Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu c) zu fassen. b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu c) zu fassen. Sachverhalt:Am 29. Juni 2022 wurde ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) veröffentlicht und ist in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 6 NBrandSchG können die freiwilligen Feuerwehren zukünftig auf Beschluss des Rates abweichend von §§ 36 Abs. 1 und 44 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung auch Umzüge und Veranstaltungen im Gemeindegebiet verkehrsregelnd begleiten. Nach Informationen des Nds. Städte- und Gemeindebundes vom 8. Juli 2022 ist es ausreichend, dass der Rat hierzu einen Grundsatzbeschluss fasst, welcher dann für alle im Gebiet der Gemeinde durchgeführten Sport-, Freizeit- und Brauchtumsveranstaltungen –wie Schützenumzüge, Umzüge zu Vereins- und Dorfjubiläen, kirchliche Prozessionen, Karnevalsveranstaltungen, Laternenumzüge u.v.m.- Gültigkeit hat. Ein Beschluss für jede einzelne Veranstaltung ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Veranstaltung die Polizei eine verkehrsregelnde Sicherung nicht durchführen kann. Eine vorherige Absprache zwischen Polizei, Verwaltung und Feuerwehr ist daher zwingend erforderlich. Auch ist festzuhalten, dass die Feuerwehr eine Umzugsbegleitung durchführen kann, nicht muss. Es obliegt daher der jeweiligen Ortsfeuerwehr, ob die Umzugsbegleitung durch die Feuerwehr sichergestellt wird oder nicht. In jedem Fall darf die Aufgabenerfüllung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung durch die Begleitung eines Umzugs nicht gefährdet werden und ist mit der Verwaltung abzustimmen. Das Stadtkommando der Freiwilligen Feuerwehr hat in seiner Sitzung am 5.Oktober 2022 einen entsprechenden Beschluss einstimmig befürwortet. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |