Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Ilten empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen: b) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungsausschuss, den folgenden Beschluss zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss fasst den folgenden Beschluss:
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss: Dem überarbeiteten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 724 „Bosenkamp West“ mit örtlichen Bauvorschriften im Ortsteil Ilten der Stadt Sehnde und der Begründung dazu wird zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB wird beschlossen.
Sachverhalt:Der Verwaltungsausschuss hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 02.03.2020 mit der 1. Ände-rung des Bebauungsplans Nr. 724 „Bosenkamp-West“ befasst. Er hat damals dem Rat empfohlen, den Aufstellungsbeschluss sowie den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Vor den Beteiligungsverfahren wurde der Entwurf mit der Regionalplanung der Region Hannover abgestimmt, da eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planung die Anpassung an die Ziele der Raumordnung ist. Außerdem war zu der Zeit die 1. Änderung des RROP 2016 noch im Verfahren. In dieser 1. Änderung wird der Ortsteil Ilten als Standort mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung festgelegt, was eine wesentliche Voraussetzung für die geplante Änderung des Bebauungsplans darstellt. Auch neu in der 1. Änderung des RROP 2016 ist bei der Planung von Einzelhandelsbetrieben die Regelung des „zu versorgenden Bereichs“. Dieser wurde auch für den Standort Ilten festgelegt.
Aus diesem Grund wurde von der Regionalplanung vorgeschlagen, dass ein Verträglichkeitsgutachten erstellt wird. Es muss einen Nachweis geben, dass zu 100% ausschließlich eine Versorgungs-funktion für den zu versorgenden Bereich geleistet wird. Allenfalls 5% Streuumsätze von außen wären wohl möglich. Auch die Kaufkraftherkunft sollte untersucht werden. Ein entsprechendes Gutachten wurde vom Investor in Auftrag gegeben. Nachdem das Gutachten mit der Regionalplanung abgestimmt war, kam aufgrund aktueller Rechtsprechungen von der Regionalplanung die Empfehlung die textliche Festsetzung noch einmal zu ändern. Dieser Empfehlung wurde gefolgt. Außerdem hat der Investor den Wunsch geäußert, dass auch Pultdächer zulässig sein sollten. Dem Wunsch wurde insofern entsprochen, dass die örtlichen Bauvorschriften ergänzt wurden. Es sind jetzt auch andere Dachformen als nur gleichgeneigte Dächer zulässig, wenn diese Dächer mindestens extensiv begrünt werden. Außerdem sind Solaranlagen auf den Dachflächen zulässig. Der Entwurf sowie die Begründung wurden entsprechend überarbeitet bzw. ergänzt. Für den überarbeiteten Entwurf ist ein neuer Entwurfs- und Auslegungsbeschluss erforderlich.
Es bleibt dabei, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans über das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen soll, da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Grundzüge der Planung werden durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche je Betrieb nicht berührt, da mit 300 m² der Wert zur Vorprüfung von 1.100 m² Geschossfläche nach UVPG nicht erreicht wird, und die Festsetzung einer Gesamtverkaufsfläche von 1.800 m² bestehen bleibt. Es gibt keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete) durch die Änderung. Aufgrund der geplanten Nutzung liegen keine Anhaltspunkte vor, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Auch wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von den Angaben in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, und von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Da von der frühzeitigen Beteiligung BauGB abgesehen wird, ist der nächste Schritt im Auf-stellungsverfahren für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 724 die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird das Verfahren nach § 3 (2) BauGB, die öffentliche Auslegung des Entwurfs mit Begründung, und zur Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wird das Verfahren nach § 4 (2) BauGB angewandt. Dafür ist ein Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen. Gegenstand des oben aufgeführten Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist der als Anlage beigefügte überarbeitete Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 724 „Bosenkamp-West“ mit Begründung.
Mit dieser 1. Änderung wird die Textliche Festsetzung § 1 des Ursprungsplans Nr. 724 neu gefasst und § 1 der örtlichen Bauvorschriften ergänzt. Die übrigen Festsetzungen und die Örtlichen Bauvorschriften werden durch die vorliegende 1. Änderung nicht geändert und gelten daher unverändert weiter.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 724 mit Begründung (Juli 2021)
Anmerkung: Das raumordnerische Fachgutachten zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 724 ist auf der Homepage der Stadt Sehnde unter folgendem Link einsehbar: https://www.sehnde.de/wirtschaft-bauen/stadtentwicklung/bauleitplanung/
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