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Vorlage - 2024/0387  

 
 
Betreff: Ernennung von Jost-Christian Lengwenat zum Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Haimar
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FD Ordnung und Recht   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt Vorberatung
31.01.2024 
Sitzung des Fachausschusses Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt ungeändert beschlossen   
Ortsrat Dolgen-Evern-Haimar Vorberatung
05.02.2024 
Sitzung des Ortsrates Dolgen-Evern-Haimar ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
15.02.2024 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

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Beschlussvorschlag:

a) Der Fachausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt empfiehlt dem Rat (vorbehaltlich der Zustimmung des Ortsrates Dolgen-Evern-Haimar) den Beschluss zu d) zu fassen.

b) Der Ortsrat Dolgen-Evern-Haimar empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu d) zu fassen.

c) Der Verwaltungssausschuss empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu d) zu fassen.

d) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt, Herrn Jost-Christian Lengwenat unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 30.ˆApril 2030 zum Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Haimar zu ernennen.

 

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Sachverhalt:

Die Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Haimar hat Herrn Jost-Christian Lengwenat am 23. September 2023 für die Wahl zum Ortsbrandmeister vorgeschlagen, da die Amtszeit des bisherigen Ortsbrandmeisters, Jürgen Hanne, aufgrund der Altersregelung in § 20 Abs. 4 S. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) mit Ablauf des 31. Januars 2024 endet.

 

Aufgrund fehlender Voraussetzungen wurde Herr Lengwenat zunächst ab dem 1. Februar 2024 kommissarisch beauftragt.

 

Mittlerweile hat er den Gruppenführerlehrgang Teil 2 bestanden, erfüllt somit die nach § 8 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren geforderten Voraussetzungen und kann förmlich ernannt werden.

Eine Mehrheit der Amtszeiten der Ortsbrandmeister und Stellvertreter beginnt jeweils am 1. Mai, um eine Angleichung herzustellen und einen würdigen Rahmen der Ernennung am Stadtfeuerwehrtag zu bieten, erfolgt die Ernennung zu diesem Datum und nicht zu einem früheren Zeitpunkt.

 

Gem §. 20 Abs. 4 NBrandSchG beschließt der Rat nach Anhörung des Regionsbrandmeisters über die Ernennung.

 

Seitens des Regionsbrandmeisters bestehen keine Bedenken gegen die Ernennung.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

 

 

Nein:

x

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

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Anlage/n: