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Vorlage - 2021/0892  

 
 
Betreff: Landesraumordnungsprogramm (LROP), Änderungsentwurf 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
09.03.2021 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
18.03.2021 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Beschlussvorschlag:

a) Der Fachauschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde den folgenden Beschluss:

b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde den folgenden Beschluss:

c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt:

 

Die Stadt Sehnde nimmt zur Änderung des Landesraumordnungsprogramms, Entwurf (Stand Dez. 2020) im Rahmen der Öffentlichkeits- und Verbändebeteiligung wie folgt Stellung:

 

Ausnahmeregelung zum Wohnumfeldschutz Kap. 4.4.2 Abs. 06 Satz 4 LROP-VO (S. 17)

Der Begründung zum aktuellen Entwurf kann entnommen werden, dass eine Ausnahme von dem 400 m-Abstand zwischen Wohngebäuden und Höchstspannungsleitungen z.B. vorliegen kann, wenn Baulücken geschlossen werden sollen oder keine anderen Entwicklungsmöglichkeiten für die Gemeinde bestehen. Inwieweit es dann noch auf einen äquivalenten Wohnumfeldschutz ankommt, geht aus dem Entwurf und seiner Begründung nicht eindeutig hervor.

Darüber hinaus fehlt eine allgemeine Definition des Begriffes Wohnumfeld im Raumordnungsrecht bzw. Energiewirtschaftsrecht. Konkrete Anforderungen, die an die Gleichwertigkeit zum Schutz der Wohnumfeldqualität gestellt werden, sind der Stadt Sehnde nicht ersichtlich.

Die Stadt Sehnde bittet daher vor dem Hintergrund der zu befürchtenden Behinderung der Eigenentwicklung insbesondere in den Ortsteilen Höver, Bilm, Haimar, Dolgen und Gretenberg um Klarstellung des Ausnahmetatbestandes.

 

Änderungen der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 LROP-VO)

Die Änderungen der Zeichnerischen Darstellung hinsichtlich der Vorranggebiete Natura 2000 sowie Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecken werden seitens der Stadt Sehnde zur Kenntnis genommen.

 

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Sachverhalt:

Das LROP regelt, dass bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder bei Satzungen nach § 34 BauGB, die dem Wohnen dienen, ein Abstand zu Höchstspannungsleitungen (>110 kV) von mindestens 400 m einzuhalten ist. Dies hat bezogen auf das Stadtgebiet Sehnde Auswirkungen auf die Eigenwicklung der Ortsteile Höver, Bilm, Haimar, Dolgen, und Gretenberg.

 

Es ist jedoch eine Ausnahmeregelung zum Wohnumfeldschutz in Kap. 4.4.2 Energieinfrastruktur und Sektorkopplung, Abs. 06 Satz 4 LROP-VO (S. 17) enthalten.

"Ausnahmsweise kann abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Abstand nach Satz 1 unterschritten werden, wenn

a) gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist […]"

 

In den Erläuterungen zum aktuellen LROP heißt es:

"Für den Fall, dass der 400 m Abstand nicht eingehalten werden kann, kann die Unterschreitung ausnahmsweise im Einzelfall raumverträglich sein, wenn die örtlichen Gegebenheiten oder zusätzliche Maßnahmen den Wohnumfeldschutz auf mindestens gleichwertigem Niveau wie bei Einhaltung des 400 m Abstandes sichern. Dieser Ausnahmefall ist denkbar, wenn bei bereits vorhandenen Vorbelastungen durch die geplanten Maßnahmen eine Verbesserung der vorbelasteten Wohnumfeldsituation erreicht werden kann. […] Die fachrechtlichen Möglichkeiten einer Erdverkabelung bleiben von dieser Regelung unberührt und sind im Rahmen der Ausnahmeregelung mit zu beachten. Dies ist im Fall der raumordnerisch geprüften Leitungstrassen im Sinne von Satz 11 umgesetzt. Die Möglichkeiten eines Zielabweichungsverfahrens für atypische Einzelfälle, die bei der Festlegung des Mindestabstandes nicht gesehen wurden, bleiben unberührt."

 

Den Verordnungsbegründungen ist zu entnehmen, dass es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, der im Einzelfall, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten auszufüllen ist. Auch weisen die Begründungen darauf hin, dass der Begriff des Wohnumfeldes einen sozialen Bezug hat und einen Bezug zu der Umgebung (Sichtbeeinträchtigungen). Er ist nicht mit dem Gesundheitsschutz gleichzusetzen, sondern steht neben ihm, jedoch dürfte es möglich sein, dass die gleiche Maßnahme beiden Schutzgütern dient.

Der Ausnahmetatbestand und die anzulegenden Kriterien sind jedoch nicht präzise begründet. Eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit in der kommunalen Bauleitplanung ist daher dringend erforderlich.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n: