a) Der Fachausschuss Brandschutz, Ordnung, Ehrenamt empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat beschließt, die Befugnisse für die Verkehrsregelung zur Sicherung von
gemeindlichen Veranstaltungen durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zu lassen,
soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur
Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nds.
Brandschutzgesetz nicht gefährdet sind.