a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste empfiehlt, die Beschlüsse zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, die Beschlüsse zu c) zu fassen.
c) Der Rat fasst folgende Beschlüsse:
(1) Der Rat der Stadt Sehnde stimmt der Übertragung (Vollübertragung gem. §§ 174 Abs. 1, 175 Nr. 1 UmwG) der Infrastruktur Sehnde GmbH (Gesellschaft) mit Sitz in Sehnde auf die Stadt Sehnde zu. Die Übertragung erfolgt im Wege der Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung unter Gesamtrechtsnachfolge der Stadt Sehnde. Die Vollübertragung entfaltet wirtschaftliche Wirkung zum 31.12.2025 und wird rechtlich wirksam mit Eintragung in das Handelsregister. Mit Wirksamwerden der Vollübertragung erlischt die Beteiligung der Stadt Sehnde an der Gesellschaft. Die Übertragung erfolgt ohne Gegenleistung.
(2) Der Rat stimmt der Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva der Gesellschaft durch die Stadt Sehnde zu, insbesondere der bestehenden Kreditverbindlichkeiten zur Immobilienfinanzierung einschließlich der Zins- und Tilgungsverpflichtungen in Höhe von derzeit insgesamt 2.524.556,15 €. Auch Grundpfandrechte werden, soweit sie bestehen, künftig von der Stadt Sehnde fortgesetzt.
(3) Der Rat stimmt dem Übergang sämtlicher im Eigentum der Gesellschaft stehender Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte, einschließlich bestehender Erbbaurechte, auf die Stadt Sehnde zu. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Zusammenhang mit der Vollübertragung steuerliche Belastungen, insbesondere im Bereich der Kapitalertragsteuer, in voraussichtlicher Höhe von ca. 142.000 € entstehen können.
(4) Der Rat stimmt der Beendigung der wirtschaftlichen Betätigung in privatrechtlicher Organisationsform durch die Gesellschaft und der Fortführung der bisherigen Aufgaben unmittelbar durch die Stadt Sehnde zu. Die organisatorische Eingliederung erfolgt durch die Verwaltung.
(5) Der Rat stimmt der Aufhebung der zugunsten der Infrastruktur Sehnde GmbH an städtischen Grundstücken bestellten Erbbaurechte zu, soweit diese infolge der Vollübertragung der Gesellschaft auf die Stadt Sehnde vereinigt werden sowie dem Verzicht auf hieraus resultierende Erbbauzinsansprüche. Rechte Dritter bleiben unberührt; dingliche Belastungen gemäß § 33 ErbbauRG bleiben bestehen.
(6) Der Rat der Stadt Sehnde weist die/den Vertreter*in der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der Infrastruktur Sehnde GmbH gemäß § 11 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag an, in der Gesellschafterversammlung sämtliche zur Umsetzung der Vollübertragung und der damit einhergehenden Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse, einschließlich der Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung und Übertragung des Vermögens auf die Stadt Sehnde (Gesamtrechtsnachfolge) gemäß §§ 174 Abs. 1, 175 Nr. 1 UmwG sowie die Durchführung aller hierzu notwendigen Nebenmaßnahmen, zu fassen bzw. diesen zuzustimmen.
(7) Der Rat bevollmächtigt den Bürgermeister der Stadt Sehnde, die zur Aufhebung der Erbbaurechte erforderlichen Vereinbarungen gemäß § 875 BGB abzuschließen und die Löschung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie alle zur Durchführung der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken erforderlichen Erklärungen abzugeben und die hierzu notwendigen notariellen Urkunden zu unterzeichnen.
(8) Die Umsetzung der vorstehenden Beschlüsse steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch die Kommunalaufsicht. Erst sechs Wochen nach der Anzeige darf bei Nichtbeanstandung ein Vollzug erfolgen.