Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:Zur Beratung.
Sachverhalt:Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Rat gem. § 71 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aus der Mitte der Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsherren) beratende Ausschüsse bilden. Neben § 71 NKomVG gibt es weitere spezialgesetzliche Vorschriften zur Bildung von Ausschüssen. Im Einzelnen sind dies der Schulausschuss nach § 110 Nds. Schulgesetz (NSchG) , der Werksausschuss nach den Betriebssatzungen für die Eigenbetriebe und der Jugendausschuss nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG). Es ist zulässig, gesetzliche Ausschüsse mit den Aufgaben eines Fachausschusses zu betrauen. Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 10.11.2011 beschlossen, entsprechend der gebildeten Fachbereiche in der Verwaltung folgende Ausschüsse zu bilden:
Die Fachbereichsausschüsse hatten bisher neun Mitglieder, die aus den Reihen der Ratsfrauen und Ratsherren benannt wurden, jeweils fünf andere Personen wurden hinzu gewählt. Auf diese Anzahl wurden die nach den spezialgesetzlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder angerechnet und auch die Vertreterin oder der Vertreter des Seniorenbeirates. Im Einzelnen sind dies: - Im Fachbereichsausschuss für „Bürgerservice“ (für den gesetzlich vorgeschriebenen Schulausschuss): gem. § 110 Niedersächsisches Schulgesetz mindestens je 1 Vertreter/in der Lehrkräfte, der Eltern und der Schüler/-innen angehörten. - im Fachbereichsausschuss für Jugend und Prävention (für den gesetzlich vorgeschriebenen Jugendausschuss): mindestens zwei Vertreter/innen, die gem. § 13 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AGKJHG) von örtlich wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind. - Der Seniorenbeirat hat das Recht, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter in alle Ausschüsse des Rates der Stadt Sehnde mit Antrags- und Rederecht zu entsenden. Gem. § 71 Abs. 7 Satz 2 NKomVG sollen mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder Ratsmitglieder sein. Die Sollbestimmung bedeutet aber, dass aus gewichtigen sachlichen Gründen von der Vorschrift abgewichen werden kann, z.B. um bestimmte Fachleute, die verschiedene Bevölkerungsgruppen gleichmäßig vertreten, zur Mitarbeit heranzuziehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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