a)Der Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung und Innere Dienste empfiehlt, die Beschlüsse zu c) zu fassen.
b)Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, die Beschlüsse zu c) zu fassen:
c)Der Rat fasst folgende Beschlüsse:
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG wird bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse von der Erstellung des Anhanges nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 NKomVG für die Haushaltsjahre 2020 bis einschließlich 2022 abgesehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 NBKAG wird bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auf die Erstellung der Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 KomHKVO und der Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO für die Haushaltsjahre 2020 bis einschließlich 2022 verzichtet.
Der Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung und Innere Dienste empfiehlt dem Rat folgende Beschlüsse zu fassen.
Der Rat fasst folgende Beschlüsse:
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG wird bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse von der Erstellung des Anhanges nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 NKomVG für die Haushaltsjahre 2020 bis einschließlich 2022 abgesehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 NBKAG wird bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auf die Erstellung der Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 KomHKVO und der Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO für die Haushaltsjahre 2020 bis einschließlich 2022 verzichtet.
Abstimmungsergebnis:
9
Ja-Stimme/n
0
Nein-Stimme/n
0
Enthaltung/en
18.04.2024 - Rat der Stadt Sehnde
Ö 21 - ungeändert beschlossen
Beschluss: Der Rat fasst folgende Beschlüsse:
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG wird bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse von der Erstellung des Anhanges nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 NKomVG für die Haushaltsjahre 2020 bis einschließlich 2022 abgesehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 NBKAG wird bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse auf die Erstellung der Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 KomHKVO und der Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO für die Haushaltsjahre 2020 bis einschließlich 2022 verzichtet.