Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2022/0179  

 
 
Betreff: Änderung Beitragsverfahren und Satzungsmodernisierung des Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes (GLV) 52 Mittlere Leine
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Stadtentwicklung und Straßen, Grünflächen und Klimaschutz   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt Vorberatung
08.11.2022 
Sitzung des Fachausschusses Stadtentwicklung und Umwelt ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
17.11.2022 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

c) Der Rat der Stadt Sehnde fasst folgenden Beschluss:

 

Beschluss:

Der Rat der Stadt Sehnde stimmt der Änderung des Beitragsverfahrens sowie der Satzungsmodernisierung des Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes (GLV) 52 Mittlere Leine zu. Die Vertreter der Stadt Sehnde sollen in der Verbandsversammlung entsprechend abstimmen.

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Sachverhalt:

Der Gewässer- und Landschaftspflegeverband (GLV) 52 Mittlere Leine hat in seiner 33. Verbandsversammlung, am 29.03.2022, darüber informiert sein Beitragsverfahren zu ändern und die Satzung zu modernisieren. Nunmehr liegen der Stadtverwaltung ein Musterbescheid sowie ein Satzungsentwurf zur weiteren Abstimmung vor.

 

Zum Beitragsverfahren:
Der Verband erhebt in jedem Jahr nach der Verbandsversammlung die Beiträge für das laufende Jahr. Beitragspflichtige Mitglieder sind satzungsgemäß die Städte und Gemeinden sowie Eigentümer von Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, durch die die Unterhaltung der Gewässer erschwert wird. Mithin auch die Stadt Sehnde.

Die Veranlagungsregeln des Verbandes sind derzeit in Grundstücksfläche, Einwohner, klassifizierte Straßen, Eisenbahnen u. a. unterteilt. Dies soll im Sinne des § 64 Abs. 1 sowie Anlage 5 NWG geändert werden. Gründe dafür sind die verwaltungstechnisch sehr aufwendige Abfrage der Einwohnerzahlen und die zunehmende Flächenversiegelung bei gleichbleibender Einwohnermenge. Ab 2023 soll sich die Beitragshöhe weiterhin nach der Fläche des Mitglieds im Verbandsgebiet richten (Grundbeitrag). Es werden im Sinne der rechtlichen Rahmenbedingungen nur die Flächen hinzugezogen, die sich innerhalb eines Einzugsgebietes eines Verbandsgewässers befinden. Flächen die z. B. in den Mittellandkanal entwässern, werden nicht berücksichtigt. Zusätzlich zum Grundbeitrag wird auch weiterhin ein Erschwernisbeitrag hinzugerechnet.

Bei der Erhebung des Erschwernisbeitrages werden die versiegelten Flächen in drei Gruppen eingeteilt (leicht, mitteldicht und stärker versiegelte Flächen). Die leicht versiegelten Flächen werden mit dem einfachen, die mitteldicht versiegelten Flächen mit dem zweieinhalbfachen und die stärker versiegelten Flächen mit dem vierfachen Hektarsatz veranlagt. Grundlage der Flächenbeschaffenheit bildet das amtliche Liegenschaftskataster beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN).

Da in den letzten Jahren tlw. sehr flächenintensive Versiegelungen durchgeführt wurden, die Einwohnerzahlen aber weitestgehend gleichgeblieben sind, hat sich das ursprünglich als fair und praktikabel angesehene Beitragshebungsverfahren nach Fläche und Einwohner als überdenkungswürdig herausgestellt. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des NWG eine Methode erarbeitet die Beitragslast für Unterhaltungserschwernisse fairer aufzuteilen. Da die technischen Voraussetzungen beim GLV gegeben sind, steht einer Umstellung der Beitragshebung grundsätzlich nichts im Wege. Zur optimalen Umsetzung wird und wurde auch noch einmal die Verbandsgrenze detailliert überarbeitet. Grundlage zur Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen liefern Geodaten des NLWKN (Einzugsgebiete der Gewässer sowie die ursprünglichen Verbandsgrenzen) sowie Liegenschaftsdaten (Gemeindegrenzen).

Änderungen zusammengefasst:

 

alt

neu

Grundbeitrag

5,62 € / ha

8,40 € / ha

Erschwernisbeitrag

1,12 €/Einwohner*in

22,47 €/ha Klassifizierte Straßen (Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen)

11,24 €/ha Eisenbahnen Bauwerke an Gewässern Brückenwiderlager (einseitig), Brückenpfeiler (einseitig), bebaute Ufer (Häuser, Gärten), Stützmauern, Spundwände u. ä., überbaute Gewässerstrecken (z. B. Brücken, Tunnel und Gewölbe): nach tatsächlichem Aufwand oder Unterhaltung durch Erschwerer selbst, unter Abzug des Regelaufwands in freien Strecken

gem. Anlage 5 NWG

1-facher Grundbeitrag

2,5-facher Grundbeitrag oder

4-facher Grundbeitrag je nach Versiegelungsgrad der beitragspflichtigen Fläche Bauwerke an Gewässern Brückenwiderlager (einseitig), Brückenpfeiler (einseitig), bebaute Ufer (Häuser, Gärten), Stützmauern, Spundwände u. ä., überbaute Gewässerstrecken (z. B. Brücken, Tunnel und Gewölbe): nach tatsächlichem Aufwand oder Unterhaltung durch Erschwerer selbst, unter Abzug des Regelaufwands in freien Strecken

Zu erwartende Beiträge

Grundbeitrag: 170.842,38 €

Erschwernisb.: 228.364,64 €

Baulastträger: 24.672,69 €

Summe: 423.879,71

Grundbeitrag: 245.467,38 €

Erschwernisb.: 173.558,56 €

Baulastträger: 13.743,96 €

Summe: 432.769,90

 

Es wird mit einer Mehreinnahme des Verbandes von rd. 10.000,00 € gerechnet, welche auf Kostensteigerungen und erwartete Mehrausgaben notwendig ist. Die für 2022 angedachte Beitragserhöhung wurde wegen der geplanten Veränderung der Beitragshebung auf 2023 verschoben um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.

Für die Stadt Sehnde bedeutet dies konkret einen erhöhten Mitgliedsbeitrag von derzeit 9.153,06 € auf ca. 12.865,72 €.

Zur Satzungsänderung:

Die Satzung des Verbandes soll modernisiert werden. Die wesentlichen Änderungen sind folgende:

-          Berücksichtigung genderneutraler Personenbezeichnungen, wo nicht möglich, Nennung der weiblichen und männlichen Form

-          Digitalisierung der Gremienarbeit

-          redaktionelle Änderungen und sinnvolle Annäherungen an die Satzung des UHV 53

-          Aktualisierung der Gesetzesverweise bzw. Streichung von Dopplungen

-          Flexibilisierung der Beitragshebung mit dem Ziel, ab 2023 nach NWG vorgehen zu können

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

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Anlage/n: