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Auszug - Widmung von Straßen gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NdsStrG) Hier: Straßen im Baugebiet "Rethmar-Süd" und die Straßen "Vor dem Dorf" und im Baugebiet "Salzburg" im Ortsteil Rethmar der Stadt Sehnde   

 
 
Sitzung des Ortsrates Rethmar
TOP: Ö 7
Gremium: Ortsrat Rethmar Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 26.03.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:10 Anlass: Sitzung
Raum: Gasthaus "Gutshof"
Ort: Gutsstr. 15, 31319 Sehnde-Rethmar
2015/0170 Widmung von Straßen gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NdsStrG)
Hier: Straßen im Baugebiet "Rethmar-Süd" und die Straßen "Vor dem Dorf" und im Baugebiet "Salzburg" im Ortsteil Rethmar der Stadt Sehnde
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FB 4 Stadtentwicklung   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Es wird ohne Aussprache abgestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

1.)

a) Der Ortsrat Rethmar empfiehlt den Beschluss zu d)

b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt den Beschluss zu d)

c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu d)

d) Der Rat beschließt: 1.) Die Straßen in der Gemarkung Rethmar, Flur 11

  - Rohrbeckweg mit den Flurstücken 15/14, 68/21, 55/47, 56/01, 15/06, 68/06, 55/09;

    55/17 (teilweise)

  - Von-Rutenberg-Anger mit den Flurstücken 56/2, 15/05, 68/04, 55/07, 55/28

  - Von-Uslar-Weg mit den Flurstücken 56/42; 56/16 (teilweise)

  - Blanckeweg mit dem Flurstück 56/18

  - Sonnenbergweg mit dem Flurstück 55/27; 55/17 (teilweise)

..- Voigtländer-Weg mit dem Flurstück 65/63 (teilweise)

  - Eltz-Weg mit den Flurstücken 65/63 (teilweise); 65/64

  - Gutsstraße, im Norden von Einmündung Seufzerallee bis zum südl. Ende der Bebauung

    mit den Flurstücken 67/15 (ohne Grünstreifen westl. des Straßenraumes, bis auf einen

    1 m breiten Streifen) und 65/60, 65/62, 65/66, 65/68

 

2.) die Straßen in der Gemarkung Rethmar, Flur 15 Vor dem Dorfe mit dem Flurstück 73/12

 

3.) die Straße in der Gemarkung Rethmar, Flur 6 Salzburg (Baugebiet) mit den Flurstücken

   198/23, 198/25, 198/26, 198/29, 199/52, 199/63, 199/67

   unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr

   und das Wegeflurstück zum Eltzweg 65/56

 

beschränkt auf den Fußngerverkehr zu widmen.


 


Abstimmungsergebnis:

6

Ja-Stimmen