Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde

Vorlage - 2023/0242  

 
 
Betreff: Verzicht auf die Aufstellung der konsolidierten Gesamtabschlüsse der Jahre 2015 bis 2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Vorberatung
08.02.2023 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
23.03.2023 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde (offen)     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Beschlussvorschlag:

a)   Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung und Innere Dienste empfiehlt, die Beschlüsse zu c) zu fassen.

 

b)   Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, die Beschlüsse zu c) zu fassen.

 

c)   Der Rat fasst folgende Beschlüsse:

  1. Gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG wird von der Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse nach § 128 Abs. 4 NKomVG für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 abgesehen.
  2. Gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG wird von der Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2021 verzichtet.

 

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Sachverhalt:

Mit der Einführung des neuen kommunalen Rechnungswesens in Niedersachsen hat die Stadt Sehnde gemäß § 128 Abs. 4 bis 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ab dem Haushaltsjahr 2012 die Jahresabschlüsse ihrer Kernverwaltung und die Jahresabschlüsse ihrer ausgegliederten Bereiche zu einem konsolidierten Gesamtabschluss zusammenzufassen.

 

Durch die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses soll ein Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommunen ermöglicht werden. Dieser Gesamtüberblick fehlte bislang, weil teilweise viele kommunale Aufgaben von verselbständigten Aufgabenträgern wahrgenommen werden. Im Gesamtabschluss wird die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Konzerns Kommune so dargestellt, als ob es sich um eine einzige wirtschaftliche und rechtliche Einheit handeln würde.

 

Der letzte konsolidierte Gesamtabschluss für die Stadt Sehnde wurde für das Haushaltsjahr 2014 aufgestellt und vom Rat am 07.07.2022 beschlossen. Hauptgrund für die zeitliche Verzögerung ist die erheblich verspätete Zurverfügungstellung der für den Gesamtabschluss notwendigen Konsolidierungsdaten durch die Gesellschaften.

 

Mit dem neu gefassten § 179 Abs. 1 NKomVG wird es den Kommunen im Rahmen von haushaltsrechtlichen Übergangsregelungen nunmehr freigestellt, durch Beschluss der Vertretung konsolidierte Gesamtabschlüsse gemäß § 128 Abs. 4 für die Jahre 2012 bis 2020 zu erstellen.

 

Durch den Verzicht auf die Aufstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse werden, bis zum Eingang der Daten für den Gesamtabschluss 2021, personelle Ressourcen im Fachdienst Finanzen für die Aufarbeitung von Betriebsabrechnungsbögen, die Erstellung der Jahresabschlüsse des Kernhaushaltes etc. frei. Ebenso werden bei den Gesellschaften keine personellen Ressourcen bzw. zusätzlichen Kosten für Dritte durch die Aufbereitung von alten Konsolidierungsdaten gebunden.

 

Von daher wird vorgeschlagen, dass die Stadt Sehnde auf die Aufstellung der konsolidierten Gesamtabschlüsse für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 verzichtet, zumal konsolidierte Gesamtabschlüsse für weit zurückliegende Haushaltsjahre heutige Entscheidungen nur in geringem Maße tangieren oder historische Relevanz haben. Außerdem würde die sehr arbeitsintensive Aufstellung der beschriebenen konsolidierten Gesamtabschlüsse bis 2020 keinen Erkenntnisgewinn für die derzeitige und zukünftige Haushaltssituation, Haushaltsausführung und Haushaltsplanung nach sich ziehen.

 

Weiterhin wird vorgeschlagen, auf die Beifügung der Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre 2015 bis 2021 zu verzichten. Aufgrund unterschiedlicher Behandlung der Finanzierungsströme wird eine Gesamt-Finanzrechnung nicht aufgestellt. Stattdessen ist dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen, die als Vergleichswert den Vorjahresbestand benötigt. Eine Kapitalflussrechnung kann daher erst wieder dem Konsolidierungsbericht 2022 beigefügt werden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

X

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

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Anlage/n:

./.

Stammbaum:
2023/0242   Verzicht auf die Aufstellung der konsolidierten Gesamtabschlüsse der Jahre 2015 bis 2020   FD Finanzen   Beschlussvorlage
2023/0242-1   Verzicht auf die Aufstellung der konsolidierten Gesamtabschlüsse der Jahre 2015 bis 2020   FD Finanzen   Beschlussvorlage