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Vorlage - 2020/0760-3  

 
 
Betreff: Antrag der CDU/FDP Gruppe im Rat der Stadt Sehnde vom 26.05.2020
hier: Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
2020/0760
Federführend:FD Finanzen   
Beratungsfolge:
Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste Kenntnisnahme
21.10.2020 
Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage zu BV 2020-0760-3 Synapse

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Beschlussvorschlag:

Zur Beratung

 

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Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Fachausschusses Finanzen, Steuerung, Innere Dienste am 16.09.2020 hat die Verwaltung die Hinweise aus der vorherigen Sitzung in den Entwurf der Straßenausbaubeitragssatzung eingearbeitet und die Fragestellungen aus dem Gremium in den Anlagen zur BV 2020/0760-2 beantwortet.

Nach Vortrag der BV durch die Verwaltung hat sich das Gremium durch einstimmigen Beschluss vertagt um den Sachverhalt in den Fraktionen zu beraten und ggf. weitere auftretende Fragestellungen zu formulieren.

Die nunmehr bei der Verwaltung eingegangenen Fragestellungen werden nachstehend beantwortet. Einige Anregungen wie z.B. die beitragsfreie Stellung von Altlasten sind in dem anliegenden neuen Synapsen-Satzungsentwurf bereits eingearbeitet.

 

Fragestellung 1)

Können wir eigene Straßenkategorien definieren oder gibt es nur die drei bekannten (Durchgangsstraße, Anliegerstraße, mit starkem innerörtlichen Verkehr)? Wir würden hier gerne mind. eine vierte Kategorie ergänzen und für diese Straßen 40 – 50 % ansetzen.

 

Antwort:

Die in der alten sowie im Entwurf der neuen Satzung festgelegten Beitragssätze entsprechen sämtlich nicht dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) bzw. den von der Rechtsprechung als gerechtfertigt erachteten Anteilssätzen. Sie orientieren sich an einer Mustersatzung des Nds. Innenministeriums und an der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts.

Entsprechend der Rechtsprechung unterscheidet die Satzung zwischen den drei Haupttypen von Straßen (Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen).

Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG überlässt § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG es der freien Entscheidung der Gemeinde, ob sie überhaupt Beiträge erheben will, sodass eine Rechtspflicht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht besteht. Schaffe allerdings eine Gemeinde durch eine Straßenausbaubeitragssatzung die Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen, so sei sie hinsichtlich des „Wie(-viel)“ den rechtlichen Bindungen des NKAG unterworfen. Danach müssten die von den Gemeinden erhobenen Beiträge im richtigen Verhältnis zu den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen stehen, die den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geboten würden. Insofern stehe den Gemeinden ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zu; dies gelte insbesondere bei der Bestimmung des „Gemeindeanteils“, durch den der Vorteil der öffentlichen Einrichtung für die Allgemeinheit abgegolten werde und der zusammen mit dem Anteil der Grundstückseigentümer bzw. (bei Straßen) Anlieger die Gesamtkosten der Einrichtung zu decken bestimmt sei.

 

Als Fehler der gemeindlichen Ermessenausübung kämen insbesondere Verstöße gegen das Vorteilsprinzip oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Betracht.

Das Vorteilsprinzip erfordere eine Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straßen und der ausgebauten Teileinrichtungen. Dabei müsse jedenfalls zum einen nach reinen Wohnstraßen (Anliegerstraßen), Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr (Haupterschließungs- oder Innerortsstraßen) und Straßen mit Durchgangsverkehr (Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraßen) sowie zum anderen wenigstens nach Fahrbahnen und Gehwegen unterschieden werden (vergleiche Nds. OVG, Beschluss vom 06.06.2001 - 9 LA 907/01 -, NdsVBl. 2002, 105 m.w.N.). Der Gleichheitsgrundsatz erfordere eine plausible Abstufung der insoweit bestimmten Anteilssätze, also eine hinreichende „Stimmigkeit“ der Anteilssätze untereinander.

Die Gemeinde habe daher das Maß der schätzungsweise zu erwartenden Benutzung der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und durch die Allgemeinheit andererseits gegenüberzustellen und dementsprechend die jeweiligen Anteilssätze festzulegen. Dabei gelte das Vorteilsprinzip nicht nur im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander, sondern auch im Verhältnis der Allgemeinheit zur Gesamtheit der Anlieger (vergleiche zu alledem VG Göttingen, Urteil vom 06.11.2013 - 1 A 282/12).

Ein wie auch immer genannter neu eingeführter Haupttyp einer Straße bedarf einer o. g. plausiblen Abstufung der Anteilssätze in Bezug auf die Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straßen. Kommt es hierbei zu fehlerhaften Einschätzungen kann dies im Klagefall schlimmstenfalls zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führen und wird daher von der Verwaltung nicht empfohlen.

 

 

Fragestellung 2)

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes hier möchten wir gerne unter Punkt 3 (Freilegung der Flächen) die Beseitigung der Altlasten rausnehmen. Wir als Politik können bei den Straßenbaumaßnahmen einiges beeinflussen. Auf die Altlasten in der Straße haben wir aber keinen Einfluss und wollen die durch die Entsorgung entstehenden Kosten nicht den Bürgern abwälzen.

 

Antwort:

Auf Grund der obigen Fragestellung ist der Punkt „Entsorgung von Altlasten“ mit in den Satzungsentwurf mit aufgenommen worden (s. § 4 neuer Abs. 1 gelbe Markierung).

 

Ob eine solche Regelung zur Differenzierung nach Kostenarten gesetzeskonform ist, ist derzeit noch fraglich.

 

Gegen die rechtliche Verträglichkeit einer solchen Regelung könnte eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit sprechen. Dafür jedoch könnte der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit sprechen.

Eine gerichtliche Entscheidung des OVG Lüneburg zu einer solchen Regelung steht noch aus.

Es bleibt zu entscheiden, ob eine solche Regelung Einzug in eine neue Straßenausbaubeitrags-satzung der Stadt Sehnde halten soll.

 

 

Fragestellung 3)

Wir möchten grundsätzlich, dass die Satzung eine Gültigkeit ab dem 01.06.2018 hat. Wir möchten aber auch die Änderungen aufnehmen, die der Landtag im Oktober 2019 beschlossen hat. Ergibt sich hierdurch eine Diskrepanz oder ist das möglich?

 

Antwort:

Eine Regelung de rückwirkenden Inkrafttretens der neuen Satzung mit den Einfügungen, die sich aus der letzten Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) vom 24.10.209 ergeben, ist rechtlich nicht möglich.

Nach der gängigen Rechtsprechung ist der Maßstab für die Wirksamkeitsprüfung einer rückwirkend in Kraft gesetzten Straßenausbaubeitragssatzung das höherrangige Recht, das der Satzungsgeber bei seiner Beschlussfassung nicht überschreiten darf. Die Bindung der Exekutivgewalt an Recht und Gesetz (Art. 20 III GG) verpflichtet die Gemeinden beim Erlass autonomer Satzungen, alle auf Grund verfassungsrechtlicher Vorgaben der zu erlassenen Norm übergeordnete Normen zu beachten.

Das bedeutet, dass einige die im Entwurf der neuen Straßenausbaubeitragssatzung eingefügten Neuerungen aus der letzten Änderung des NKAG) keine rechtliche Wirkung vor Gültigkeit dieser Rechtsnorm (02.11.2019) entfalten können.

 

 

Fragestellung 4)

§ 9 Eckgrundstücksregelung hier möchten wir im 1. Satz folgende Anpassung ‚Bei Eckgrundstücken, die an mehr als eine Anliegerstraße grenzen, wird der Betrag zu 2/3 einer Anliegerstraße erhoben.`
Wir möchten hier verhindern, dass auch nur 2/3 des umlagefähigen Betrages einer Durchgangsstraße erhoben werden kann.

Ferner möchten wir hier geklärt haben ob das „Eckgrundstück“ irgendwie definiert ist oder ob sich diese Regelung auf alle Eckgrundstücke im Stadtgebiet Sehnde bezieht.

 

Antwort:

Der Begriff „Anliegerstraße“ im § 9 des Entwurfes der Straßenausbaubeitragssatzung -ABS- entstammt dem Erschließungsbeitragsrecht. Mit dieser Formulierung ist nicht die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der ABS genannte „öffentliche Einrichtung, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen“ gemeint.

Zur Klarstellung wurde das Wort „Anliegerstraße“ durch das Wort „Anbaustraße“ ersetzt.

 

Eine Legaldefinition für den Begriff „Eckgrundstück“ ist nicht existent. Ein Eckgrundstück ist ein Grundstück, welches von (mindestens) zwei aufeinander treffenden Straßen eingeschlossen wird.  Im Beitragsrecht sind mindestens zwei öffentliche Anlagen gemeint.

 

In § 9 Satz 3 des Entwurfs der neuen ABS wird deutlich, dass die Regelung nicht auf alle Eckgrundstücke innerhalb der Kernstadt und Ortsteile anzuwenden ist. Es ist somit eine Einzelfallprüfung notwendig.

 

 

Fragestellung 5)

Sollte der Rat eine neue Satzung mit Verrentungsmöglichkeit beschließen; können die Bürger dann weiterhin eine Ratenzahlung ‚beantragen‘?

 

Antwort:

Ja, diese Möglichkeit ist nach § 15 Abs. 1+2 der neuen ABS auch weiterhin möglich.

 

 

Hinweisstellung 6)

§ 15 Stundung, Ratenzahlung, Verrentung, Erlass bitte das Wort Grundschuld durch Grundpfandrecht ersetzen. Die Sicherungshypothek ist keine Art der Grundschuld, sondern eine eigenständige Art der grundbuchlichen Absicherung einer Verbindlichkeit.

 

Antwort:

Der Hinweis wurde aufgenommen und in die neue Satzung übernommen.

 

 

Hinweisstellung 7)

Das Wort ‚Billigung‘ soll nicht in die Satzung aufgenommen werden. Wir möchten die Hürden für die Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich halten.

 

Antwort:

Die wohl hier gemeinte Formulierung in § 15 Abs. 1 neue ABS „ …. können von der Stadt Sehnde Straßenausbaubeiträge im Einzelfall und auf Antrag aus Billigkeitsgründen (…) bewilligt werden.“ ist dem § 227 der Abgabenordnung (AO) entnommen. Hier können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

 

Hinter dem Begriff der Billigkeit steckt der Gerechtigkeitsgedanke, der für jeden Einzelfall individuell geprüft werden soll.
Die Unbilligkeit kann in der Sache liegen (sachliche Billigkeitsgründe) oder in der Person des Steuerpflichtigen (persönliche Billigkeitsgründe). Persönliche Gründe sind insbesondere wirtschaftliche Gründe. Wird die Billigkeit im Rahmen des Erlassens (§ 227 AO) von Steuern geprüft, wird neben der Bedürftigkeit in Form einer Existenzgefährdung auch die Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen geprüft.

 

Gerade durch den Hinweis, dass im Einzelfall und aus Billigkeitsgründen ein Antrag bewilligt werden kann, beseitigt nach Ansicht der Verwaltung eventuelle Hürden weitestgehend.

 

 

Fragestellung 8)

§ 15 Stundung, Ratenzahlung, Verrentung, Erlass Muss der Beitrag unbedingt jährlich erhoben werden oder kann man hier auch einen anderen Turnus wie z.B. monatlich oder quartalsweise wählen?
Wäre eine Abbuchung mit der quartalsweisen Grundsteuer möglich? Auch hier möchten wir es so bürgerfreundlich wie möglich halten.

 

Antwort:
Nach § 6b Abs. 4 S. 3 NKAG ist die Verrentung eines Beitrages als Jahresleistung möglich. D. H. es wird eine Jahres-Rate per Bescheid festgesetzt, welche durch die Antragsteller* innen nach ihren persönlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten geleistet werden können. Dies kann z. B. in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Teilzahlungen erfolgen. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzte (Jahres-)Betrag gezahlt wird.

 

Ein Abbuchungsverfahren zu einem bestimmten Fälligkeitstag ist möglich.

Allerdings ist dann jede im Kassenprogramm eingetragene Fälligkeit (z. B. vierteljährlich) von den Antragstellenden einzuhalten. Eine Nichtzahlung, z. B. weil das Konto nicht entsprechend gedeckt ist, führt zur Einleitung eines kostenpflichtigen Mahnverfahrens und die gesamte Vereinbarung über die Zahlungserleichterungen wir hinfällig! Dieses Szenario ist nach hiesigen Erfahrungswerten relativ häufig zu beobachten; vor allem in den sogenannten „Quartalsmonaten“. Diese Variante würde somit auch den Sinn der Regelung des NKAG, nämlich die Möglichkeit die Zahlung als Jahresleistung ausführen zu können, konterkarieren.

 

Die wesentlich unproblematischere und damit bürgerfreundlichere Variante ist damit die im ersten Absatz dieser Antwort Genannte. Die Antragstellenden haben hier die Möglichkeit Daueraufträge individuell nach ihren persönlichen Abbuchungserfordernissen einzurichten oder die Überweisungen ganz nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten innerhalb des Verrentungsjahres auszuführen.

 

In der Anlage zur Nachtragsbeschlussvorlage sind alle weiteren neuen Regelungen gegenüber dem vorherigen Synapse-Entwurf entsprechend eingearbeitet worden und zur Unterscheidung zu den vorherigen Neuerungen mit gelber Farbe unterlegt.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

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Anlage/n:

Synopsen-Entwurf neue Straßenausbaubeitragssatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage zu BV 2020-0760-3 Synapse (277 KB)    
Stammbaum:
2020/0760   Antrag der CDU/FDP Gruppe im Rat der Stadt Sehnde vom 26.05.2020 hier: Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung   Stab Gremienbetreuung   Beschlussvorlage
2020/0760-1   Antrag der CDU/FDP Gruppe im Rat der Stadt Sehnde vom 26.05.2020 hier: Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung   FD Finanzen   Beschlussvorlage
    FD Finanzen   Informationsvorlage
2020/0760-3   Antrag der CDU/FDP Gruppe im Rat der Stadt Sehnde vom 26.05.2020 hier: Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung   FD Finanzen   Beschlussvorlage
2020/0760-4   Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Sehnde   FD Finanzen   Beschlussvorlage