Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen. b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen. c) Der Rat beschließt, das die Stadt Sehnde von der Möglichkeit der Optionsverlängerung nach § 27 Abs. 22a UStG Gebrauch macht, sodass nach § 2 Abs. 3 UStG die bisherige Rechtslage bis spätestens 31.12.2022 anwendet werden kann.
Sachverhalt:Mit Einführung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) und damit einer grundlegenden Änderung der Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) hat der Gesetzgeber den Kommunen ursprünglich eine Übergangsfrist bis 31.12.2020 gesetzt.
Dieser Übergangszeitraum war bereits im Herbst 2019 immer wieder durch die kommunalen Spitzenverbände als zu kurz bezeichnet worden, insbesondere weil sehr viele Detailfragen bisher ungeklärt blieben und von der Bundesfinanzverwaltung keine ausreichenden Auskünfte zu erhalten waren. Der Bundestag am 28.05.2020 das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Am 05.06.2020 hat auch der Bundesrat hierzu seine Zustimmung erteilt. Die Verlängerung ist als Widerruf im neu eingefügten Abs. 22a des § 27 UStG mit folgendem Wortlaut ausgestaltet: „(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.” Für Kommunen bedeutet dies, dass der ab 01.01.2021 anzuwendende § 2b UStG verschoben wird und sich der Verlängerungszeitraum bis zum 31.12.2022 verlängert, soweit der Satz 1 des o.g. neuen § 22a UStG für die jeweilige Kommune anwendbar ist. Die Anwendung des § 2b UStG wird dann erst ab dem 01.01.2023 verpflichtend. Die Stadt Sehnde erfüllt die Voraussetzungen des Satzes 1. Die bereits von der Stadt Sehnde 2016 abgegebene Optionserklärung gegenüber der Finanzbehörde (s. BV 2016/0495) gilt somit automatisch bis zum 01.01.2023. Es ist kein erneuter Antrag notwendig. Die Verlängerung erfolgt automatisch. (d.h., diejenigen Kommunen, die bis dahin in der alten Rechtslage verbleiben möchten, müssen nicht gegenüber der Finanzbehörde tätig werden). Durch die bereits oben genannten ungeklärten Detailfragen (z. B. Friedhöfe) und den krankheitsbedingten Personalausfällen im federführenden Fachdienst Finanzen wird vorgeschlagen, für die Einführung und Umsetzung des neuen 2b UStG in der Stadt Sehnde, die nunmehr mögliche Optionsverlängerung in Anspruch zu nehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:./.
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