Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen. b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen. c) Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügten Auswahlkriterien einschließlich der darin enthaltenen Gewichtung für das Wettbewerbsverfahren zum Abschluss des Konzessionsvertrags Strom. Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses. Die Verwaltung wird beauftragt, die Auswahlkriterien sachgerecht zu konkretisieren, die übrigen Verfahrensunterlagen zu erstellen, das Verfahren durchzuführen und die Verfahrensfestlegungen bei Bedarf während des Verfahrens anzupassen. Das Verfahrensergebnis ist dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Sachverhalt:1. Ausgangslage Der Wegenutzungsvertrag Strom, oft auch als „Konzessionsvertrag“ bezeichnet, regelt das Recht, öffentliche Verkehrswege zur Errichtung und Verlegung von Stromversorgungsanlagen und zum Betrieb des Stromversorgungsnetzes zur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchenden im Sinne des § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu nutzen. Derzeitige Inhaberin der Stromkonzession für das Stadtgebiet Sehnde ist die Energieversorgung Sehnde GmbH (EVS). Der Wegenutzungsvertrag Strom läuft am 31.07.2026 aus. Die Stadt Sehnde muss die Wegenutzungsrechte in einem diskriminierungsfreien Konzessionierungsverfahren nach §§ 46 ff. EnWG neu vergeben. Das Auslaufen des Konzessionsvertrages wurde den gesetzlichen Anforderungen entsprechend am 26.03.2024 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Hierauf haben mehrere Unternehmen Interesse am Abschluss des neuen Konzessionsvertrags bekundet. Die Verwaltung erarbeitet in Vorbereitung des Verfahrens derzeit die Wettbewerbsunterlagen für das anstehende Konzessionierungsverfahren. Wesentlicher Bestandteil der Verfahrensunterlagen sind die Auswahlkriterien nebst Gewichtung. Anhand der Auswahlkriterien wird ermittelt, wer die künftige Stromkonzession erhält. Die Auswahlkriterien einschließlich Gewichtung sind der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.
I. Ausgestaltung des Kriterienkataloges und der Wettbewerbsunterlagen Detaillierte gesetzliche Vorgaben zur Durchführung von Konzessionierungsverfahren existieren auch nach der Novellierung des EnWG nicht. In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung jedoch immer umfassendere Anforderungen an die Durchführung von Konzessionierungsverfahren entwickelt. Auch das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden haben ihre Ansichten zur rechtskonformen Durchführung von Konzessionierungsverfahren veröffentlicht. Dies ist in der Regel in Form von Leitfäden und Hinweispapieren erfolgt. Viele Rechtsfragen sind allerdings weiterhin ungeklärt oder werden in einzelnen Bundesländern unterschiedlich entschieden. Es herrscht nach wie vor eine große Rechtsunsicherheit, wie Konzessionierungsverfahren möglichst rechtssicher gestaltet werden können. Die Verwaltung hat für das anstehende Konzessionierungsverfahren auf spezialisierte Fachberater zurückgegriffen, um den anliegenden Kriterienkatalog unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und Branchenübung zu entwickeln. Der anliegende Kriterienkatalog folgt dabei insbesondere der Vorgabe, dass die Stadt bei der Auswahl des künftigen Konzessionsnehmenden gemäß § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG den gesetzlichen Zielen des § 1 EnWG verpflichtet ist. Diese bezwecken, eine möglichst
leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, sicher zu stellen. Diese sind als Kriterienhauptgruppe I. Umsetzung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG im Kriterienkatalog abgebildet und werden durch entsprechende Kriterien und Unterkriterien konkretisiert. Im Rahmen der Sicherheit werden u.a. vertragliche Zusagen aller Bietenden zur schnellen Störungsbeseitigung, zu Investitionen in das Versorgungsnetz, zu dessen Instandhaltung, der Netzführung sowie zur Förderung eines ungefährlichen Netzbetriebes bewertet. Zu der Preisgünstigkeit der Stromversorgung werden u.a. die, von den Bietenden prognostizieren, künftigen Netznutzungsentgelte in der Stadt Sehnde bewertet. Hierzu bildet die Stadt Sehnde bestimmte Abnahmefälle, die bei der Prognose jeweils zugrunde zu legen sind; daneben werden vertragliche Zusagen zu Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen bewertet. Bei der Bewertung der Effizienz wird maßgeblich auf vertragliche Zusagen Kosteneffizienz des Netzbetriebes sowie zur Energieeffizienz abgestellt. Hierbei kommt der Kosteneffizienz nach der Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu. Außerdem dürfen Zusagen zur Koordinierung von Baumaßnahmen unter diesem Kriterium bewertet werden. Bei der Verbraucherfreundlichkeit wird neben weiteren Kriterien maßgeblich das Serviceangebot, das der künftige Netzbetreiber im Kundencenter, telefonisch und im Internet zusagt, bewertet. Unter der Umweltverträglichkeit und Treibhausgasneutralität wird insbesondere bewertet, ob umweltfreundliche Stoffe im Netzbetrieb verwendet, umweltschädliche Stoffe entfernt, Pflanzen geschont und möglichst umweltfreundliche Betriebsfahrzeuge eingesetzt werden. Außerdem ist der Stadt Sehnde die möglichst schnelle Anbindung von EE- und KWK-Anlagen wichtig, ebenso die netzseitige Unterstützung der Einbindung von Ladeinfrastruktur. Neben den Zielen des § 1 EnWG werden weitere Aspekte zur Ausgestaltung des Wegenutzungsvertrages gewertet, wie der Kriterienhauptgruppe „II. Weitere Ausgestaltung des Wegenutzungsvertrags“ zu entnehmen ist. Hierzu zählen Zusagen, in welchem Maße die künftige Konzessionärin die sog. Folgekosten für die Versorgungsanlagen übernimmt und welche Regelungen zur Entfernung mit stillgelegten Leitungen angeboten werden. Der Stadt Sehnde ist es ein Anliegen, dass das Ortsbild bei Baumaßnahmen möglichst geschont wird, außerdem werden Zustimmungsvorbehalte und Kündigungsrechte abgefragt. Schließlich werden die sog. Endschaftsbestimmungen bewertet, die das weitere Vorgehen bei Beendigung des neu abzuschließenden Vertrages festlegen. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Ausgestaltung des Übernahmerechts der Stromversorgungsanlagen und den Modalitäten zur Vergütung sowie Auskunfts- und Mitspracherechten der Stadt Sehnde zu Investitionsvorhaben vor Auslaufen des abzuschließenden Wegenutzungsvertrages. Neben den Angebotsbestandteilen, die die Bietenden individuell gestalten können, wird die Stadt allen beteiligten Energieversorgungsunternehmen (EVU) bestimmte Regelungen zu dem neuen Wegenutzungsvertrag einheitlich vorgeben. Diese Vorgaben müssen alle EVU erfüllen, die den Zuschlag erhalten wollen. Solche einheitlichen Vorgaben werden daher nicht bewertet und sind im Kriterienkatalog nicht enthalten. Die Vorgaben umfassen u.a.: a) Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe an die Stadt, b) Gewährung des höchstzulässigen Kommunalrabatts, c) Vergütung notwendiger Kosten aufgrund der Versorgungsanlagen der Stadt bei Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, d) Qualität der Oberflächenwiederherstellung nach Baumaßnahmen, e) Haftungsregelungen.
Das von interessierten EVU zu erstellende Angebot besteht aus dem Wegenutzungsvertrag sowie einem als Anlage vorgesehenen Kriterienkatalog, in dem die Bietenden an den von der Stadt vorgesehenen Stellen ihr Angebot zu unterbreiten haben. Bei der Angebotswertung werden die Angebotsinhalte als Ja/Nein-Antworten und teilweise im Verhältnis zueinander bewertet (sog. relative Angebotswertung). Das Angebot, das im Vergleich zu den anderen Angeboten das jeweilige Kriterium am besten erfüllt, erhält dabei die volle Punktzahl, die anderen Angebote erhalten eine Bewertung entsprechend dem im Vergleich zum besten Angebot erreichten Erfüllungsgrad. In einzelnen Kriterien wird eine sog. absolute Angebotsbewertung vorgenommen, bei der die Angebote separat voneinander anhand eines absoluten Maßstabs bewertet werden. II. Ablauf des Konzessionierungsverfahrens Das weitere Konzessionierungsverfahren läuft wie folgt ab:
III. Gebot neutraler Verfahrensführung und Risiken Zur Wahrung eines diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ist die Einhaltung des sog. Neutralitätsgebots unbedingt erforderlich. Hierzu muss die Stadt Sehnde eine in jeder Hinsicht strikte Trennung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen von dem durchzuführenden Konzessionsverfahren gewährleisten. Diese Trennung muss sowohl organisatorisch als auch personeller Natur sein, so dass es ausgeschlossen ist, dass Verantwortungsträger eines beteiligten Bieters in das Konzessionierungsverfahren eingebunden sind. Es ist insbesondere zu gewährleisten, dass Ratsmitglieder der Stadt, die z.B. als Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung, in Beiräten, Aufsichtsräten, als Geschäftsführer oder sonstige Organe fungieren, keinen Einfluss auf das Konzessionierungsverfahren Strom haben können. Auch wenn dies nach § 41 Abs. 3 NKomVG kommunalrechtlich unproblematisch ist, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein weitergehendes Mitwirkungsverbot angenommen. Um dem potenziellen Vorwurf eines intransparenten Verfahrens vorzubeugen, wird dringend empfohlen, dass betroffene Ratsmitglieder bei allen verfahrensrelevanten Beschlüssen das Vorliegen eines Mitwirkungsverbots anzeigen und sich jeglicher Mitwirkung, d.h. insbesondere auch jeglicher Beratung und Beschlussfassung, enthalten. Auch, wenn die Stadt für dieses Verfahren auf spezialisierte Berater zurückgegriffen hat, ist aufgrund der dargestellten Rechtsunsicherheiten nicht auszuschließen, dass – z.B. im Falle von Bieterrügen und ggf. daraus resultierenden Gerichtsverfahren oder neuer Rechtsprechung - eine Anpassung des Konzessionierungsverfahrens erforderlich wird. Die Verwaltung wird in diesem Fall über den Stand des Verfahrens im Verwaltungsausschuss berichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1. Auswahlkriterien für den Neuabschluss eines Wegenutzungsvertrags Strom für das Stadtgebiet Sehnde
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