Der Jahresabschluss des EigenbetriebesStadtentwässerung für das Haushaltsjahr 2023 wird gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG in Verbindung mit§ 35 der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) beschlossen. Der Betriebsleitung wird nach § 35 EigBetrVO die Entlastung erteilt.
Der Fehlbetrag in Höhe von 79.463,06 € wird mit der gem. § 12 Abs. 1 EigBetrVO bestehenden Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gedeckt.
Der Jahresabschluss des EigenbetriebesStadtentwässerung für das Haushaltsjahr 2023 wird gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG in Verbindung mit§ 35 der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) beschlossen. Der Betriebsleitung wird nach § 35 EigBetrVO die Entlastung erteilt.
Der Fehlbetrag in Höhe von 79.463,06 € wird mit der gem. § 12 Abs. 1 EigBetrVO bestehenden Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gedeckt.
2. Der Jahresabschluss des EigenbetriebesStadtentwässerung für das Haushaltsjahr 2023 wird gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG in Verbindung mit § 35 der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) beschlossen. Der Betriebsleitung wird nach § 35 EigBetrVO die Entlastung erteilt.
3. Der Fehlbetrag in Höhe von 79.463,06 € wird mit der gem. § 12 Abs. 1 EigBetrVO bestehenden Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gedeckt.
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025;
hier: Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes und eines Haushaltssicherungsberichtes