Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen: b) Der Rat fasst die folgenden Beschlüsse:
Sachverhalt:Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 20.05.2025 unter dem o. a. Tagesordnungspunkt eine Entscheidung getroffen, deren Umsetzung gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG dem Bürgermeister obliegt. Die Ausführung von Beschlüssen unterliegt stets auch einer Überprüfung des rechtmäßigen Zustandekommens einer Entscheidung (§ 88 NKomVG).
In der Sitzung gab es eine knappe Entscheidung zur Frage der Herrichtung eines Beach-Handballfeldes auf der geplanten Freizeitfläche nördlich des „Sportzentrum Sehnde“. Letztlich war lediglich eine Stimme ausschlaggebend für die Annahme des von der CDU-Ratsfraktion gestellten Antrags, der die Herrichtung eines Beachhandballfeldes betraf. Ohne diese eine Stimme hätte sich der Antrag bei 13 Ja-Stimmen und 13 Nein-Stimmen nicht durchgesetzt.
Auf weiteren Antrag der CDU-Ratsfraktion erfolgte durch den Ratsvorsitzenden eine kurze Unterbrechung der Sitzung, um dem im Ratssaal als Besucher anwesenden Leiter der Sparte Handball des TVE-Sehnde vor Abstimmung in der Sache das Wort zur Abgabe eines Statements zum CDU-Antrag betr. Herrichtung eines Beachhandballfeldes zu erteilen. Der Spartenleiter sprach sich für die Herrichtung aus.
Der Ratsvorsitzende ist auch Vorsitzender des TVE Sehnde e. V. (s. www.tve-sehnde.de/kontakt/). Im Zusammenhang mit seiner Stimme zu dem in Rede stehenden Thema wurde die Frage der Befangenheit aufgrund seines Vorsitzes in diesem Verein aufgeworfen.
Aus diesem Grund hat sich der Bürgermeister mit der Bitte um Prüfung an die Kommunalaufsicht gewandt, ob von dort eine Befangenheit des Herrn Marotzke nach § 41 NKomVG bei dieser Abstimmung gesehen wird und sich daraus eine Unwirksamkeit des Beschlusses zum Antrag der CDU-Ratsfraktion betr. Herrichtung eines Handballbeachfeldes ergibt. Herr Marotzke hat vor der Abstimmung nicht auf eine mögliche Befangenheit hingewiesen (§ 41 Abs. 4 NKomVG).
Das Ergebnis der Prüfung durch die Kommunalaufsicht bestätigt die Befangenheit des Ratsmitglieds Ralf Marotzke bei dieser Entscheidung mit der Folge, dass der getroffene Beschluss unwirksam ist (§ 41 Abs. 6 Satz 1 NKomVG).
Die vom Verwaltungsausschuss vorbereitete Vorlage wird daher zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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