

Die Aufstellung der Innenbereichssatzung erfolgt auf der Grundlage des § 34 (4) Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Hiernach können einzelne Flächen des Außenbereichs in den Innenbereich einbezogen werden, wenn diese durch bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche geprägt sind. Das ist für den hier vorliegenden Bereich der Fall. Der rechtswirksame FNP enthält für den Anpassungsbereich die Darstellung „Gemischte Baufläche“.

 

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Satzung gem. § 34 (5) BauGB sind gegeben. Die Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Sie begründet keine Vorhaben für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Eine Beeinträchtigung der Schutzgüter gem. § 1 (6) Nr. 7 b) BauGB (Erhaltungs­ziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete) ist ebenfalls nicht zu erwarten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

Gemäß § 34 (5) Satz 2 BauGB können für Satzungen zur Festlegung im Zusammenhang bebauter Ortsteile einzelne Festsetzungen nach § 9 (1) und (3) Satz 1 sowie (4) getroffen werden. Von dieser Möglichkeit wurde im Zuge dieser Satzung Gebrauch gemacht. Aufgrund der Größe des Grundstücks wird die Fläche, die überbaut werden darf, durch Festsetzung von Baugrenzen eingegrenzt. Um eine Eingrünung der geplanten Bebauung und um einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen, wird am Ostrand des neuen Baugrundstücks eine 4 m breite Pflanzfläche festgesetzt. Der Pflanzstreifen dient gleichzeitig als Ausgleichsfläche. Im Übrigen richten sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben § 34 BauGB.

 

Nach § 34 (6) BauGB sind bei der Aufstellung von Satzungen die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 (2) Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass für die Aufstellung der Ergänzungssatzung die Beteiligung nach dem vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.

 

Für die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB durchgeführt und für die Behördenbeteiligung wird das Verfahren nach § 4 (2) BauGB durchgeführt.

 

Darüber hinaus ist der Beschluss der Gemeinde über die Ergänzungssatzung gemäß § 10  (3) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB sind bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung nicht vorgesehen. Jedoch sind die Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a (2) und (3) (Eingriffsregelung) und § 9 (1a) BauGB zu bewerten und die Umweltbelange in die Abwägung einzustellen. Die Eingriffe werden im Geltungsbereich der Satzung durch einen anzulegenden Pflanzstreifen kompensiert.

 

Der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren der Ergänzungssatzung "Am Peiner Wege" gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Dolgen ist die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom Verwaltungsausschuss zu fassen.

 

Gegenstand des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte Entwurf der Ergänzungssatzung "Am Peiner Wege" gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Dolgen mit Begründung.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

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Anlage/n:

Entwurf der Ergänzungssatzung Am Peiner Wege im OT Dolgen mit Begründung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 34-10_Erg_Satz_Dolgen_Entwurf_m_BGR (2307 KB)