Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu c) zu fassen. b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen. c) Der Rat fasst folgenden Beschluss: Nach § 12 Abs. 1 Buchstabe l) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Sehnde GmbH erteilt der Rat d. Vertreter*in der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Sehnde GmbH (SWS) die Weisung, der Änderung des Gesellschaftsvertrags der SIG Sehnder-Immobilienentwicklungs-Gesellschaft mbH (SIG) zuzustimmen und d. Vertreter*in der Stadtwerke Sehnde GmbH in der Gesellschafterversammlung der SIG zu entsprechender Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der SIG zuzustimmen. Dementsprechend wird d. Vertreter*in der Stadtwerke Sehnde in der Gesellschafterversammlung der SIG Sehnder-Immobilienentwicklungs-Gesellschaft mbH von d. Vertreter*in der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Sehnde GmbH ebenfalls zu dieser Beschlussfassung angewiesen.
Sachverhalt:Der § 12 Abs. 1 Buchstabe l) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Sehnde GmbH (SWS) legt fest, dass von d. jeweiligen Vertreter*in der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung verbundener Unternehmen zu fassende Beschlüsse der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke bedürfen. Dazu gehört auf Grund der Beteiligungsverhältnisse auch die SIG Sehnder-Immobilienentwicklungs-Gesellschaft mbH (SIG) und damit auch die Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Weiterhin ist in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der SWS geregelt, dass d. Vertreter*in der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der SWS immer an Weisungen gebunden ist, die der Rat erteilt. Das bedeutet, dass d. Vertreter*in in der Gesellschafterversammlung der SWS der Beschlussfassung zur Anweisung d. Vertreter*in in der Gesellschafterversammlung der SIG für Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der SIG auch einer Weisung des Rates bedarf.
Der Aufsichtsrat der SIG hat in seiner Sitzung vom 27.03.2025 folgenden Beschluss gefasst:
Der Aufsichtsrat der SIG Sehnder-Immobilienentwicklungs-Gesellschaft mbH empfiehlt der Gesellschafterversammlung, den § 6 (3) des Gesellschaftsvertrags wie folgt zu ändern. Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat jährlich in der Regel am Sitz der Gesellschaft stattzufinden. Darüber hinaus sind außerordentliche Versammlungen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von einem Gesellschafter verlangt wird.
Die aktuelle Fassung lautet: Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum 30.06. jeden Jahres in der Regel am Sitz der Gesellschaft stattzufinden. Darüber hinaus sind außerordentliche Versammlungen einzuberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von einem Gesellschafter verlangt wird.
Nach § 12 Abs. 1 Buchstabe l) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Sehnde GmbH erteilt der Rat d. Vertreter*in der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der SWS die Weisung, der Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen und d. Vertreter*in der SWS in der Gesellschafterversammlung der SIG zu entsprechender Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der SIG anzuweisen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:./. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |