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Vorlage - 2020/0855  

 
 
Betreff: Sonderregelungen aufgrund epidemischer Lagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Verwaltungsvorstand   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
19.11.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
§ 182 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

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Beschlussvorschlag:

 a) Der Verwaltungsausschuss beschließt, auf die Vorbereitung der beratenden Ausschüsse zu verzichten und schlägt dem Rat vor, die Beschlüsse zu b), c) und d) zu fassen.

 

b) Der Rat beschließt, bei der Vorbereitung von Beschlüssen auf die Beteiligung der beratenden Ausschüsse mit Ausnahme des Verwaltungsausschusses für die Dauer der epidemischen Lage zu verzichten. Dies gilt nicht für die Beratungen über die Haushaltssatzung und das Haushaltssicherungskonzept, die im Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste zu beraten sind.

 

c) Der Rat beschließt gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKomVG, dass längstens für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage der Verwaltungsausschuss anstelle des Rates über Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit des Rates liegen, beschließt. Hiervon ausgenommen sind die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept sowie Satzungen und Verordnungen.

 

d) Der Rat beschließt gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG , dass die dem Rat weiterhin vorbehaltenen Entscheidungen auf Vorschlag des Bürgermeisters im Umlaufverfahren beschlossen werden können. Hiervon ausgenommen sind die Haushaltssatzung und das Haushaltsicherungskonzept.

 

 

 

 

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Sachverhalt:

Mit dem ab 18.07.2020 geltenden und neu in das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz eingeführten § 182 hat der Landesgesetzgeber eine Sonderregelung ausschließlich zur Bewältigung epidemischer Lagen geschaffen (Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften vom 15.07.2020 aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Nds. GVBl. S. 244 - 253; hier Seite 249-250). Danach können die Regelungen des § 182 NKomVG zur Anwendung kommen, wenn und solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs.1 Satz1 Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist.

 

Die Feststellung und Aufhebung einer nationalen epidemischen Lage erfolgt durch den Deutschen Bundestag bzw. für landesweite epidemische Lagen durch den Niedersächsischen Landtag auf Antrag der Landesregierung.

Die Sonderregelung für epidemische Lagen soll einerseits der Eindämmung bzw. der Verhinderung einer weiteren Verbreitung des Infektionsgeschehens Rechnung tragen und andererseits die Funktions- und Handlungsfähigkeit der kommunalen Entscheidungsgremien aufrechterhalten und sicherstellen.

Im Einzelnen wird geregelt, dass anstelle des Rates der Verwaltungsausschuss über bestimmte Angelegenheiten beschließen kann. Es wird die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen des Rates und für Videokonferenzen sowie Ausnahmen von Präsenzsitzungen geschaffen.

 

Die im Beschlussvorschlag benannten Maßnahmen dienen der Eindämmung des Infektionsgeschehens insbesondere dadurch, dass persönliche Kontakte auf ein Mindestmaß und möglichst wenige Personen beschränkt werden. Durch die Möglichkeit der Delegation von Beschlussfassungen auf den Verwaltungsausschuss und der Durchführung von Umlaufbeschlüssen wird die Anzahl und Dauer der noch erforderlichen Präsenzsitzungen zudem verringert. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen wird Rechnung getragen, indem die auf den Verwaltungsausschuss delegierten oder im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sowie das Sitzungsprotokoll unverzüglich veröffentlicht werden, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Wahrung berechtigter Interessen Einzelner die Öffentlichkeit auszuschließen ist.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

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Anlage/n:

Text § 182 NKomVG

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich § 182 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (35 KB)    
Stammbaum:
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