Beschluss:
Der Rat beschließt, die Befugnisse für die Verkehrsregelung zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zu lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nds. Brandschutzgesetz nicht gefährdet ist. Hierfür werden keine Kosten erhoben.