Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
Beschlussvorschlag:a.) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt den Beschluss zu c.) zu fassen. b.) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c.) zu fassen. c.) Der Rat beschließt den Stellenplan 2025 in der vorgelegten Fassung mit den in der Vorschlagsliste aufgeführten Stellen bzw. Stellenanteilen. Sachverhalt:In der Sitzung des Rates am 29.08.2024 wurde der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2025 eingebracht. Der Stellenplanentwurf ist gem. § 113 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) Bestandteil des Haushaltsplanes und wird als Anlage zu dieser Nachtragsbeschlussvorlage zur Beratung vorgelegt.
Entsprechend des § 5 der Kommunalhaushalts- und kassenverordnung (KomHKVO) sind im Stellenplan die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend eingestellten Beschäftigten nach Art sowie Besoldungs- und Entgeltgruppen gegliedert auszuweisen. Weiterhin werden die zum 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen angegeben.
Der dieser Nachtragsbeschlussvorlage als Anlage beigefügte Entwurf des Stellenplanes für das Haushaltsjahr 2025 enthält diese genannten rechtlichen Vorgaben.
Die vom Rat bereits beschlossenen Gruppenerweiterungen in den Kindertagesstätten entsprechend der Kindertagesstättenbedarfsplanung sowie weitere Veränderungen einschließlich der entsprechenden Bewertungen sind in der dem Stellenplanentwurf beigefügten Veränderungsliste aufgeführt. Ebenfalls sind die vom Rat unterjährig beschlossenen stellenplanrelevanten Änderungen und Anpassungen eingearbeitet.
Dem Stellenplanentwurf ist weiterhin eine Vorschlagsliste mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen beigefügt. Hiermit schlage ich die aus meiner Sicht zusätzlichen erforderlichen Stellen bzw. Stundenerhöhungen sowie Eingruppierungen und Ausweisungen von Planstellen vor. Diese Stellen sind weder im Stellenplan noch in den Personalaufwendungen des Haushaltsplanentwurfes berücksichtigt. Über diese Vorschläge zur Personalmehrung hat der Rat also im jeweiligen Einzelfall zu beraten und zu beschließen.
Der Personalrat wurde im Rahmen der Benehmensherstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 Nds. Personalvertretungsgesetz beteiligt. Die Stellungnahme des Personalrates ist als Anlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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