Bürgerinformationssystem Stadt Sehnde
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Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat beschließt die vorliegende Änderung der Satzung über die Förderung in der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Kindertagespflege in der Stadt Sehnde in der vorliegenden Fassung inklusive der Einführung einer Gebührenstaffel und der Erhöhung der Kostenbeiträge zum 01.08.2025. Sachverhalt:Analog zur Gebührenerhöhung für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten wurde im Rahmen des Haushaltsicherungskonzeptes zum Haushalt 2025 ebenso die Maßnahme Erhöhung der Kostenbeiträge für die Kindertagespflege in der Stadt Sehnde um insgesamt 30% festgelegt.
Gleichzeitig soll mit der Satzungsänderung zukünftig die gesetzliche Vorgabe gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 NKiTaG, nach denen sich die Gebühren "nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden" müssen, umgesetzt werden.
Aus diesem Grund wird mit der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung gleichzeitig die Einführung einer Sozialstaffel analog zu den Kitagebühren empfohlen. Die Gebühr wird demnach zukünftig nach dem Jahreseinkommen der Sorgeberechtigten gestaffelt. Die Staffel enthält sechs Stufen:
Die Einkommensstufen sind an den Durchschnittswerten für Deutschland gemäß „Statistisches Bundesamt (Destatis)“ orientiert. So lag in 2024 der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen je Vollzeitbeschäftigten bei 52.159,00 Euro. Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten, gemessen am arithmetischen Mittel, betrug hingegen 62.235,00 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 52.159,00 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen (vgl. www.destatis.de).
Einzelbetrachtungen für die Stadt Sehnde liegen nicht vor. Es ist daher schwierig zu prognostizieren, wie die Verteilung auf die sechs Stufen ausfallen wird. Dies macht eine Hochrechnung der zu erwartenden Mehreinnahmen für die Stadt Sehnde durch die Erhöhung der Kostenbeiträge mit gleichzeitiger Einführung der Sozialstaffel äußerst schwierig. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich der größte Anteil der Sehnder Familien in die Stufe 5 bzw. 6 einordnen lassen wird.
Die vorgeschlagene Erhöhung der Kostenbeiträge um 30% gemäß Haushaltssicherungskonzept findet sich in Stufe 5 wieder und wurde hier in voller Höhe veranschlagt. Die Stufen darunter erfahren eine geringere Erhöhung, während die Stufe 6 sogar einer Erhöhung um rund 50% entspricht (Vergleichswert 6 Stunden Betreuung).
Geht man davon aus, dass rund 10% der Familien von den Gebühren komplett befreit sind, 40% der Familien in Stufe 5 eingeordnet werden und weitere 20% in Stufe 6 sowie 10% der Familien in Stufe 4 und 20% der Familien in Stufe 1, bedeutet dies eine Erhöhung um ca. 36.500,00 Euro (Mehreinnahme) für den Bereich der Teilnahmekostenbeiträge der Eltern für die Tagespflege (Hochgerechnet bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden täglich).
Alle weiteren Regelungen zur Einführung der Gebührenstaffel werden analog zu den Kitagebühren angewandt. Das heißt im Einzelnen: Ausschlaggebend für die Einstufung ist das im Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres erzielte Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Dem Einkommen sind Geld- und Sachleistungen, Lohnersatzleistungen und sonstige steuerfreie Einkünfte, die zur Bestreitung des Familienunterhalts bestimmt und geeignet sind, hinzuzurechnen. Das Jahreseinkommen ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheid, Bescheinigung der/des Steuerberater*in, Verdienstbescheinigung Arbeitgeber*in) nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, erfolgt eine Einstufung nach Gebührenstufe 6. Sorgeberechtigte, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Leistungen zur Grundsicherung für Nichterwerbstätige nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und/oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Kinderzuschlag (BKGG) und/oder Wohngeld (SGB I) beziehen, werden von den Gebühren freigestellt.
Die letzte Gebührenerhöhung für die Teilnahmekostenbeiträge der Eltern für die Tagespflege ist zum 1.8.2018 erfolgt. Seitdem hat sich der Zuschussbedarf im Budget Tagespflege (im Ansatz) von 245.354,35 Euro auf 715.400,00 Euro erhöht. Aus diesem Grund wird eine Erhöhung um die bereits im Haushaltsicherungskonzept vorgeschlagenen 30% als angemessen erachtet. Zum besseren Verständnis sind alle Änderungen in der Satzung farblich hinterlegt bzw. gestrichen. Die Satzung tritt zum 1.8.25 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Geänderte Satzung über die Förderung in der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Kindertagespflege in der Stadt Sehnde
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