Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a) Der Ortsrat Wassel empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde folgende Beschlüsse zu fassen: b) Der Fachausschuss Stadtentwicklung und Umwelt empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde folgende Beschlüsse zu fassen: c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Sehnde folgende Beschlüsse zu fassen: d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst folgende Beschlüsse:
1.) Der Rat beschließt gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 938 „Nördlich Kleine Kampstraße“, OT Wassel. 2.) Der Rat beschließt die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
Sachverhalt:
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan wird mit dem Ziel aufgestellt, Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ auszuweisen. Zugleich sollen im südlichen Teilbereich des Plangebiets im Sinne der Innenentwicklung weitere Wohnbauflächen entwickelt werden. Die Flächen im Geltungsbereich werden derzeit als Grünfläche sowie Rasenspielfläche genutzt. Im Norden grenzt eine Grünfläche mit Baumbestand an, welcher nicht Bestandteil des Geltungsbereiches ist und erhalten bleiben soll. Sämtliche Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Sehnde. Für die Erschließung der Feuerwehr Wassel soll die vorhandene Straße „Rethener Straße“ dienen. Für die Erschließung der südlichen Wohnbauentwicklung hingegen die Straße „Kleine Kampstraße“. Mit dem Bebauungsplan sollen daher die bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Neubau der Feuerwehr Wassel geschaffen werden, welcher die aktuellen Bedarfe der Feuerwehr Wassel decken kann. Zugleich soll mit der geplanten Wohnbauentwicklung in der Ortslage Wassel eine Möglichkeit zur Innenentwicklung eröffnet werden.
Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 938 „Nördlich Kleine Kampstraße“, OT Wassel hat eine Größe von ca. 12.200 m² und umfasst folgendes Flurstück in der Gemarkung Wassel der Flur 1: - Flurstück 193/11 Das Flurstück befindet sich im Eigentum der Stadt Sehnde. Der Geltungsbereich ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB Der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Der Standort befindet sich innerhalb des Siedlungsgefüges des Ortsteils Wassel und ist von drei Seiten von (Wohn-)Bebauung umgeben. Da die festzusetzende zulässige Grundfläche deutlich weniger als 20.000 m2 beträgt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfüllt. Es wird daher vorgeschlagen, im Sinne der Verfahrensbeschleunigung § 13a BauGB anzuwenden. Eine Umweltprüfung mit Erstellung eines Umweltberichtes und Ausgleichsbilanzierung ist hiermit nicht erforderlich. Gleichwohl bleibt die gebotene Prüfung der Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB von den gesetzlichen Regelungen unberührt und die Ergebnisse sind in den Abwägungsprozess einzustellen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.
Flächennutzungsplan Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sport- und Festplatz dar. Mit der Darstellung einer Grünfläche für das Plangebiet besteht jedoch das Erfordernis, die Darstellungen des Flächennutzungsplanes anzupassen. Da der vorliegende Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird, ist kein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig. Der Flächennutzungsplan wird vielmehr im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes berichtigt. Für das Plangebiet wird dabei entsprechend der geplanten Nutzung eine Fläche für Gemeinbedarf sowie Wohnbaufläche dargestellt.
Aufstellungsbeschluss und weiteres Vorgehen Mit der Beschlussfassung durch den Rat erfolgt der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 938 „Nördlich Kleine Kampstraße“, OT Wassel gemäß § 2 Absatz 1 BauGB. Als nächster Verfahrensschritt soll ein Entwurf des Bebauungsplans für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ausgearbeitet werden.
Auswirkungen auf den Klimaschutz: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf den Klimaschutz. Gleichwohl leistet die Standortwahl im Innenbereich auf einer bereits genutzten Fläche einen Beitrag zur Innenentwicklung und zum schonenden Umgang mit Grund und Boden im Außenbereich.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Darstellung Geltungsbereich
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