Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat beschließt die vorliegende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde in der vorliegenden Fassung inklusive der Einführung einer Gebührenstaffel und der Erhöhung der Benutzungsgebühren sowie des Essensgelds.
Sachverhalt:Im Rahmen des Haushaltsicherungskonzeptes zum Haushalt 2025 wurde die Maßnahme Erhöhung der Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten in der Stadt Sehnde um insgesamt 30% festgelegt. Gleichzeitig setzt die Stadt Sehnde die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 22 Absatz 1, Satz 2 NKiTaG um, nach denen sich die Gebühren "nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden" müssen.
Aus diesem Grund wird mit der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung gleichzeitig die Einführung einer Sozialstaffel empfohlen. Die Gebühr wird demnach zukünftig nach dem Jahreseinkommen der Sorgeberechtigten gestaffelt. Maßgeblich sind hier § 1 Nr. 3 bis Nr. 7. Die Staffel enthält sechs Stufen:
Die Einkommensstufen sind an den Durchschnittswerten für Deutschland gemäß „Statistisches Bundesamt (Destatis)“ orientiert. So lag in 2024 der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen je Vollzeitbeschäftigten bei 52.159,00 Euro. Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten, gemessen am arithmetischen Mittel, betrug hingegen 62.235,00 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 52.159,00 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen (vgl. www.destatis.de). Einzelbetrachtungen für die Stadt Sehnde liegen nicht vor. Es ist daher schwierig zu prognostizieren, wie die Verteilung auf die 6 Stufen ausfallen wird. Dies macht eine Hochrechnung der zu erwartenden Mehreinnahmen für die Stadt Sehnde durch die Gebührenerhöhung mit gleichzeitiger Einführung der Sozialstaffel äußerst schwierig. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich der größte Anteil der Sehnder Familien in die Stufe 5 bzw. 6 einordnen lassen wird. Die vorgeschlagene Erhöhung der Gebühren um 30% gemäß Haushaltssicherungskonzept findet sich in Stufe 5 wieder und wurde hier in voller Höhe veranschlagt. Die Stufen darunter erfahren eine geringere Erhöhung, während die Stufe 6 sogar einer Erhöhung um rund 54% entspricht.
Geht man davon aus, dass rund 10% der Familien von den Gebühren komplett befreit sind, 40% der Familien in Stufe 5 eingeordnet werden und weitere 20% in Stufe 6, sowie 10% der Familien in Stufe 4 und 20% der Familien in Stufe 1, bedeutet dies eine Erhöhung um ca. 108.000,00 Euro (Mehreinnahme) für die Krippengebühren bei einer Vollauslastung.
Ausschlaggebend für die Einstufung ist das im Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres erzielte Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Dem Einkommen sind Geld- und Sachleistungen, Lohnersatzleistungen und sonstige steuerfreie Einkünfte, die zur Bestreitung des Familienunterhalts bestimmt und geeignet sind, hinzuzurechnen. Das Jahreseinkommen ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheid, Bescheinigung der/des Steuerberater*in, Verdienstbescheinigung Arbeitgeber*in) nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, erfolgt eine Einstufung nach Gebührenstufe 6. Sorgeberechtigte, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Leistungen zur Grundsicherung für Nichterwerbstätige nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und/oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Kinderzuschlag (BKGG) und/oder Wohngeld (SGB I) beziehen, werden von den Gebühren freigestellt.
Die Gebühren für Sonderöffnungszeiten, Feriennotbetreuung, Nachschulische Betreuung und Ferienbetreuung im Rahmen der Nachschulischen Betreuung gelten als Sondergebühr und unterliegen somit nicht der gesetzlichen Staffelungspflicht für die Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten. Hier wurde auf die aktuell gültige Gebühr eine Erhöhung um 30% aufgerechnet.
Für die Gebühren der Sonderöffnungszeiten bedeutet dies bei derzeitiger Auslastung eine Erhöhung um ca. 17.000,00 Euro (Mehreinnahme). Im Bereich der Nachschulischen Betreuung wird die Steigerung eine Erhöhung um ca. 2.600,00 Euro und in der Ferienbetreuung um ca. 4.600,00 Euro (Mehreinnahmen) ausmachen. Für die Ferienbetreuung in den Sommerferien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gebühren stattfindet, schlägt die Verwaltung vor, komplett die bis zum 31.7.25 gültigen Gebührensätze zu erheben und erst ab der Ferienbetreuung in den Herbstferien 2025 die ab dem 1.8.25 erhöhten Gebühren zu erheben.
Weiterhin ist eine Erhöhung des Essengelds für das Mittagessen erforderlich. Hierzu hat der Rat der Stadt Sehnde beschlossen, dass 70% der Kosten für das Mittagessen von den Eltern zu tragen sind und die Stadt Sehnde einen Zuschuss in Höhe von 30% leistet. Hierbei handelt es sich um eine Jahresgebühr. Seit dem 1.1.25 kostet ein Mittagessen 3,80 Euro. Dies entspricht bei durchschnittlich 21 Betreuungstagen pro Monat einer Summe von 79,80 Euro. Bei Anwendung einer 70% : 30% Regelung bedeutet dies einen monatlichen Betrag in Höhe von 55,86 Euro. Es wird daher vorgeschlagen, das monatliche Essengeld von 47,50 Euro auf 55,50 Euro zum 1.8.25 zu erhöhen.
Die letzte Gebührenerhöhung für die Benutzung der Kindertagesstätten ist zum 1.8.2018 erfolgt. Seitdem hat sich der Zuschussbedarf im Teilhaushalt 6 bis 2025 (im Ansatz) von 5.204.092,37 Euro auf 13.120.500,00 Euro erhöht. Allein nur bei den Personalkosten weist der Teilhaushalt 6 von 2024 zu 2025 (im Ansatz) eine Steigerung von 3.312.000,00 Euro auf. Aus diesem Grund wird eine Erhöhung um die bereits im Haushaltsicherungskonzept vorgeschlagenen 30% als angemessen erachtet. Zum besseren Verständnis sind alle Änderungen in der Satzung farblich hinterlegt bzw. gestrichen. Die Satzung tritt zum 1.8.25 in Kraft. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde mit ÄnderungenAnlage 2: Anlage zu Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde mit ÄnderungenAnlage 3: Vergleichstabelle Gebühren alt und neu
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