a) Der Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienst empfiehlt, den Beschluss zu c)
zu fassen:
b. Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen:
c) Der Rat beschließt, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2018 sowie die Finanzplanung und der Investitionsplan für die Jahre 2019 bis 2021
entsprechend der finanziellen Rahmendaten dieser Beschlussvorlage aufzustellen ist. Dabei
handelt es sich insbesondere um folgende Vorgaben und Finanzziele:
- als Finanzziel wird vorgegeben, dass das Defizit des Ergebnishaushaltes, bestehend aus ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis, weniger als 2,5 Mio. € betragen soll. Dabei wird davon ausgegangen, dass die derzeit bekannten Finanzausgleichszahlungen und Einkommensteuer- und Umsatzsteueranteile sowie die Gewerbesteuererträge sich gegenüber der jetzigen Finanzplanung nicht erheblich verringern.
- als weiteres Finanzziel soll im Finanzhaushalt die Darlehensaufnahme trotz der anstehenden erheblichen Investitionsmaßnahmen nicht mehr als 6 Mio. € betragen. Die Ausführungen zur jetzigen Finanzplanung gelten analog.
- für verhaltensbedingte Aufwendungen, wie Energie-, Bewirtschaftungs- und Reinigungskosten etc. werden keine bzw. nur unvermeidbare Erhöhungen veranschlagt. Diese Ansätze werden direkt im jeweiligen Produkt veranschlagt. Grundlage hierfür ist der derzeitige Bestand an städtischen Einrichtungen und Gebäuden. Für neue Einrichtungen sind diese Aufwendungen entsprechend zu kalkulieren und zu veranschlagen.
- Investitionsmaßnahmen werden nur veranschlagt, wenn diese im Investitionsplan veranschlagt sind. Sollten weitere investive Maßnahmen unumgänglich sein, sind diese gegen vorgesehene Investitionen zu tauschen bzw. sind vom Rat zusätzlich zu beschließen. Insgesamt sind auch die bereits veranschlagten Maßnahmen auf ihre Realisierbarkeit hin zu überprüfen und entsprechende Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen mit Folgekostenberechnungen aufzustellen.
- Haushaltsreste und Rückstellungen werden nur noch übertragen bzw. gebildet, wenn hierzu eine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung besteht. Bei Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen; die sich über das Haushaltsjahr hinaus erstrecken, ist zunächst nur der im Haushaltsjahr kassenwirksam werdende Betrag zu veranschlagen. Die für die Folgejahre benötigten Haushaltsmittel sind in der Finanzplanung oder ggf. als Verpflichtungsermächtigung vorzusehen.